Europäische Gerichte
Europäischer Gerichtshof
Verstoß gegen Art. 43 und 49 EGV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und Effektivität durch den Schutz erworbener Geschäftspositionen bestehender Betreiber von Glücksspielen (etwa durch Mindestabstandsgebote) bei zuvor unionsrechtswidrig erfolgter Vergabe entsprechender Konzessionen.
Vereinbarkeit der Versagung einer Erlaubnis zur Eröffnung einer Spielbank, einer Spielhalle oder eines Bingo-Lokals mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV (jetzt Art. 56 AEUV); Einräumung eines weiten Ermessens der zuständigen Behörden; Rechtfertigung durch die Absicht der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel, der kohärenten und systematischen Begrenzung der Tätigkeiten in diesem Bereich oder der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung.
Vorlagefrage zu ungarischen Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten sowie zu Rechtsvorschriften am Maßstab des Art. 56 AEUV. Notwendigkeit von Übergangsregelungen oder Entschädigungen beim Widerruf einer Genehmigung. Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Entschädigungsanspruch.
Zur Auslegung von Art. 56 AEUV, der die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der über keine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in diesem Mitgliedstaat verfügt, aber Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zu ahnden, wenn die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten im Rahmen eines staatlichen Monopols besteht, das die nationalen Gerichte für unionsrechtswidrig befunden haben.
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG ist dahin auszulegen, dass der Entwurf eines Landesgesetzes, das auf der Ebene des betreffenden Landes die Bestimmungen eines ausgelaufenen Länderstaatsvertrags aufrechterhält, der Notifizierungspflicht des Art. 8 Abs. 1 unterliegt, soweit er technische Vorschriften im Sinne des Art. 1 dieser Richtlinie enthält, so dass der Verstoß gegen diese Pflicht dazu führt, dass diese technischen Vorschriften einem Einzelnen im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgegengehalten werden können.
Art. 56 AEUV ist so auszulegen, dass es bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer restriktiven nationalen Regelung des Glücksspiels nicht auf die Zielsetzung bei Erlass ankommt, sondern auch auf die nach dem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.
Vorlagefrage zur Unionsrechtskonformität einer Monopolregelung hinsichtlich des Betriebs von Glücksspielautomaten in Österreich.
Das nationale Gericht hat an Hand der im Urt. v. 30 April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12) gegebenen Hinweise zu bestimmen, ob eine glücksspielrechtliche innerstaatliche Monopolregelung als kohärent im Hinblick auf die Art. 56 ff. AEUV anzusehen ist, wenn festgestellt wurde, dass (1) Spielsucht kein einen staatlichen Handlungsbedarf begründendes gesellschaftliches Problem darstellt, (2) verbotenes Glücksspiel nur eine Verwaltungsübertretung und keine gerichtlich strafbare Handlung bildet (3) die Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel jährlich mehr als 500 Mio. Euro, d.h. 0,4 % des Jahresbudgets betragen und (4) die die Werbemaßnahmen der Konzessionäre maßgeblich auch darauf abzielen, bisher Unbeteiligte zum Glücksspiel zu animieren.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Bundesgerichtshof
Revision zu LG Hannover, Urt. v. 24.04.2019 – 46 KLs 5573 Js 79200/17 (8/18)
Zur Strafbarkeit des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Fehlt eine behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob das Vorhaben materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist. Beeinträchtigt eine Versagung der Erlaubnis den Täter in seinem Recht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG, so entfällt die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichwohl jedenfalls dann nicht, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Auch unionsrechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit in diesem Fall nicht entgegen.
Baden-Württemberg
Verfassungsgerichtsbarkeit
Bundesverfassungsgericht
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung des Betriebs von vier Spielhallen, deren Betrieb unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnungen wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots nach § 42 Abs. 1 des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes untersagt worden war.
Das Verbot von Spielhallen im baulichen Verbund (§ 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG) und das Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) sind verfassungsgemäß und verletzen die Grundrechte der Spielhallenbetreiber nicht.
Landesverfassungsgericht (Staatsgerichtshof)
Gesetzgebungskompetenz des Landes für spielhallenbezogene Regelungen des GlüStV und des LGlüG; Verbot von Verbundspielhallen und Abstandsgebot zwischen Spielhallen ist rechtmäßig; Pflicht zur Teilnahme am Sperrsystem nach § 23 GlüStV ist mangels Rechtsgrundlage im GlüStV verfassungswidrig; Stichtagsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV verstößt gegen Grundsatz des Vertrauensschutzes; fehlende Möglichkeit für Befreiung von Abstandsgebot aus § 51 Abs. 5 Satz 2 LGlüG ist verfassungswidrig.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bundesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 03.05.2013 – 8 BN 3.12
vorhergehend:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 20.09.2012 – 6 S 389/12
Fortbestehende Ermächtigung zur Änderung der Sperrzeiten für Spielhallen bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse aus § 11 GastVO B.-W. auch nach Inkrafttreten des § 46 Abs. 1 LGlüG B.-W.; Voraussetzungen für eine Sperrzeitverlängerung; Wahl des richtigen Maßstabs zur Bewertung einer atypischen, das durchschnittliche Gefährdungspotenzial erhöhenden Situation.
Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.03.2021 – 6 S 3097/20
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2020 – 14 K 2693/19
Die Anwendbarkeit der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit erfordert einen grenzüberschreitenden Bezug (vgl. Artt. 56, 49 AEUV).
An einem grenzüberschreitenden Bezug fehlt es, wenn die Klägerin eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland ist und hier ihre Spielhalle betreibt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2021 – 2 S 2005/20
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2015 – 3 K 621/14
Eine Satzungsregelung, nach der ein - mit dem Aufsteller nicht identischer - Eigentümer von Geldspielgeräten für die Vergnügungssteuerschulden des Aufstellers der Geräte haftet, kann unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes im Hinblick auf den Grundsatz der Lastengleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass der Eigentümer nur dann haftet, wenn er auch i.S.d. § 39 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b KAG der wirtschaftliche Eigentümer der Geräte ist.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.07.2021 – 6 S 2237/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschl. v. 01.07.2021 – 1 K 2000/21
Einer nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßigen aktiven Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, ist aufgrund der Verwaltungsakzessorietät der § 284 Abs. 1 StGB, § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG BW eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung beizumessen. Einem auf verwaltungsgerichtliche Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Duldung des vorübergehenden Weiterbetriebs einer Spielhalle gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann daher das Rechtsschutzbedürfnis nicht wegen Nutzlosigkeit abgesprochen werden.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.10.2021 – 6 S 2763/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 23.08.2021 – 12 K 2380/21
Gewährt die Behörde keine aktive Duldung hinsichtlich des Weiterbetriebs einer Spielhalle über die Geltungsdauer einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis hinaus, obliegt es dem Antragssteller, eine dahingehende (vorläufige) Verpflichtung der Behörde vor Ablauf der Gültigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzustreben, da nur hierüber – im Falle eines Obsiegens – eine "nahtlose Fortschreibung" der innegehabten Erlaubnis denklogisch möglich bleibt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.11.2021 – 6 S 2339/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 13.07.2021 – 7 K 2057/21
Auch nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht ersichtlich.
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.12.2021 – 6 S 472/20
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 12.12.2019 – 4 K 19804/17
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betreib einer Spielhalle ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Eine aktive Duldung erfordert eine ausdrückliche – regelmäßig schriftliche – Äußerung der Behörde, welcher eindeutig und widerspruchsfrei zu entnehmen sein muss, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum der Weiterbetrieb der Spielhalle von ihr geduldet wird, sie also nicht gegen den Betrieb einschreiten wird.
Der Betreiber einer Spielhalle, für die eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war, kann sich nach Ablauf der in § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 BWGlüG normierten Fristen nur dann auf die Privilegierung des § 51 Abs. 5 Satz 5 BWGlüG berufen, wenn ihm fristgerecht die nach § 41 BWGlüG zusätzlich erforderliche Erlaubnis oder zumindest eine aktive Duldung erteilt worden ist. Ist dies nicht der Fall, obliegt es dem Betreiber, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtzeitig die Verpflichtung der Behörde zur Duldung des Weiterbetriebs zu beantragen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2022 – 6 S 3680/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 11.11.2021 – 14 K 3351/21
Für einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Behörde zur weiteren Duldung des Betriebs einer Spielhalle zu verpflichten, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung erlassen worden ist. Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine solche Betriebsuntersagung kann nur im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2020 - 4B 1253/18 -, ZfWG 2020, 271).
Gewährt die Behörde keine aktive Duldung hinsichtlich des Weiterbetriebs einer Spielhalle über die Geltungsdauer einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis hinaus, obliegt es dem Antragsteller grundsätzlich, eine dahingehende (vorläufige) Verpflichtung der Behörde vor Ablauf der Gültigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzustreben, da nur hierüber - im Falle eines Obsiegens - eine „nahtlose Fortschreibung" der innegehabten Erlaubnis denklogisch möglich bleibt (Bestätigung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2021 - 6 S 2763/21 -, juris).
Ist die Geltungsdauer einer von der Behörde ausgesprochenen Duldung nicht datumsmäßig bestimmt, sondern an den Eintritt eines für den Antragsteller zeitlich nicht absehbaren Ereignisses geknüpft (hier: Bescheidung seines Erlaubnisantrags), ist ihm nach Ablauf der Geltungsdauer der Duldung noch eine kurze Reaktionszeit zuzubilligen, innerhalb derer er den zur Wahrung seiner Rechtsposition aus § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG BW erforderlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen kann.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 10.02.2022 – 6 S 1922/20
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 11.01.2019 – 14 K 6015/17
Gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG BW bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken, noch verstößt er gegen die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit.
Die additiven Grundrechtseingriffe in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber durch den Erlaubnisvorbehalt, die Abstandsregelungen in § 42 LGlüG BW, die Verschärfung der Regelungen für den Betrieb von Spielhallen (zentrales Spielersperrsystem, Spielerkarte, Verlustbeschränkungen) sowie die Einschränkungen durch das Baurecht sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht unverhältnismäßig.
Der Gewährleistungsgehalt der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist nur dann eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Ein bloßes "gesichertes grenzüberschreitendes Interesse" ist hierfür nicht ausreichend.
Bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle handelt es sich nicht um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
Die Regulierung der Spielhallen verstößt auch nach der Legalisierung des Online-Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot (Bestätigung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2021 - 6S2339/21 -, GewArch2022, 28).
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2022 – 6 S 389/22
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschl. v. 26.01.2022 – 4 K 3672/21
Bei nach umfassender rechtlicher Prüfung feststellbaren fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu beanstanden, dass sich die gerichtliche Überprüfung eines geltend gemachten glücksspielrechtlichen Erlaubnisanspruchs aufgrund des drohenden Verlusts des betrieblichen Bestandsschutzes gemäß § 51 Abs. 5 Satz 5 i.V.m. § 42 Abs. 3 LGlüG weitgehend in das einstweilige Rechtsschutzverfahren verlagert.
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit dem Erlaubnisvorbehalt und den zusätzlichen Erlaubnisanforderungen nach §§ 41 ff. LGlüG besonders wichtige Gemeinwohlziele, deren Erreichung durch die (fortwährende) Duldung eines auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht erlaubnisfähigen Betriebs während der Dauer des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nachhaltig gefährdet wäre.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.09.2022 – 6 S 3652/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 20.10.2021 – 6 K 5768719
Das Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG BW verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.
Die Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG BW ist seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zum 1.7.2021 im Fall des ausnahmslos geltenden Verbundverbots nach 25 Abs. 1, 2 GlüStV 2021 nicht mehr anwendbar.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.02.2023 – 6 S 1332/22
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschl. v. 24.05.2022 – 4 K 1104/22
Im Auswahlverfahren zwischen untereinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen ist mit Blick auf das Transparenzgebot und den Anspruch der Bewerber auf Chancengleichheit die Offenlegung solcher Auswahlkriterien geboten, die sich den Zielen und Regulierungsvorgaben des Glücksspielstaatsvertrags, des Landesglücksspielgesetzes sowie den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht ohne weiteres und hinreichend deutlich entnehmen lassen. (Amtl. Ls.)
Der Begriff "Casino" als Teil der Unternehmensbezeichnung oder Namensbestandteil einer Spielhalle ist – soweit kein entsprechendes landesrechtliches Verbot besteht – nicht generell unzulässig. Ob die Verwendung dieses Begriffs bei der Außengestaltung einer Spielhalle gegen § 26 Abs. 1 GlüStV verstößt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Das Gebot der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität ist kein vorrangig, losgelöst von den Zielen des § 1 GlüStV zu beachtendes Auswahlkriterium
Die Erfolgsaussichten eines voraussichtlich rechtlich gebotenen, bislang jedoch noch nicht durchgeführten Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen sind schon aufgrund der damit fehlenden Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen Auswahlkriterien sowie entsprechender Bewertung und Gegenüberstellung der konkurrierenden Betriebe durch die zuständige Behörde grundsätzlich als offen einzustufen.
Auch bei fehlender straf- oder ordnungsrechtlicher Ahndung kann der Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene auch künftig sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben wird und ihm damit die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Bei einer nach § 51 Abs. 5 S. 5 LGlüG BW, § 33 i GewO bestandsgeschützten und langjährig (passiv) geduldeten Spielhalle obliegt es der Erlaubnisbehörde, neu aufgekommene Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Betreibers zumindest substantiiert darzulegen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2023 – 6 S 1625/23
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschl. v. 05.10.2023 – 13 K 2284/23
Die von der Erlaubnisbehörde zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 S. 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Die äußere Gestaltung miteinander konkurrierender Spielhallen kann auch unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 GlüStV als weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden. Es handelt sich um ein Kriterium, das einer hinreichend objektiven Beurteilung zugänglich sowie geeignet ist, zu einer an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags orientierten sachgerechten Differenzierung zwischen konkurrierenden Spielhallen beizutragen.
Ein Ermessensfehlgebrauch bei der Auswahlentscheidung führt dann nicht zur Aufhebung des in Rede stehenden Verwaltungsakts, wenn im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, dass der Ermessensfehler für das Ergebnis kausal wurde.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zwischen gemäß § 42 Abs. 1 LGlüG BW konkurrierenden Spielhallen ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde als letzter Verwaltungsentscheidung.
Eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG BW setzt voraus, dass die Nutzung schwerpunktmäßig durch Kinder und Jugendliche erfolgt und sich die Nutzung durch Jugendliche dabei nicht als gänzlich untergeordnet erweist.
Allein aus dem Umstand, dass ein Betreiber derzeit nur eine Spielhalle führt und deren Fortbetrieb am konkreten Standort nach einem Auswahlverfahren in Frage steht, lässt sich nicht auf eine im Auswahlverfahren gegenüber konkurrierenden Betreibern mit einem gegebenenfalls größeren Unternehmensbetrieb besonders herausgehobene Grundrechtsbetroffenheit schließen.
Verwaltungsgericht
Einer aktiven Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, hat auf Grund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB und des § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG BW eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung.
Eine aktive Duldung liegt im Gegensatz zu einer bloß passiven Duldung, die sich durch schlichtes Nichteinschreiten in Kenntnis des gesetzeswidrigen Zustands auszeichnet, vor, wenn dem Betroffenen in unmissverständlicher Art (ausdrücklich oder ggf. konkludent) zu erkennen gegeben wird, dass und in welchem Umfang sowie ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des rechtswidrigen Verhaltens oder des rechtswidrigen Zustands hingenommen wird.
Verwaltungsgerichtshof
Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der behördlichen Entscheidung über eine beantragte Sperrzeitverkürzung nach § 12 Satz 1 GastVO B.-W. für eine Spielhalle nur bei Leerlaufen des mit der Einhaltung der Sperrzeit des § 9 Abs. 1 GastVO B.-W. verfolgten Schutzzwecks.
Hinreichend belastbare Feststellungen für den Erlass einer die allgemeine Sperrzeit des § 9 GastVO B.-W. unter Lärmschutzgesichtspunkten verlängernden Rechtsverordnung auf Grundlage des § 11 GastVO B.-W.; Rechtswidrigkeit einer Sperrzeitverordnung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten.
Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Mindestabstandsregelung des § 42 Abs. 1 LGlüG B.-W. und das Verbot der Mehrfachkonzessionen des § 42 Abs. 2 LGlüG B.-W. bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz; Abweichung vom Normverwerfungsmonopol des BVerfG im einstweiligen Rechtsschutz nur in Ausnahmefällen und nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die von ihm für grundgesetzwidrig gehaltene Vorschrift gerade auch im Hinblick auf seine eigenen Grundrechte verfassungswidrig ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis auf Erteilung einer Baugenehmigung fehlt bei einer Klage nicht, nur weil die Voraussetzungen zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis fehlen, die Klage muss vielmehr offensichtlich nutzlos sein; nach gefestigter Rechtsprechung kann bei der Einstufung einer Spielhalle als kerngebietstypisch ein nutzflächenbezogener Schwellenwert zugrunde gelegt werden; die Ansiedlung einer Spielhalle kann auf Grund ihrer Nachbarschaft zu vorhandenen Spielhallen den Gebietscharakter eines Mischgebietes beeinflussen, auch wenn sie selbst die Schwelle zum Kerngebiet nicht überschreitet.
Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis; weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz durch erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle hinsichtlich gewerberechtlicher Erlaubnis; Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund (§ 42 Abs. 2 GlSpielG BW); Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für § 42 Abs. 2 GlSpielG BW; keine Verletzung von Grundrechten.
Die Untersagung des weiteren Betriebs einer Spielhalle wegen Fehlens einer Genehmigung nach § 41 Abs. 1 S 1 LGlüG BW ist in Baden-Württemberg auf § 15 Abs. 2 S 1 GewO zu stützen.
Lehnt die zuständige Behörde die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG BW wegen Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 oder 2 LGlüG BW ab und ordnet daraufhin sofort vollziehbar die Betriebsuntersagung an, kommt dies nur dann einem behördlich verfügten vorläufigen Berufsverbot gleich, wenn der Spielhallenbetreiber keinen alternativen Standort finden kann.
Anforderungen an die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung nach § 37 Abs. 1 VwVfG BW sowie gleichmäßiges Einschreiten der Behörde am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Vorschrift des § 33i GewO wurde durch § 41 LGlüG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG "ersetzt". Bei dem in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG normierten Stichtag handelt es sich um keine Frist, auf deren Einhaltung die Behörde gegebenenfalls im Rahmen ihrer Beratungs- und Auskunftspflichten aus § 25 LVwVfG hätte hinweisen müssen.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15) zum Abstandsgebot zwischen Spielhallen sowie zu den diesbezüglichen Übergangsvorschriften ist auf das baden-württembergische Landesglücksspielgesetz übertragbar.
Keine Anwendbarkeit der fünfjährigen Übergangsfrist in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG BW für Spielhalle bei Betreiberwechsel wegen § 51 Abs. 4 Satz 4 LGlüG BW; zur Verfassungsmäßigkeit des Abstandsgebots in § 42 Abs. 3 LGlüG BW.
Trennungsgebot zwischen Sportwettvermittlungsstellen und Spielhallen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG BW); Untersagungsverfügung gegen Wettvermittlungsstelle wegen Verstoß gegen Trennungsgebot; Betrieb von Spielstätten in einem Gebäudekomplex auch ohne räumliche Verbindung, sofern räumliche Nähe vorliegt; unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Wettbüros wegen höherer Investitionskosten bei Spielhallen gerechtfertigt; Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols begründet kein schutzwürdiges Vertrauen, das einer Untersagung der Sportwettvermittlung aus monopolunabhängigen Gründen entgegenstehen könnte.
Zulässigkeit der Härtefallentscheidung vor Auswahlentscheidung; im Falle des Nebeneinanders von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung bleibt dem unberücksichtigten Spielhallenbetreiber nach dem gesetzgeberischen Willen nur die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu stellen; eine „Auswahlentscheidung“ unter Einbeziehung der Neubewerber findet insoweit nicht statt.
Durch die Erteilung einer Härtefallbefreiung an einen Spielhallenbetreiber nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG BW kann der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle keine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen.
Ist die Legalisierung des Spielhallenbetriebs durch eine Erlaubnis unterbrochen, entfällt der von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz, so dass der Weiter- oder Wiederbetrieb einer Spielhalle einer neuen Erlaubnis bedarf, in deren Rahmen § 42 Abs. 3 LGlüG ungeschmälert zur Anwendung kommt.
Ist eine Spielhalle allein schon wegen der Verletzung des Abstandsgebots zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach § 42 Abs. 3 LGlüG offensichtlich nicht erlaubnisfähig, kann sie von vorneherein nicht an einem Auswahlverfahren zwischen verschiedenen, sich aufgrund des Abstandsgebots nach § 42 Abs. 1 LGlüG gegenseitig ausschließenden Spielhallen teilnehmen.
Die einen Härtefall begründenden Umstände müssen nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 LGlüG bis spätestens 18.11.2011 vorgelegen haben.
Die zuständige Erlaubnisbehörde hat in den Fällen, in denen bis zum 29.02.2016 (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1, 3 Alt. 1 LGlüG) ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG gestellt worden ist, in den Blick zu nehmen, ob der mit der Regelung des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG grundsätzlich bereits abgegoltene Vertrauensschutz über die gesetzgeberische typisierende Wertung hinaus zur Vermeidung unbilliger Härten fortwirkt.
Der Gesetzgeber hat mit der Aufzählung in § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG lediglich „Anhaltspunkte“ benannt, die einen Hinweis auf das Vorliegen einer unbilligen Härte geben können.
Die Darlegungs- und Beweislast für den in der Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers liegenden Versagungsgrund nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 LGlüG BW, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG BW trifft grundsätzlich die Erlaubnisbehörde.
Der beigeladene Betreiber einer Spielhalle, der nach Durchführung eines im Hinblick auf das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG BW erforderlichen Auswahlverfahrens eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten hat, ist durch eine einstweilige Anordnung, die die Behörde mit Blick auf ein offenes (Dritt-) Widerspruchsverfahren zur einstweiligen Duldung einer konkurrierenden Spielhalle verpflichtet, nicht materiell beschwert.
Verwaltungsgerichte
Kein Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle nach dem baden-württembergischen Landesglücksspielgesetz (hier: Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 500 m Luftlinie zu einer Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen [Schule] nach § 42 Abs. 3 LGlüG B.-W.).
Erlaubnispflicht einer Spielhalle nach §§ 41 f. LGlüG B.-W. und §§ 24 f. GlüStV bei Betreiberwechsel.
Keine für eine einstweilige Anordnung hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit des § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG BW.
Mit dem Versagungsgrund des § 42 Abs. 2 GlSpielG BW (Ausschluss von mehr als einer Spielhalle in einem baulichen Verbund) hat der Landesgesetzgeber nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingegriffen.
Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 GastG; § 43 Abs. 5 LGlüG: kein Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle während Sperrzeit nach § 46 Abs. 1 LGlüG.
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Gegenwärtig im Regelfall kein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse für Untersagung der Fortführung einer Spielhalle über den 01.07.2013 hinaus.
Wird eine Spielhalle länger als ein Jahr nicht betrieben, erlischt die Erlaubnis hierfür, wenn nicht rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt wird. Auch die kurzzeitige Öffnung einer Spielhalle für wenige Tage stellt einen Betrieb dar.
Zur Befristung von Spielhallenerlaubnissen nach § 33i GewO sowie zur Untersagung der betroffenen Spielhallen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i. V. m. § 41 LGlüG BW wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot aufgrund der Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG BW.
Eine nach § 41 Abs. 1 LGlüG erforderliche Spielhallenerlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn die Spielhalle gegen das Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG verstößt und die anderen Spielhallen im selben Gebäude wegen der Regelung in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG legal betrieben werden. Von dem Verbot in § 42 Abs. 2 LGlüG kann nicht im Wege des Übergangsrechts befreit werden, wenn für die betreffende Spielhalle erst nach dem 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt wurde. Die Übergangsregelungen in § 51 Abs. 4 und 5 LGlüG stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.
Kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG für den Betrieb einer Spielhalle, wenn gegen das Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG verstoßen wird und kein Härtefall nach § 51 Abs. 5 LGlüG vorliegt; zur Vereinbarkeit des Abstandsgebots mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht; zur Rechtmäßigkeit des behördliches Vorgehens, zunächst zu prüfen, für welche Spielhallen ein Härtefall vorliegt und den übrigen Spielhallenbetreibern sodann die Erlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot zu versagen (Härtefallentscheidung vor Auswahlverfahren); zu den Anforderungen an einen Härtefall nach § 51 Abs. 5 LGlüG.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 27.09.2022 – 4 U 204/22
vorhergehend:
Landgericht Offenburg, Urteil v. 23.02.2022 – 5 O 37/21 KfH
Bei dem Erfordernis einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG BW handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen bei konkurrierenden Spielhallen geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern i.S.v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. (HM)
Bayern
Verfassungsgerichtsbarkeit
Bundesverfassungsgericht
Die Länder verfügen über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).
Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes sind verfassungskonform.
Sofern der Staat auf Teilen des Spielmarktes fiskalische Interessen verfolgt und zu den privaten Glücksspielangeboten in Konkurrenz steht, müssen staatliche Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sein.
Vor dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern entfällt ein schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann, wenn die geplanten Änderungen hinreichend in konkreten Umrissen öffentlich vorhersehbar sind.
Zur konsequenten Regulierung der Spielbanken und insbesondere des Automatenspiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht ist es geboten, die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels in Spielbanken und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihrer Dependancen zu konterkarieren.
Die Gesamtbelastung lässt es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen und attraktive Standorte durch die Abstandsgebote entfallen. Die Prognose der Beschwerdeführerinnen, ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen sei durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften nicht mehr möglich, wird allerdings nicht hinreichend substantiiert.
Die grundrechtlich geschützte Position der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilermechanismus zur Auswahl der Spielhallenstandorte bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglichen.
Landesverfassungsgericht
Verfassungsmäßigkeit eines strikten Rauchverbots ohne Übergangsregelung auch für Spielhallen.
Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers für die Regelungen des BayAGGlüStV (Zugehörigkeit zum Regelungsbereich des bisherigen § 33i GewO); kein Verstoß der Erlaubnispflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle, des Mindestabstandsgebots (250 m zwischen zwei Spielhallen), des Verbots eines baulichen Verbundes mehrerer Spielhallen und der Übergangsregelungen des BayAGGlüStV gegen die Bayerische Verfassung.
Das Demokratieprinzip (Art. 2 BV) verlangt nicht, dass ein Staatsvertrag noch innerhalb der laufenden Legislaturperiode oder zumindest sogleich nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtags kündbar sein muss. Enthält der Vertrag eine umfassende Regelung auf einem wichtigen Gebiet der Landesgesetzgebung, ist eine über fünf Jahre hinausreichende Bindung aber nur ausnahmsweise zulässig. Kein Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung durch die staatsvertraglich vereinbarte Übertragung einzelner Länderaufgaben auf eine für alle Bundesländer gemeinschaftlich zuständige Landesbehörde.
Die im GlüStV enthaltenen Regelungen zur inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten, zur Vereinbarkeit mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags (§ 27 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) und zum grundsätzlichen Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten im Internet mit Erlaubnisvorbehalt (§ 27 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 und 5 Nr. 2 Sätze 1 bis 3 GlüStV) sowie die Übergangsregelung für bisherige Buchmachererlaubnisse nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (§ 29 Abs. 5 GlüStV) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Sperrzeitenregelung für Spielhallen (§ 11 Abs. 2 AGGlüStV) ist verfassungsgemäß. Gleiches gilt Art. 12 AGGlüStV, der nicht gegen die Grundrechte der Spielhallenbetreiber verstößt. Schließlich verstößt § 13 Abs. 1 Nr. 7 AGGlüStV nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes, sondern ist hinreichend bestimmt.
Die Regelungen im GlüStV sowie im Ausführungsgesetz zu diesem Vertrag, wonach zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von nunmehr 500 Metern Luftlinie einzuhalten ist (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV) und für Spielhallen Sperrzeiten gelten (§ 26 Abs. 2 GlüStV, Art. 11 Abs. 2 AGGlüStV), sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Bestimmungen in Art. 12 AGGlüStV zur Erteilung von Befreiungen für Spielhallen und die Bußgeldvorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 7 AGGlüStV sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 22.12.2020 – 23 ZB 18.1656
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 13.06.2018 – Au 8 K 17.1088
Neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO ist eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle erforderlich geworden (§ 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 BayAGGlüStV). Die Überschneidungen stellen keine verfassungswidrige Mischlage von Bundesrecht und Landesrecht dar.
Ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt grundsätzlich nicht vor, wenn eine nach nationalem Recht gegründete juristische Person mit Sitz im Inland sich gegen sie belastende glückspielrechtliche Verwaltungsakte einer nationalen Behörde wehrt.
Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Transparenzgrundsatz, weil die Erlaubnis aufgrund von objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien erteilt wird.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschl. v. 05.10.2021 – 23 ZB 21.2038
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 18.05.2021 – AN 15 K 18.2403
Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle unterliegt nicht den Vorgaben des förmlichen Vergaberechts im Sinne des GWB. Sie kann einer Dienstleistungskonzession nicht gleichgestellt werden, sondern stellt eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dar.
Das Mindestabstandsgebot führt nicht dazu, dass die glücksspielrechtliche Erlaubnis die Qualität eines kontingentierten und damit ausschließlichen Verwertungsrechts erhält, da Spielhallen sowie mögliche Standorte für deren Betrieb weiterhin in großer Zahl vorhanden sind.
Der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen ist mit dem Transparenzgrundsatz vereinbar, weil die Erlaubnisse aufgrund objektiver, nichtdiskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien erteilt werden.
Das gewerbliche Automatenspiel stellt keinen unionsrechtlich harmonisierten Bereich dar, so dass das europäische Vergaberecht hierauf keine Anwendung findet.
Verwaltungsgerichtshof
Geltung des Verbots des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayFeiertG für Spielhallen, in Gaststätten aufgestellte Spielgeräte und Spielbanken; keine Verletzung der Grundrechte des Spielhallenbetreibers oder der Kunden.
Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen; Rechtswidrigkeit einer Sperrzeitverordnung mangels Normenklarheit hinsichtlich der Gebiete, in denen die Sperrzeitverlängerung (nicht) gelten soll; Tatbestandsmerkmale des Vorliegens eines „öffentlichen Bedürfnisses“ und „besonderer örtlicher Verhältnisse“ in § 10 BayGastVO.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 07.05.2013 – 10 NE 13.211, 10 NE 13.213, 10 NE 13.215 und 10 NE 13.217
Siehe auch:
Beschl. v. 07.05.2013 – 10 NE 13.226
Siehe auch:
Beschl. v. 07.05.2013 – 10 NE 13.249
Ersetzung der bislang auch für Spielhallen geltenden Verordnungsermächtigung in Art. 10 BayGastVO durch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayAGGlüStV; keine Feststellung der offensichtlichen Gültigkeit oder Ungültigkeit einer auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayAGGlüStV erlassenen Sperrzeitverordnung im einstweiligen Rechtsschutz möglich; Erforderlichkeit einer gründlichen Prüfung der damit verbundenen komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Hauptsacheverfahren.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Sperrzeitverordnung Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV ist in formeller und materieller Hinsicht verfassungsmäßig. Sie entspricht der Verpflichtung des Landesgesetzgebers zu bundestreuem Verhalten, ist hinreichend bestimmt und ist mit den Grundrechten vereinbar. Die Sperrzeitverordnung hält sich im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und ist mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar.
Bestandsschutzinteresse der Betreiber bereits bestehender Spielhallen durch einjährige Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV hinreichend gewahrt.
Mit den Regelungen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 GlüStV wird den Bestandsschutzinteressen der Spielhallenbetreiber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Dies gilt auch für die einjährige Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV.
Keine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots bei überschlägiger Prüfung durch die in einzelnen Bundesländern geltenden, von § 29 Abs. 4 GlüStV abweichenden, Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen und die teilweise bestehende Möglichkeit, für neu zu eröffnende Spielhallen Ausnahmen von dem Verbot des § 25 Abs. 2 GlüStV zuzulassen.
Unzulässige Werbung für eine Spielhalle nach § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV; Werbung durch Firmenlogo.
Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des Trennungsgebots aus § 21 Abs. 2 GlüStV; maßgebliches Kriterium der „Griffnähe“ zwischen dem Angebot von Sportwetten und Spielhallen.
Zur Untersagung des Betriebs einer erst nach dem Stichtag des § 29 Abs. 4 GlüStV gewerberechtlich erlaubten Spielhalle nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist und zur Nichtanwendung eines Gesetzes im formellen Sinn durch das Fachgericht im Eilverfahren wegen Annahme seiner Grundrechtswidrigkeit.
Zur Unzulässigkeit einer Sportwettvermittlung in einer Gaststätte mit aufgestellten Geldspielgeräten nach § 21 Abs. 2 GlüStV.
Rechtmäßige Untersagung der Sportwettvermittlung in einer Gaststätte mit Geldspielgeräten; Anbieten von zusätzlichen Möglichkeiten zum Geldautomatenspiel in Vermittlungsstellen für Sportwetten läuft dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zuwider; fehlendes Einschreiten Glücksspielaufsichtsbehörden anderer Länder führt nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten örtlich zuständiger Glücksspielaufsichtsbehörden.
1. Aufgrund Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017 (1 BvR 1314/12) steht mit bindender Wirkung fest, dass der bayerische Landesgesetzgeber zum Erlass von Normen zuständig ist, durch die die Erteilung der gemäß § 24 GlüStV erforderlichen Erlaubnis ausgeschlossen wird, wenn eine Spielhalle in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, sie insbesondere mit ihnen in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht ist. Für eine Norm, die – wie Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV – den Regelungsgehalt des § 25 Abs. 2 GlüStV ohne jede inhaltliche Abweichung wiederholt kann nichts anderes gelten.
2. Das sogenannte Verbundverbot ist verfassungskonform.
Kein Anspruch auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ im Beschwerdeverfahren betreffend die Duldung des Weiterbetriebs von Spielhallen; nach der gesetzlichen Wertung in § 149 Abs. 1 S. 1 VwGO sowie in § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV i. V. m. Art. 10 S. 2 BayAGGlüStV, kommt Beschwerden gegen einen ablehnenden Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen behördliche Anordnungen auf Grundlage des GlüStV keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 24 Abs. 2 GlüStV und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV stehen nicht deswegen in Widerspruch zum Unionsrecht, weil der aus diesen Vorschriften resultierende Versagungsgrund unabhängig davon eingreift, ob die Existenz mehrerer Spielhallen, die miteinander in einem baulichen Verbund stehen, im konkreten Einzelfall mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Einwohner des betroffenen Verwaltungsbezirks einhergeht. Die Frage einer transparenten Ermessensausübung stellt sich angesichts des zwingenden Charakters dieser beiden Bestimmungen von vornherein nicht.
Verwaltungsgerichte
Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Wettvermittlung durch einen Spielhallenbetreiber; Spielsuchtprävention als Regelungsziel des § 21 Abs. 2 GlüStV; abstrakte Abstellung auf das jeweilige Gebäude bei der Durchsetzung des Trennungsgebots, nicht auf die Person, welche die jeweiligen Angebote zur Verfügung stellt; Vereinbarkeit des Trennungsgebots mit Art. 12 Abs. 1 GG (als verfassungskonforme Berufsausübungsregelung) und Art. 56, 57 AEUV (Verfolgung des unionsrechtlich legitimen Gemeinwohlziels der Bekämpfung der Spielsucht).
Verwaltungsgericht Regensburg, Beschl. v. 06.08.2013 – RN 5 E 13.1126
ebenso:
Verwaltungsgericht Augsburg, Beschl. v. 10.07.2013 – Au 5 E 13.929
Siehe auch:
Verwaltungsgericht Regensburg, Beschl. v. 06.08.2013 – RN 5 S 13.1127
Vereinbarkeit des § 29 Abs. 4 GlüStV mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG.
Kein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestehende Rechtslage bei breitem Medienecho in der Öffentlichkeit hinsichtlich geplanter Rechtsänderungen; keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Stichtag 28. Oktober 2011 in § 29 Abs. 4 GlüStV.
Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Neuregelungen zum Spielhallenrecht, insbesondere kein Verstoß gegen die Kompetenzvorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG; kein Verstoß gegen Grundrechte (Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1und 14 Abs. 1 GG) oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch das Verbot der Mehrfachkonzession (§ 25 Abs. 2 GlüStV), das Abstandsgebot (§ 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayAGGlüStV) oder die Übergangsvorschrift (§ 29 Abs. 4 GlüStV); keine Erfassung der gewerberechtlichen Erlaubnis von Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie kein Ergebnis eigener Arbeit und Leistung, sondern Ergebnis schlichter Rechtsanwendung ist; Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Untersagungsverfügung zur Einstellung eines Spielhallenbetriebs zum 30.06.2013 auch schon vor diesem Stichtag, wenn feststeht, dass die Spielhalle nur bis zu diesem Tag rechtmäßig betrieben werden kann (keine unzulässige prophylaktische Untersagungsverfügung).
Zur Unzulässigkeit einer Spielhallen-Werbetafel mit der Aufschrift „Spiel-Station“ nach § 26 GlüStV.
Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 30.06.2016 – Au 5 K 15.1174
Siehe auch:
Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 30.06.2016 – Au 5 K 15.1175
Siehe auch:
Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 30.06.2016 – Au 5 K 15.1176
§ 26 Abs. 1 GlüStV ist mit unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
Kein Anspruch auf unbefristete Spielhallenerlaubnis: Nur durch eine Befristung können für spätere Änderungen im Glücksspielstaatsvertrag die notwendigen Spielräume offen gehalten werden. Der Gewährleistungsgehalt der unionsrechtlichen Grundfreiheiten ist grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, nicht jedoch bei reinen Inlandssachverhalten.
Berlin
Verfassungsgerichtsbarkeit
Bundesverfassungsgericht
Die Länder verfügen über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).
Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes sind verfassungskonform.
Sofern der Staat auf Teilen des Spielmarktes fiskalische Interessen verfolgt und zu den privaten Glücksspielangeboten in Konkurrenz steht, müssen staatliche Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sein.
Vor dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern entfällt ein schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann, wenn die geplanten Änderungen hinreichend in konkreten Umrissen öffentlich vorhersehbar sind.
Zur konsequenten Regulierung der Spielbanken und insbesondere des Automatenspiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht ist es geboten, die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels in Spielbanken und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihrer Dependancen zu konterkarieren.
Die Gesamtbelastung lässt es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen und attraktive Standorte durch die Abstandsgebote entfallen. Die Prognose der Beschwerdeführerinnen, ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen sei durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften nicht mehr möglich, wird allerdings nicht hinreichend substantiiert.
Die grundrechtlich geschützte Position der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilermechanismus zur Auswahl der Spielhallenstandorte bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglichen.
Die in § 4 Abs. 2 SpielhG Bln angeordnete Reduzierung der Gerätehöchstzahl von zwölf auf acht je Spielhalle ist formell und materiell verfassungsgemäß.
Den Ländern kommt mit der Kompetenz für das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) die Befugnis zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen zu. Dies umfasst auch Fragen der zulässigen Aufstellweise von Geldspielgeräten in Spielhallen.
Landesverfassungsgericht
Regelung zu Einzelaufstellung und Verbot unentgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhHG BE; Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG; Rechtfertigung der Regelungen durch Ziele der Suchtprävention; keine Inkohärenz im Vergleich zu Regelungen für Automatenspiele in Spielbanken.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bundesverwaltungsgericht
1. Die Berliner Einschränkungen zur Regulierung von Spielhallen sind rechtmäßig.
2. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Für die Regelung der produktbezogenen, nicht vom Aufstellungsort abhängigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Vermarktung und die Aufstellung von Spielgeräten und der Voraussetzungen für die ortsübergreifende Aufstellererlaubnis ist dagegen weiterhin der Bund unter dem Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft (Gewerbe)" zuständig.
3. Außerhalb des Monopolbereiches unterliegen glücksspielrechtliche Regelungen keinem verfassungsrechtlichen Konsistenz- oder Kohärenzerfordernis.
4. Die vom Automatenspiel in Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten jeweils ausgehenden Suchtgefahren unterscheiden sich im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Angebots und die Prägung der Einrichtungen. Sie können daher in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG mit unterschiedlichen Mitteln bekämpft werden.
5. Das sachneutrale Losverfahren ist jedenfalls insoweit zulässig, als zwischen konkurrierenden Erlaubnisanträgen keine Auswahl nach sachbezogenen Kriterien mehr erfolgen kann, weil die Erlaubnisvoraussetzungen in gleicher Weise erfüllt werden.
6. Eine Verwendungsbeschränkung stellt nur dann eine nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG notifizierungspflichtige "sonstige Vorschrift" i.S.d. Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie dar, wenn sie jedem einzelnen Erzeugnis anhaftet. Das ist etwa der Fall bei einem Verbot der Verwendung von Spielgeräten außerhalb bestimmter Einrichtungen, nicht jedoch bei einer einrichtungsbezogenen Beschränkung der Anzahl solcher Geräte.
Oberverwaltungsgericht
Zur Verfassungsmäßigkeit des Spielhallengesetzes Berlin, des Glücksspielstaatsvertrags und des hierauf bezogenen Ausführungsgesetzes Berlin (keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers bzw. auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und des Eigentums der Spielhallenbetreiber).
Werden die erlaubnisrelevanten Bezugsgrößen der Person, des Raumes oder der Betriebsart gegenüber dem in der Erlaubnis festgeschriebenen Zustand dauerhaft verändert, erlischt die Spielhallenerlaubnis nach Landesrecht grundsätzlich. Einer positiven Feststellung, dass die Erlaubnis infolge der Änderung zu versagen wäre, bedarf es nicht.
Rechtmäßige Untersagung der Sportwettvermittlung in Räumlichkeiten einer Spielhalle; Verstoß gegen Trennungsgebot (§ 21 Abs. 2 GlüStV).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 BlnSpielhG sowie einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV im Sonderverfahren für Bestandsunternehmen bewirkt nicht, dass der nach Ansicht der Behörde unzuverlässige Antragsteller ohne Weiteres in die nachfolgenden Prüfungsstufen gem. § 2 Abs. 1 BlnSpielhG iVm § 4 Abs. 1 BlnMindAbstUmsG einzubeziehen ist. Dazu bedarf es vielmehr eines erfolgreichen Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aufnahme in den Kreis der Bestandsunternehmen.
Durch den „Gleichlauf“ des Spielhallenrechts mit dem Glücksspielrecht kann die Untersagung der Fortsetzung eines Spielhallenbetriebs wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SpielhG Bln sowie mit § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV auf zwei Rechtsgrundlagen gestützt werden, deren (sofortige) Vollziehbarkeit unterschiedlich geregelt ist.
Schulstandorte, die nach Aufnahme eines nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubten Spielhallenbetriebs und nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin am 2. Juni 2011, jedoch vor Ablauf des in § 5 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln bestimmten Zeitpunkts (5. Juli 2016) in räumlicher Nähe zu einer Spielhalle (200 m) hinzutreten, können einen Härtefall begründen, der eine Befreiung von dem Abstandsgebot zu Schulen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 SpielhG Bln iVm. § 5 MindAbstUmsG Bln ermöglicht, wenn die Voraussetzungen von § 9 Satz 3 bis 6 MindAbstUmsG Bln erfüllt sind.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2022 – 1 N 69.17
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 28.06.2017 – VG 4 K 512.16
Die Regelung in § 2 Abs. 1 S. 4 SpielhG Bln, wonach eine Spielhalle nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden soll, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, gilt ungeachtet der Regelung für das Sonderverfahren bei Bestandsunternehmen und den in § 5 MindAbstUmsG Bln bestimmten Mindestabständen zu Schulen.
Verwaltungsgericht
Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln mit der in Art. 17 LVerf Bln verbürgten Berufsfreiheit.
Kein Unterschied zwischen der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Zuge einer Betriebsübernahme und der erstmaligen Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine neue Spielhalle; Vereinbarkeit mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Kompetenz des Berliner Landesgesetzgebers zum Erlass des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln; keine Notifizierungspflicht des Landes Berlin für das Spielhallengesetz Berlin bei der Europäischen Kommission aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG.
Vereinbarkeit des Spielhallengesetzes Berlin mit Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 98/34/EG) und Verfassungsrecht (insbesondere Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG); Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Höchstzahl und der Anordnung von Spielgeräten in Spielhallen in Abgrenzung zu § 33i GewO.
Das Land Berlin hat die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Spielhallenbetriebes und war zum Erlass des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) zuständig. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und stellt auch keine Ungleichbehandlung gegenüber Gaststätten und Spielbanken dar.
Unvollständige Bewerbungsunterlagen können im Sonderverfahren für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis hat eine Doppelnatur, da durch die Bekanntgabe der Ablehnung die Fortgeltungsfiktion der alten Erlaubnis endet. Geht die Behörde irrig davon aus, dass der Widerspruch gegen die Ablehnung keine aufschiebende Wirkung auslöse, ist ein Antrag entsprechend § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Ist der Antrag erfolgreich, darf keine Untersagungsverfügung ausgesprochen und keine Vollstreckung einer solchen Verfügung angedroht werden.
Der Betrieb einer Spielhalle erfordert eine Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV und einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG Berlin, so dass zwei Gebührentatbestände erfüllt sein können, wenn die Erteilung in getrennten Antragsverfahren erfolgt.
Die Erhebung einer Gebühr i.H.v. EUR 1000 für eine Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV ist nicht zu beanstanden. Die Erhebung einer Gebühr i.H.v. EUR 3000 für eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG Berlin ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreitet.
Die für Berliner Freizeiteinrichtungen geltenden Regelungen zur Unterbindung des Tabakrauchens (§ 6 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr.4 NRSG Bln) sind Marktverhaltensvorschriften i.S. von § 3a UWG.
Unter Freizeiteinrichtungen i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3 NRSG Bln fallen auch gewerblich betriebene Spielhallen.
Die für Berliner Spielhallen geltenden Regelungen zur verbotenen unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln) und zur Sperrzeit von 3 Uhr bis 11 Uhr (§ 5 Abs. 1 SpielhG Bln) sind Marktverhaltensvorschriften i.S. von § 3a UWG.
Brandenburg
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht
Rechtmäßige Untersagung der Sportwettvermittlung in Räumlichkeiten einer Spielhalle; Verstoß gegen Trennungsgebot (§ 21 Abs. 2 GlüStV).
Der durch das Trennungsgebot von Spielhallen und der Vermittlung von Sportwetten gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV vermittelte Eingriff in die Berufsfreiheit der Glücksspielunternehmer ist gerechtfertigt.
Verwaltungsgerichte
Kein Verstoß gegen das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV durch das Angebot in einer Spielhalle aufgestellter Cashpoint-Automaten.
Gaststätteneigenschaft im Sinne des BbgNiRSchG von Spielhallen mit Speisen- und/oder Getränkeangebot.
Das Aufstellen von Sportwettgeräten und Werbung für Sportwetten sind in einer Spielhalle unzulässig. Das Aufstellen von Sportwettgeräten in Spielhallen stellt ein unerlaubtes Glücksspiel dar.
Bremen
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 – 1 LA 285/20
Vorhergehend:
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 23.07.2020 – 5 K 241/19
Für die Annahme eines "begründeten Einzelfalls" im Sinne des § 11 Abs. 4 BremSpielhG gelten hohe Anforderungen. Diese Anforderungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und der Verlust von Einnahmemöglichkeiten einhergehen; insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen. Spielhallenbetreiber durften grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass die für sie günstige Rechtslage unverändert bleibt. Auch besteht kein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen.
1. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit dem Erlaubnisvorbehalt und den zusätzlichen Erlaubnisanforderungen in § 2 Abs. 2 BremSpielhG besonders wichtige Gemeinwohlziele, deren Erreichung durch die vorübergehende Erlaubnis oder Duldung eines im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht erlaubnisfähigen Betriebs während der Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nachhaltig gefährdet wäre.
2. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot gegenüber Schulen dient dem Schutz Jugendlicher, Heranwachsender und junger Erwachsener. Die möglichst frühzeitige Vorbeugung und Vermeidung der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und der Schutz von Kindern und Jugendlichen stellen besonders wichtige Gemeinwohlziele dar, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann.
3. Das zentrale, spielformübergreifende Sperrsystem OASIS kann als spielerbezogene Maßnahme grundsätzlich gegenüber einem Verbundverbot und Abstandsgebot kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen. Es ist lediglich ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht, der die Erforderlichkeit einer landesrechtlichen Regulierung nicht entfallen lässt.
Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe
Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 – 1 LA 80/22
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 17.03.2022 – 5 K 287/20
Das Spielersperrsystem OASIS wirkt als nachgelagerte Zugangskontrolle für suchtgefährdete Spieler, um weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung zu vermeiden. Demgegenüber zielt das Abstandsgebot zwischen Spielhallen auf eine vorgelagerte Prävention, die bereits vermeiden soll, dass Personen überhaupt zum Glücksspiel verleitet werden.
Wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen kann das Sperrsystem deshalb auch nicht als milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor einer Entwicklung der Spielsucht angesehen werden.
Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschl. v. 28.09.2023 – 1 B 193/23
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Bremen, Beschl. v. 03.07.2023 – 5 V 1408/23
Einstweiliger Rechtsschutz ist auch bei Verpflichtungsklagen ausnahmsweise dann nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn mit der Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts eine über die Ablehnung hinausgehende Belastung, etwa der Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen, einhergeht.
Verwaltungsgerichte
Kein Anspruch auf eine Spielhallenerlaubnis nach Erlass eines Spielhallengesetzes bei verzögerter Antragsbearbeitung.
Hamburg
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht
Die Übergangsregelung des § 9 Absatz 1 Satz 1 HmbSpielhG, nach der bestimmte Unternehmen bis zum 30. Juni 2017 als gesetzeskonform gelten, umfasst nicht die von Spielhallen einzuhaltende Sperrzeit nach § 5 Abs.1 § 5 Abs. 3 HmbSpielhG. Die Regelung von Sperrzeiten in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 HmbSpielhG steht als Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang und verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Verfasungsmäßigkeit der Übergangsfristen nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG
§ 9 Abs. 2 HmbSpielhG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Übergangsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG umfasst nicht die Regelungen über die Modalitäten der konkreten Aufstellung von Geldspielgeräten nach § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG. Zum Begriff des „Rechts der Spielhallen“ in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG ist als Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Das nach Art. 70 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in die Zuständigkeit der Länder fallende "Recht der Spielhallen" umfasst auch Rege-lungen über die Abstände zwischen Spielhallen und über das Verbot der Mehrfachkonzession (hier: § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG). § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG steht als Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. Zu den Anforderungen an eine Befreiung wegen "unbilliger Härte" nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 HmbSpielhG, § 29 Abs. 4 Satz 3 GlStV.
Wenn die verfassungsgerichtliche Entscheidung Bedeutung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren haben kann, kann die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Normen des Hamburgischen Spielhallengesetzes die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens rechtfertigen, das auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis gerichtet ist (§ 94 VwGO).
Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots nach § 2 Abs. 2 HmSpielhG (Spielsuchtbekämpfung durch Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots) und des in § 9 Abs. 4 HmbSpielhG enthaltenen Auswahlkriteriums zwischen bestehenden Unternehmen, dass die länger bestehende Spielhalle Vorrang hat (Kriterium wegen seiner Vorhersehbarkeit und objektiven Messbarkeit sachgerecht).
Die Abstandsgebote des § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HmbSpielhG, wonach der Abstand zwischen Spielhallenstandorten 500 Metern bzw. 100 Metern nicht unterschreiten soll, stehen als Berufsregelungen formell mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und materiell mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Unionsrecht im Einklang.
Die Auswahlbestimmung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG, wonach der länger bestehenden Spielhalle der Vorrang zukommt, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Fortsetzung des Bestands- und Vertrauensschutzes, die u.a. in dem Auswahlmerkmal des Alters des Spielhallenstandortes zum Ausdruck kommt, stellt nach dem HmbSpielhG und dem GlüStV keinen sachwidrigen, nicht vorhersehbaren oder unverhältnismäßigen Grund dar.
Wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, folgen aus dem Gesetzeszweck, das Spielhallenangebot zur Spielsuchtbekämpfung einschneidend zu verringern, und können daher regelmäßig keine Härte begründen, die zur Erteilung einer Erlaubnis an den Betreiber einer Bestandsspielhalle im Befreiungswege wegen einer unbilligen Härte nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG führt.
Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber darf nach § 9 Abs. 6 Satz 1 HmbSpielhG, § 4 Abs. 1 Nr. 9 SpielhWeiterbetrErlVO für den fristgerechten Antrag auf Erteilung einer Weiterbetriebserlaubnis die Vorlage der Kopie einer Baugenehmigung für erforderlich halten. Nur eine die Nutzung als Spielhalle ausweisende Baugenehmigung entfaltet in der Regel eine Bindungswirkung für die Gewerbebehörde insoweit, als sie den Betrieb einer Spielhalle nicht nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG aus baurechtlichen Gründen versagen darf. Eine Baugenehmigung kann nicht durch einen Lageplan oder einen Grundriss ersetzt werden, da diesen eine solche rechtliche Relevanz nicht zukommt. Diese Pflicht zur Vorlage einer Baugenehmigung belastet den Antragsteller auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn bei der für die Erlaubniserteilung oder für die Baugenehmigung zuständigen Dienststelle keine oder nur lückenhafte Unterlagen vorliegen.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschl. v. 18.08.2021 – 4 Bs 193/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschl. v. 12.07.2021 – 17 E 2926/21
Im Verhältnis der Regulierung von Spielhallen und Spielbanken liegt keine Inkonsequenz bzw. Inkohärenz vor. Der Betrieb von Spielbanken und von Spielhallen ist in je eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass seit dem 1. August 2021 nach dem GlüStV Sperrsysteme auch für Spielhallen (wie in der Vergangenheit schon für Spielbanken) existieren.
Gegenwärtig ist nicht zu erkennen, dass die Neuregelungen des GlüStV 2021 zum Online-Automatenspiel die Regulierung des Rechts der Spielhallen in einer Weise konterkarieren, die ihre Eignung zur Erreichung der mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG verfolgten Ziele aufheben würde.
Technische Regelungen in der SpielV z.B. zu Einsätzen und Verlustbeschränkungen sowie die Einführung der Spielerkarte und der Sperrsysteme im GlüStV rechtfertigen gegenwärtig nicht den Schluss, das Automatenspiel in Spielhallen sei inzwischen ein reines „Unterhaltungsspiel“.
Verwaltungsgerichte
Das Hamburgische Spielhallengesetz steht in Einklang mit Art. 12 GG; der Entwurf des Hamburgischen Spielhallengesetzes war nicht notifizierungspflichtig i. S. d. Abs. 9 Abs. 1 Richtlinie 98/34/EG hinsichtlich des in ihm enthaltenen Mindestabstandsgebots (§ 2 Abs. 2 HmbSpielhG). Das Mindestabstandsgebot für Spielhallen nach dem HmbSpielhG fällt nicht unter Art. 1 Nr. 4, 11 der Richtlinie 98/34/EG; die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein großer Teil eines Mitgliedsstaates i.S.d. Richtlinie 98/34/EG.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG, § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG, § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG und § 5 Abs. 1 HmbSpielhG sind mit dem Grundgesetz (insbesondere: Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG und Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) umfasst auch Regelungen zur Aufstellung von Spielgeräten in Spielhallen und ist nicht auf den Regelungsbereich des § 33i GewO beschränkt.
Das Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen in § 2 Abs. 2 S. 2 HmbSpielhG ist verfassungskonform; hinsichtlich des Verteilungsverfahrens in § 9 Abs. 4 HmbSpielhG, wonach sich bei konkurrierenden Bestandsspielhallen die länger bestehende Spielhalle durchsetzt, bestehen bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz verfassungsrechtliche Bedenken (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG).
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Ordentliche Gerichte
Das für Spielhallen geltende Trennungsgebot des § 21 GlüStV 2012 zwischen Geldspielgeräten und Sportwetten-Terminals gilt gemäß § 2 Abs. 4 GlüStV 2012 ausdrücklich nicht für Gaststätten.
Die Aufstellung von Geldspielgeräten und Sportwettautomaten in einer Gaststätte bzw. Schankwirtschaft verstößt weder gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, das auf Gaststätten nicht anwendbar ist, noch gegen §§ 1, 3 SpielV.
Bei § 1 GlüStV handelt es sich nicht um eine marktverhaltensregelnde Norm i.S.v. § 3a UWG, so dass ein etwaiger Verstoß gegen diese Regelung keinen wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsanspruch zur Folge haben kann.
Hessen
Verfassungsgerichtsbarkeit
Bundesverfassungsgericht
Unzulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung der Geltungsaussetzung von Vorschriften des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Hessischen Spielhallengesetzes.
Eine mögliche Verletzung von Grundrechten betroffener Spieler als schwerer, irreparabler Schaden ist in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann ohne Belang, wenn der Beschwerdeführer (ein Spielhallenbetreiber) nicht auch einen eigenen schweren Nachteil hinreichend substantiiert vorträgt.
Eine unmittelbar gegen Vorschriften des SpielhG HE gerichtete Verfassungsbeschwerde ist wegen Subsidiarität unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, vor den Verwaltungsgerichten auf Feststellung zu klagen, dass man beim Betrieb seiner Spielhallen nicht verpflichtet ist, am Spielersperrsystem nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 11 SpielhG HE mitzuwirken und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Zur Zumutbarkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes im Einzelnen (wegen lediglich spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen bzw. wegen der Gefahr einer Verfolgung wegen Ordnungswidrigkeiten bei einem Verstoß gegen bußgeldbewehrte Vorschriften)
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtshof
Über dem Landesdurchschnitt liegendes Gefahrenpotenzial von Spielhallen als Voraussetzung einer die allgemeine Sperrzeit nach § 1 HessSperrzeitVO verlängernden Ausnahmeregelung einer Ordnungsbehörde nach § 3 HessSperrzeitVO; für § 3 HessSperrzeitVO genügt alternativ das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse jeweils unter Beachtung lokaler Besonderheiten.
Unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken als unzulässige sonstige finanzielle Vergünstigung i.S.v. § 8 Abs. 3 HSpielhG.
Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GIüÄndStV / § 15 Abs. 1 HessSpielhG ist betreiberbezogen, nicht spielhallenbezogen auszulegen. Die Anknüpfung der Übergangsregelung an das Datum der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2011 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüÄndStV / § 15 Abs. 1 HessSpielhG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 und Art. 14 GG vereinbar.
Die Beifügung eines Namenszusatzes zum Wort „Spielhalle“ ist nach § 2 Abs. 6 HSpielhG nicht vorgesehen. In der allein zu-lässigen Verwendung des Wortes „Spielhalle“ liegt keine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen.
Die Übertragung der verbindlichen Entscheidung über die Vergabe von Konzessionen auf ein Glücksspielkollegium widerspricht dem GG, da das Glücksspielkollegium mit dem Bundesstaatsprinzip nicht vereinbar ist (die Schaffung einer „dritten“ Ebene ist bundesstaatlich unzulässig) und es keine hinreichende demokratische Legitimation innehat.
Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV sind betriebs- und nicht betreiberbezogen (anders noch VGH Hessen, Beschl. v. 05.09.2014 – 8 B 1036/14)
Dem Rechtsschutzziel eines Spielhallenbetreibers, der seine Spielhalle vorläufig weiterbetreiben will, ist mit einer im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochenen vorläufigen Duldungsverpflichtung genügt. Demgegenüber würde eine vorläufige Erlaubnis die Hauptsache weitergehend als notwendig vorwegnehmen.
Im Falle von Verbundspielhallen desselben Betreibers (sog. unechte Konkurrenz) bedarf es nicht der gesetzlichen Festlegung von konkreten, der behördlichen Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden Auswahlkriterien. Der Spielhallenbetreiber kann sich daher nicht auf einen Verstoß der landesrechtlichen Bestimmungen gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes berufen.
Ohne nähere Angaben ist der Streitwert im Eilverfahren auf 30.000,00 Euro je angestrebter Spielhallenerlaubnis festzusetzen, weil von einer Gewinnerwartung je Wirtschaftsjahr von mindestens 60.000,00 Euro je Spielhalle auszugehen ist.
Für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen unterschiedlicher Betreiber (sog. echte Konkurrenz) gibt es in Hessen derzeit keine rechtliche Grundlage. Die hierzu erlassenen Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 HSpielhG vom 17.08.2016 geben keine sachgerechten Kriterien für die behördlicherseits zu erarbeitenden Abwägungsschemata vor.
Die Regelungen des HessSpielhG, insbesondere das Verbundverbot nach § 2 Abs. 1 HessSpielhG, sind nicht verfassungs- und europarechtswidrig. Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht feststellbar.
Auch in den Fällen von Ausnahmen und Befreiungen nach § 2 Abs. 3 HessSpielhG und § 15 Abs. 1 S. 3 HessSpielhG kommt es bei einem Verpflichtungsbegehren und bei Anträgen nach § 123 VwGO auf das Bestehen eines Rechtsanspruchs im Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist nicht auf den Zeitpunkt der gesetzlichen Übergangsregelung (30. Juni 2017) abzustellen.
Zu den Voraussetzungen einer unbilligen Härte; ein Härtefall kann von vornherein nicht aufgrund von Investitionen begründet sein, welche der Spielhallenbetreiber nach dem Stichtag des 28. Oktober 2011 getätigt hat.
Verwaltungsgerichte
Die zuständige Erlaubnisbehörde kann zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs auch Maßnahmen treffen, die die äußere Gestaltung der Spielhalle regeln (in diesem Fall: Entfernung eines Schriftzuges bzw. Logos mit dem bekannten Emblem der Antragstellerin).
Auch auf bestehende Spielhallen sind die Regelungen des Hess. Spielhallengesetzes anwendbar. Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestehen nicht.
Die Regelung des § 10a GlüStV zur Beschränkung der Anzahl der Konzessionen auf 20 ist europarechtswidrig und deshalb nicht anwendbar.
Nach dem Ablauf der Übergangsfrist für die Fortgeltung bestehender Spielhallenerlaubnisse und der Ablehnung eines Antrags auf eine neue Erlaubnis stellt die Fortführung des Betriebs ein unerlaubtes Glücksspiel dar.
Die Erlaubnispflicht für Spielhallen und die Ausgestaltung des Erteilungsverfahrens sind verfassungsgemäß.
Vieles spricht dafür, dass landesrechtliche Abweichungen vom Verbundverbot gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV unzulässig sind.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Ordentliche Gerichte
Die Ausgabe von Getränken zu einem Preis von 0,50 € für 125 ml kommt einer kostenlosen Abgabe gleich.
Hat sich der Betreiber einer Spielhalle auf Grund einer Abmahnung, die mit einem Verstoß gegen das Zuwendungsverbot (§ 8 Abs. 3 HessSpielHG) begründet worden war, in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, Getränke künftig nicht unter dem „marktüblichen Vergleichspreis“ abzugeben, ist damit nicht der Preis anderer Spielhallen, sondern der marktübliche Preis vergleichbarer Gastronomiebetriebe ohne Spielbetrieb gemeint.
Das Gebot der Trennung von Geldspielgeräten und Wettautomaten des § 21 Abs. 2 GlüStV gilt nicht für Gaststätten.
Das Hessische Spielhallengesetz regelt in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 unmittelbar die Zugangskontrolle zu Spielhallen. Diese Regelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Verpflichtung des Spielhallenbetreibers zu einem vertraglichen Anschluss an das Sperrsystem ist ein aus Gründen der Spielsuchtbekämpfung gerechtfertigter Eingriff in die Privatautonomie. Ob die Erhebung einer Gebühr für die Nutzung des Sperrsystems rechtmäßig ist, war nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Es verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, dass Spielhallenbetreiber die Identität auch von nicht gesperrten Spielern feststellen müssen. Sieht man in der vorgeschriebenen Identitätsfeststellung eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, enthalten die §§ 6, 11 HessSpielhG eine hinreichende Rechtsgrundlage.
Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bundesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 17.11.2023 – 8 B 28.23
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Schwerin, Urt. v. 07.07.2020 – 7 A 1038/18 SN
vorhergehend:
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.02.2023 – 2 LB 609/20 OVG
Die Regelung des Mindestabstands zwischen Spielhallen in § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 und das Verbundverbot in § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 sind auch nach Einführung des bundesweiten Sperrsystem OASIS weiterhin mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot vereinbar.
Niedersachsen
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht
Übergangsregelung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist spielhallenbezogen, nicht betreiberbezogen; Betreiberwechsel nach Stichtag führt nicht zur Kappung der Übergangsfrist.
Abstandsregelungen; Gesetzgebungskompetenz des Landes; Kohärenz der Regelungen; Vereinbarkeit des Abstandsgebots mit Art. 12, Art. 14 GG; Gleichheitsgrundsatz; Übergangsregelung: Rechtsstaatsgebot und Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem Glücksspielrecht nicht genehmigungsfähigen Spielhalle. Die mit dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz und dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten gesetzgeberischen Ziele der Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht sind nicht nur langfristig und auf eine unmittelbare Umsetzung angelegt.
Eine Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten und eine Spielhalle, die in einer geschlossenen Blockbebauung aneinander grenzen, befinden sich in einem Gebäudekomplex, wenn der neben der Spielhalle gelegene Zugang zur Wettvermittlungsstätte auf einen zweiten Eingang verlegt worden ist, ohne dass die Wahrnehmung als Gesamteinheit optisch unterbrochen wird. Dass für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten Konzessionen erteilt werden können, schließt nicht aus, gegen die Veranstaltung und Vermittlung solcher Wetten vorzugehen, die nicht erlaubnisfähig sind und damit unerlaubtes Glücksspiel darstellen.
Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist spielhallen- und nicht betreiberbezogen auszulegen, um einen Betreiberwechsel innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist zu ermöglichen. Erfolgt ein Verzicht des Alt-Betreibers auf die Spielhallenerlaubnis innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist, greift die in § 29 Abs. 4 Satz 2 2.Halbsatz GlüStV geregelte Einschränkung und ist die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nicht (mehr) anwendbar.
1. Die Vorschriften zum Verbundverbot und zum Abstandsgebot bei Spielhallen in §§ 24, 25 GlüStV und die glücksspielrechtlichen Regelungen im niedersächsischen Landesrecht sind mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.
2. Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt, das Verbundverbot und das Abstandsgebot verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit und das unionsrechtliche Transparenzgebot.
3. Wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung einer Spielhalle verbunden sind, können im Regelfall eine Härte im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht begründen. 4. Die restriktive Handhabung der Befreiungsvorschrift verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen bedarf es in Niedersachsen einer gesetzlichen Grundlage, die derzeit nicht vorhanden ist.
1. Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt, das Verbundverbot und das Abstandsgebot verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit.
2. Die Mindestabstandsverordnung der Stadt Westerstede, mit der im Stadtgebiet ein Mindestabstand von 350 Metern zwischen Spielhallen festgelegt wird, ist formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere fehlt es nicht an der Ermittlung eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. der besonderen örtlichen Verhältnisse für die Vergrößerung des vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Mindestabstands von 100 Metern.
Zum Vorliegen eines Härtefalls nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist: Werden mehrere Spielhallen betrieben, sind die Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen zu betrachten, und zwar unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen die Spielhallen betreibt; substantielle Darlegung im Befreiungsantrag, welche konkreten Schritte der Spielhallenbetreiber unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalles abzuwenden. Eine fehlende Kündbarkeit des Mietvertrages für die Spielhallen-Gewerberäume genügt nicht zur Annahme einer unbilligen Härte.
Die Frage, ob ein Anspruch auf eine härtefallbezogene Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen (§ 25 Abs. 1 GlüStV iVm § 10 Abs. 2 NGlüSpG) bzw. dem Verbot von Verbundspielhallen (§ 25 Abs. 2 GlüStV) besteht, ist grundsätzlich nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsverfügung zu prüfen.
Verfassungsmäßigkeit des Verbots des Verbundes mehrerer Spielhallen, des Abstandsgebots und der Übergangsregelungen in §§ 24, 25 GlüStV; keine Bedenken bezüglich der Regelung des Mindestabstandes von 100m in § 10 Abs. 2 NGlüSpG; Rechtmäßigkeit der durch Losverfahren getroffenen Auswahlentscheidung für nur formal eigenständige Verbundspielhallen einer Muttergesellschaft; zum Begriff der unbilligen Härte in § 29 Abs. 4 GlüStV.
Wird dem Betreiber einer Einzelspielhalle, die sich in Abstandskonkurrenz zu anderen Spielhallen befindet, während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens im September 2017 eine bis zum 31.12.2018 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt, fehlt dem Antrag auf Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle über den 31.12.2018 hinaus das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (keine schweren oder unzumutbaren Nachteile durch Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz).
Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO; Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Nichtvorliegen eines Härtefalls nach § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV; formelle Illegalität ist jedenfalls dann ausreichend für Schließungsverfügung, wenn eine Spielhalle nicht offensichtlich erlaubnisfähig ist; kein Anspruch auf Erteilung einer befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis.
Das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis – hier gem. § 24 GlüStV –, d.h. die formelle Illegalität, genügt bereits für eine Schließungsanordnung gem. § 15 Abs. 2 GewO. Das gilt jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d. h. wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt.
Verbundspielhalle; Losverfahren bei unechter Konkurrenz (hier: sog. Organgesellschaften); in Fällen unechter Konkurrenz muss es dem Spielhallenbetreiber wegen seiner grundrechtlich geschützten Position ermöglicht werden, die Auswahlentscheidung selbst zu treffen; hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung; macht er von der Möglichkeit der Auswahl keinen Gebrauch, bedarf die Durchführung eines Losverfahrens ebenfalls keiner gesetzlichen Grundlage.
Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV zu befristen. Die Dauer der Befristung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
Die Behörde kann sich hinsichtlich der Länge der Frist an der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages orientieren.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 02.08.2021 – 11 ME 104/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschl. v. 26.04.2021 – 1 B 8/21
Die vom niedersächsischen Gesetzgeber in § 10a Abs. 3 bis 9 NGlüSpG eingeführten Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein sachgerechtes Auswahlverfahren für die Auflösung von Konkurrenzsituationen bei aufgrund des Abstandsgebots konkurrierenden Spielhallen
Das in § 10a Abs. 6 NGlüSpG normierte Auswahlkriterium des Abstands zu Schulen unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 14.06.2022 – 11 ME 143/22
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschl. v. 02.05.2022 - 1 B 69/22
Dafür, dass die in Niedersachsen seit dem 01.02.2022 geltenden Vorgaben für Spielhallen in ihrer Gesamtheit zu einer Überregulierung des Spielhallensektors führen, besteht kein greifbarer Anhaltspunkt.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 04.08.2021 – 11 ME 164/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschl. v. 23.06.2021 – 1 B 480/21
Die für Spielhallen geltenden Beschränkungen durch das Abstandsgebot und das Verbundverbot sind auch mit Blick auf die im GlüStV 2021 zugelassene neue Online-Spielform des virtuellen Automatenspiels nicht verfassungswidrig.
Eine aufgrund der sog. Gebietsformel nach § 10a Abs. 3 NGlüSpG getroffene Auswahlentscheidung greift nicht verfassungswidrig in die Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
Dass gem. § 10e Abs. 2 Satz 2 NGlüSpG für bestehende Einzelspielhallen in Abstandskonkurrenz - anders als für bestehende Verbundspielhallen - seit dem 1. Juli 2021 keine befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis aus Härtefallgründen mehr erteilt werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 15.02.2023 – 11 ME 385/22
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2022 – 3 B 34/22
§ 13 Abs. 5 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes, der für Spielhallen eine feste Sperrzeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr vorsieht, begegnet im Rahmen eines Eilverfahrens keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die gegenüber Spielbanken längere Sperrzeit von Spielhallen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die im Vergleich zu Spielbanken höhere Verfügbarkeit von Spielhallen im Lebensumfeld potenzieller Spieler einen hinreichenden Sachgrund für die Ungleichbehandlung darstellt
Die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. ein Verwaltungshandeln abzuwarten und sodann die nachträglich möglichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Eine derartige Ausnahmekonstellation kann bei hinreichend konkret drohenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vorliegen, die an verwaltungsrechtliche Zweifelsfragen anknüpfen.
Hängt die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen ab, kann es dem Betroffenen nicht zuzumuten sein, diese Klärung "auf der Anklagebank" erleben zu müssen (…).
Die Auslegung des Niedersächsischen Spielhallengesetzes anhand seines Wortlauts, der Gesetzessystematik und der Gesetzesbegründung aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes summarischen Prüfung ergibt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes, dass infolge der Übergangsregelung in § 18 Abs. 1 NSpielhG aus §§ 5 und 17 NSpielhG keine weiteren Anforderungen für die am 1. Februar 2022 auf der Grundlage des bisherigen Rechts erteilten Spielhallenerlaubnisse folgen.
Das für die Zulässigkeit eines Antrags eines Spielhallenbetreibers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann unabhängig von der Frage zu bejahen sein, ob ein gesetzlicher Tatbestand für das Erlöschen seiner Spielhallenerlaubnis nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz erfüllt ist oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde das Ob des Spielhallenbetriebes nicht in Frage stellt, sondern nur die Art und Weise – also das Wie – des weiteren Spielhallenbetriebs (hier: Gewährung von Zutritt für Heranwachsende, Notwendigkeit von zwei Aufsichten pro Verbundspielhalle). In einer solchen Situation kann eine stattgebende gerichtliche Entscheidung dem Inhaber der Spielhallenerlaubnis rechtliche und tatsächliche Vorteile bringen.
Die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass eines Verwaltungsakts bzw. ein Verwaltungshandeln abzuwarten und sodann die nachträglich möglichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Eine derartige Ausnahmekonstellation kann vorliegen, wenn die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen abhängt und es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, diese Klärung "auf der Anklagebank" erleben zu müssen (im vorliegenden Einzelfall bejaht).
Der Inhaber einer nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz erteilten Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen, kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung beanspruchen, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis zu einer Zertifizierung seiner Spielhallen, vorläufig festzustellen, dass er berechtigt ist, ab dem 1. April 2023 in den von ihm betriebenen Verbundspielhallen Spielgästen mit Vollendung des 18. Lebensjahres den Zutritt zu gestatten, und dass er nicht dazu verpflichtet ist, in jeder Spielhalle eine Aufsicht (zwei Aufsichten pro Verbundspielhalle) einzusetzen.. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, gegen die bei summarischer Prüfung im Eilverfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist zu gewährleisten, dass mindestens eine Person vor Ort in jeder Spielhalle die Aufsicht führt und der Zutritt zu den Spielhallen erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird. Diese Verpflichtungen bestehen auch unabhängig davon, ob bereits eine Zertifizierung der Spielhallen erfolgt ist oder nicht.
Verwaltungsgerichte
Die Regelungen der Erlaubnispflicht (§ 24), des Abstandsgebotes (§ 25) und der Übergangsregelungen (§ 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3) des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und die entsprechenden Vorschriften des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sind nicht offensichtlich verfassungswidrig. Wechselt der Inhaber der Spielhalle, ist bezüglich der Anwendbarkeit der Übergangsregelung § 29 Abs. 4 GlüStV auf den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis gem. § 33i GewO des neuen Betriebsinhabers abzustellen.
Die Regelungen der Erlaubnispflicht (§ 24), des Abstandsgebotes (§ 25) und der Übergangsregelungen (§ 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3) des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und die entsprechenden Vorschriften des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sind nicht offensichtlich verfassungswidrig.
Die Stichtagsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Spielhallen, denen eine Erlaubnis zwischen der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz (28.10.2011) und der Einbringung des Entwurfs des Zustimmungsgesetzes im Niedersächsischen Landtag (22.05.2012) erteilt worden ist. Die Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz ist mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Landtag nicht vergleichbar.
Die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung vom Verbot des Betreibens von Verbundspielhallen ist rechtmäßig, da die Härtefallregelung eng auszulegen und auf atypische, vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene und nicht gewollte Sonderfälle begrenzt ist.
Liegen mehrere aufgrund des Mindestabstandsgebots kollidierende Anträge auf eine Spielhallenerlaubnis vor, so hat die Behörde ihr Auswahlermessen anhand von sachlichen Kriterien auszuüben. Erst wenn sich hiernach keine aussagekräftigen Unterschiede zeigen, ist ein Losverfahren zulässig.
Keine Unterscheidungskriterien liegen in der Regel vor, wenn die kollidierenden Anträge von einer Unternehmensgruppe gestellt werden oder wenn die Antragssteller keine Gründe für ihren Vorrang vortragen.
Nur derjenige Antragssteller, der eine Drittanfechtungsklage gegen die zu Gunsten eines Konkurrenten erteile Spielhallenerlaubnis erhebt, kann die gerichtliche Kontrolle des Auswahlverfahrens begehren.
Ein Härtefall im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ist in atypischen Konstellationen anzunehmen. Dies gilt namentlich wenn sich schutzwürdige, vor dem 28. Oktober 2011 getätigte Investitionen noch nicht amortisiert haben.
Die Umsetzung des Erlaubnisvorbehalts gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV durch das Land Niedersachsen verstößt nicht gegen Art. 125a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG.
Ein Losverfahren zur Entscheidung zwischen Anträgen auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, die wegen eines Mindestabstandsgebots miteinander konkurrieren, kann nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn eine sachgrundorientierte Entscheidung unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausscheidet (ultima ratio). § 4b Abs. 5 GlüStV zeigt, dass sachliche Gründe für eine Auswahl in Betracht kommen. Insbesondere sind die persönliche Zuverlässigkeit der Antragsteller, die Erteilungszeitpunkte der Erlaubnisse gemäß § 33i GewO, die Amortisation von Investitionen, die örtliche Lage und die Sozialkonzepte zu berücksichtigen.
Muss wegen des Mindestabstandsgebots zwischen Spielhallen eine Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Erlaubnisanträgen getroffen werden, muss bei der Durchführung des Losverfahrens die bestmögliche Ausschöpfung der verfügbaren Standortkapazität sichergestellt werden.
Ist die Auswahlentscheidung voraussichtlich nicht rechtmäßig getroffen worden, so kann die Erlaubnisbehörde durch eine einstweilige Anordnung zur Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle über den 30. Juni 2017 hinaus verpflichtet werden.
BeckRS 2017, 125922:
Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 23.08.2017 – 1 A 88/17
Die Durchführung eines Losverfahrens ist nicht zu beanstanden, wenn alle Konkurrenten eines Spielhallenkomplexes einer Muttergesellschaft gehören und diese keine Auswahlkriterien genannt hat.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Ordentliche Gerichte
Ein Anbieter von Glücksspielen, der nicht zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um eine behördliche Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB zu beantragen, ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt.
Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bundesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 10.12
Vorgehend:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.09.2011 – 4 A 17/08
Das in Nordrhein-Westfalen unter dem Lotteriestaatsvertrag und dem Glücksspielstaatsvertrag (a.F.) bis zum 30. November 2012 bestehende staatliche Sportwettenmonopol verletzte die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. In diesem Zeitraum durfte die nordrhein-westfälische Monopolregelung wegen des Unionsrechtsverstoßes auch nicht übergangsweise angewendet werden.
Eine Inkohärenz des staatlichen Sportwettenmonopols wegen einer seinen (vorgeblichen) Zielen widersprechenden Werbepraxis kann sich auch aus der Werbung des Monopolträgers für andere Monopolangebote als die Sportwetten und darüber hinaus auch aus der im Deutschen Lotto- und Totoblock koordinierten, von den Monopolträgern landesgrenzenübergreifend abgestimmten Werbung ergeben.
Eine Inkohärenz wegen einer das Monopol konterkarierenden Glücksspielpolitik in einem anderen Glücksspielbereich mit mindestens gleich hohem Suchtpotenzial setzt voraus, dass diese Politik zur Folge hat, dass das Monopol nicht mehr wirksam zum Erreichen der mit ihm verfolgten Ziele beitragen kann; dies ist in einer Folgenbetrachtung zu ermitteln, die sich nicht auf die aktuellen Spieler beschränkt, sondern die potenzielle Nachfrage einbezieht.
Eine wegen der Anwendung der rechtswidrigen Monopolregelung ermessensfehlerhafte Untersagung unerlaubter Sportwettenvermittlung kann nicht rückwirkend durch ein Nachschieben monopolunabhängiger Ermessenserwägungen geheilt werden.
Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 30.06.2021 – 9 B 46/20
vorhergehend:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.8.2020 – 14 A 3784/19
Der Steuerpflichtige kann nach der Spielverordnung zulässige Spielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt einsetzen und damit eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer vermeiden.
Die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Abwälzbarkeit der Kernbrennstoffsteuer sind auf die Vergnügungssteuer nicht übertragbar.
Die Verbrauchsteuer-System-RL ist nicht anwendbar auf die Spielgerätesteuer.
Oberverwaltungsgericht
Entsprechende Anwendung des für die Annahmestellen staatlicher Glücksspielveranstalter geltenden Trennungsgebots des § 5 Abs. 3 AG GlüStV NRW auf Annahmestellen privater Sportwettenanbieter; keine unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Trennungsgebot.
Zur rechtmäßigen Anwendung des § 16 Abs. 2 und 3 AG GlüStV NRW (Verbot der Mehrfachkonzession).
§ 20 Abs. 1 AG GlüStV NW ist ausschließlich eine Zuständigkeitsregelung. Die Vorschrift ist keine Befugnisnorm der zuständigen Behörden zum Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes.
Die Neuregelung des § 17 AG GlüStV NRW führt nicht dazu, dass eine auf der Grundlage der früheren Rechtslage durch Verwaltungsakt erteilte Sperrzeitverkürzung automatisch unwirksam ist. Hat sich eine Behörde einen tatbestandlich nicht beschränkten Widerruf der Sperrzeitverkürzung vorbehalten, ist der Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW im Regelfall die einzige ermessensgerechte Entscheidung.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielverordnung NRW, wonach Vermittlungsstellen für Sportwetten nicht in Gaststätten eingerichtet werden dürfen, in denen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, ist sowohl verfassungsgemäß als auch europarechtskonform. Dieses Trennungsgebot ist weder unverhältnismäßig noch inkohärent.
Zulässigkeit der Bezeichnung einer Spielhalle als „Casino“. Zur Verhältnismäßigkeit der Auslegung von §§ 26 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 4 AGGlüStV NRW als totales Werbeverbot. Anforderungen an die äußere Gestaltung von und Werbung für Spielhallen.
Die Verwendung der Begriffe „Casino“, „Joker“ und „Deluxe“ an der Fassade einer Spiel-halle können unzulässige Werbung darstellen.
Bei der Anwendung der einjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV muss angesichts der bestehenden Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit insoweit vorläufig eine weitere Nutzung ermöglicht werden, als Investitionen in eine baurechtlich genehmigte Nutzung vom Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind und auf der Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens getätigt wurden.
Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Wettvermittlungstätigkeit wegen Nichtbeachtung des Trennungsgebots gemäß § 21 GlüStV im Falle einer Sportwettenvermittlungsstelle und einer Spielhalle mit unterschiedlichen Eingängen im selben Gebäude
Die Werberestriktionen in § 26 Abs. 1 GlüStV (Verbot der Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele sowie der Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für den Spielbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung der Spielhalle) sind ebenso wie bereits die früheren Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags 2008 hinreichend bestimmt.
Untersagung des Betriebs von EC-Kartenautomaten in Spielhallen. Zur Einbeziehung von Funktionsräumen (Aufsichtsgänge, Toiletten) in den gewerberechtlichen Spielhallenbegriff im Hinblick auf § 33i GewO und § 16 Abs. 1 AG GlüStV NRW.
Für die Anwendbarkeit der fünfjährigen Überleitungsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, an die die Verlängerungsmöglichkeit nach Satz 4 anknüpft, ist allein entscheidend, ob es sich um eine Spielhalle handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags bestand und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endete.
Zum fehlenden Anspruch auf Aufhebung bzw. Verkürzung der Sperrzeit für Spielstätten. § 17 AG GlüStV NRW i. V. m. § 26 Abs. 2 GlüStV sieht keine Möglichkeit zur Verkürzung der gesetzlichen Sperrzeit vor und ist spezieller als § 3 Abs. 6. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist ausdrücklich klargestellt, dass diese allgemeine gewerberechtliche Regelung zur Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit im Sinne des Spielerschutzes bei Spielhallen keine Anwendung finde.
Ob Bestandsschutz besteht, ist davon abhängig, ob der Bauschein nur eine aus städtebaulichen Gründen beschränkte Wohnnutzung zulässt, was wiederum davon abhängig ist, ob nach den damals einschlägigen Bestimmungen eine dem heutigen § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entsprechende Regelung überhaupt existierte.
Die einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO erlischt nicht schon dann, wenn ein neuer Geschäftsführer bestellt wird, auch wenn hierdurch die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Gesellschaft neu aufgeworfen wird.
Ein wichtiger Grund iSd § 49 Abs. 3 GewO, die Frist des § 49 Abs. 2 GewO in Bezug auf eine Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO zu verlängern, fehlt, wenn die erstrebte Verlängerung für den Erlaubnisinhaber keinen Nutzen hat. Dies ist der Fall, wenn es zum Betrieb der geplanten Spielhalle einer weiteren glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedarf, deren gesetzliche Voraussetzungen sie eindeutig nicht erfüllt.
Wenn keine über den 28.11.2011 hinaus gülti-ge Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO be-stand, kann § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV keinen Vertrauensschutz begründen, auch wenn zuvor eine nicht mehr gültige Erlaubnis bestand.
Zulässige Werbung darf den Verbraucher nur zum legalen Glücksspiel lenken, nicht aber den natürlichen Spieltrieb fördern. Ein Cowboy mit einem Geldsack auf der Schulter in den Schaufensterscheiben und auf der Außenfassade einer Spielhalle ist daher unzulässig.
Das Trennungsgebot im Sinne der Intention des Gesetzgebers und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfte nicht in allen Anwendungsfällen, die der § 21 Abs. 2 GlüStV seinem Wortlaut nach erfasst, anzunehmen sein, sondern nur dann, wenn tatsächlich beide Angebote im selben Geschäftslokal erfolgen oder ein vergleichbar enger örtlicher Zusammenhang vorliegt. Bei der Anwendung des gesetzlichen Verbots dürfte daher eine entsprechende verfassungskonforme, einschränkende Auslegung erforderlich sein.
Für Betreiber von Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gilt, steht in Nordrhein-Westfalen ein verfassungsgemäßes und europarechtskonformes Auswahlverfahren zu Verfügung. Das Auswahlverfahren genügt dem Transparenzgebot; es beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, weil es ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschriften näher konkretisierte Maßstäbe gibt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird.
Die behördliche Auswahlentscheidung über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Bestandsspielhalle muss vor dem 1. Juli 2017 getroffen werden. Wurde ein Betreiber einer Bestandsspielhalle auf die Übergangsfrist bis zum 30. November 2017 hingewiesen, dürfte er bis dahin aus Härtefallgründen von dem Mindestabstandsgebot und Verbundverbot zu befreien sein.
Die Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU ist nicht auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse anwendbar.
Erlaubnispflicht nach Ablauf der Übergangsfrist am 01.07.2017; verfassungs- und unionsrechtskonformes Auswahlverfahren für Bestandsspielhallen; kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Auswahlentscheidung; Härtefallregelung bis zum 30.11.2017; Spielhallenerlaubnisse sind keine Dienstleistungskonzessionen im Sinne des Vergaberechts.
Das Verbundverbot sowie das Abstandsgebot für Spielhallen und die Überleitungsvorschriften des GlüStV sind verfassungsgemäß.
1. Die Betreiberin einer Spielhalle, die unter die bis 2013 laufende Übergangsfrist nach § 29 Abs. 2 Satz 3 GlüStV fiel, aber nicht über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV verfügt, hat ihren Betrieb auch dann einzustellen, wenn sie zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV einen neuen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gestellt hat, über den im Rahmen eines behördlichen Auswahlverfahrens entschieden werden soll 2. Vor erneuter Betriebsaufnahme hat die Betreiberin einer derartigen Spielhalle eine positive Entscheidung über ihren Antrag abzuwarten, sofern die Behörde die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nicht generell rechtswidrig verweigert; bei einer unangemessenen Verzögerung könnte eine behördliche Entscheidung mit gerichtlicher Hilfe erzwungen, nicht aber die Spielhalle gesetzwidrig ohne Erlaubnis betrieben werden.
Nach Ablauf von einem Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags bedarf es in Nordrhein-Westfalen für Spielhallen einer Erlaubnis, die von der Einhaltung des Verbundverbots und der Abstandsgebote nach §§ 24, 25 GlüStV, 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW (juris: GlüStVtr NW) abhängig ist
Es kann offenbleiben, ob die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag auf § 15 Abs. 2 S. 1 GewO oder auf § 14 Abs. 1 OBG NRW zu stützen ist; eine Untersagungsverfügung, die auf das Fehlen ein glücksspielrechtlichen Erlaubnis gestützt ist, ist grundsätzlich ermessensgerecht, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich vorliegen; § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW erfordert einen Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle, nicht zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen.
Zur Befristung von Spielhallenerlaubnissen nach § 33i GewO und zur Frage, ob eine solche Erlaubnis neben einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag in NRW noch erforderlich ist.
Die Fortsetzung einer ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle kann nach § 15 Abs. 2 GewO verhindert werden.
Bezogen auf eine bis zum 30.11.2017 rechtmäßig betriebene Spielhalle, für die wegen des Mindestabstandsgebots nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW keine neue Erlaubnis erteilt worden ist, ist im Rahmen der nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass dem Betreiber vor einer Schließung effektiver Rechtsschutz zur Überprüfung einer gegen ihn ergangenen Auswahlentscheidung und nach entsprechender Klärung eine zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betriebs erforderliche Frist zu gewähren ist.
In Wettannahmestellen, in denen Sportwetten vermittelt werden, dürfen Geldspielgeräte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV nicht aufgestellt werden.
Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen Spielhallenbetreiber bleibt in Nordrhein- Westfalen weiterhin § 15 Abs. 2 GewO, wenn die Spielhallen ohne die nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 15 Abs. 2 AG GlüstV NRW erforderliche Erlaubnis betrieben werden. Das Erfordernis einer Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW gehört zum Gewerberecht oder zum gewerberechtlichen Nebenrecht, auf das § 15 Abs. 2 GewO abstellt.
Sofern nach der Überprüfung aller vorrangigen verfassungsrechtlichen Kriterien keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen festgestellt werden können, ist die zuständige Behörde berechtigt, für die Auswahl zwischen zwei konkurrierenden Spielhallenbetreibern auf das aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitbare Prioritätsprinzips, d.h. einen Vorrang der länger bestehenden Spielhalle, abzustellen.
Mit dem Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge – hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen – in der Regel nicht eintreten würde.
Die etwaige Unionsrechtswidrigkeit einer Spielhallenschließungsverfügung, welche nach Klagerücknahme des Spielhallenbetreibers in einem diesbezüglichen Verwaltungsprozess bestandskräftig geworden ist, steht ihrer Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich nicht entgegen. Nach dem hierfür maßgeblichen nationalen Recht ist die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, also auch seine Vereinbarkeit mit Unionsrecht, nach Eintritt der Bestandskraft nicht Voraussetzung für seine Vollstreckung. Es kommt allein auf seine Wirksamkeit an, vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW.
Das Erlaubniserfordernis, das Verbundverbot und die Abstandsgebote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag stellen unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich dar.
Das Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Bestandsspielhallen genügt in Nordrhein-Westfalen dem Transparenzgebot; es beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, weil es ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte Maßstäbe gibt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird.
Für die Einhaltung des Transparenzgebots ist nicht erforderlich, dass bereits ein von den zuständigen Behörden zu entwickelnder Verteilmechanismus vorab bekannt gegeben wird.
Unterschreiten Spielhallen zueinander den Mindestabstand aus §§ 25 GlüStV, 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV von 350 m Luftlinie, bedarf es einer Auswahlentscheidung der Behörde, welche eine Ermessensentscheidung ist.
Die in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet ist, die Förderung der Ziele des Staatsvertrags zu gewährleisten.
Ergibt dieser Vergleich, dass ein Spielhallenbetreiber bessere Gewähr für die Förderung der Ziele des Staatsvertrags als die Konkurrenten bietet, ist die Auswahl eines dieser Konkurrenten allein wegen seiner Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen sachwidrig. Bei der Auswahlentscheidung sind die Ziele des § 1 GlüStV gegenüber Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallentscheidungen Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig.
Der Mindestabstand von 350 m Luftlinie zwischen Spielhallen bemisst sich nach der Entfernung zwischen deren Eingängen.
Nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV: Auswahlentscheidung bei konkurrierenden Spielhallen erforderlich, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 350 m nicht einhalten. Die Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung; Auswahlentscheidung ist auch dann zu treffen, wenn Behörde Härtefallerlaubnisse nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots erteilt.
Die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen.
Bei der Auswahlentscheidung sind die (dauerhaft anzustrebenden) Ziele des § 1 GlüStV gegenüber Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallentscheidungen (nur vorübergehend) Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig.
Bei der nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV zu treffenden Auswahlentscheidung darf die Spielhalle den Zuschlag erhalten, deren Betreiber über die ältere Erlaubnis gemäß § 33i GewO verfügt, wenn bei der Prüfung der vorrangigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Kriterien keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen den zur Auswahl stehenden Spielhallen festgestellt worden sind (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2019 ‒ 4 B 1488/18).
Aus dem Umstand, dass die für Bestandsspielhallen geltende Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 GlüStV spielhallen- und nicht betreiberbezogen ist, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Beantwortung der Frage ziehen, welcher in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallenden Spielhalle im Rahmen der nach Ablauf der Übergangsfrist zu treffenden Auswahlentscheidung der Vorzug zu geben ist.
Für eine bis 2017 auf der Grundlage von § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV rechtmäßig betriebene Spielhalle, für die wegen des Mindestabstandsgebots nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW keine neue Erlaubnis erteilt worden ist, ist im Rahmen der nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass dem Betreiber vor einer Schließung effektiver Rechtsschutz zur Überprüfung einer gegen ihn ergangenen Auswahlentscheidung und nach entsprechender Klärung eine zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betriebs erforderliche Frist zu gewähren ist (Weiterführung von OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2018 – 4 B 179/18).
Die allgemeinen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 AG GlüStV NRW gelten ergänzend zu den in § 16 AG GlüStV NRW geregelten speziellen Voraussetzungen für die Erteilung spielhallenrechtlicher Erlaubnisse, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur auf bestimmte andere Glücksspielarten beziehen und soweit sie sich nicht schon aus der spezielleren Regelung in § 16 AG GlüStV NRW ergeben.
Eine Spielhallenerlaubnis darf danach nur erteilt werden, wenn die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers feststeht. Nicht erst eine feststehende Unzuverlässigkeit, sondern auch schon nicht ausgeräumte gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit stehen der Erlaubniserteilung entgegen.
Zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung von Glücksspielen im Rahmen des Betriebs einer Spielhalle gehört die Einhaltung der Sperrzeit nach § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 26 Abs. 2 GlüStV.
Im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen Spielhallen nur in atypischen Fällen zulässig. Darüber hinaus darf die Erlaubnisbehörde nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung treffen.
Anhand der üblichen Auslegungskriterien lässt sich das auf die Luftlinie zwischen Spielhallen abstellende Mindestabstandserfordernis im Landesrecht dahingehend bestimmen, dass in Nordrhein-Westfalen die zwischen den Eingängen der Spielhallen liegende Entfernung maßgeblich ist. Ein atypischer Sachverhalt liegt bei Unterschreitung des Mindestabstandes nicht allein deshalb vor, weil wischen den Spielhallen eine Bahnstrecke liegt, wenn die tatsächliche Wegstrecke durch eine vorhandene Bahnunterführung nicht untypisch von der Luftlinienentfernung abweicht.
Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO sind gegenstandslos, weil § 33i GewO gemäß § 21 Abs. 2 AG GlüStV NRW durch das Landesausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ersetzt worden ist.
Das Abstandserfordernis zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gilt nach der einschlägigen Übergangsvorschrift nur für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes bestehende Spielhallen nicht. Dies gilt nur, solange durch Änderungen im räumlichen Bestand die Genehmigungsfrage nicht neu aufgeworfen wird.
Zu der für die Zeit nach dem 01.07.2021 im GlüStV-E 2021 angedachten, vom Verbundverbot abweichenden Erlaubnis für am 01.01.2020 bestehende Spielhallen; Verbundspielhallen müssen am 01.01.2020 rechtmäßig betrieben worden sein, um in den Genuss der Ausnahmevorschrift zu kommen.
Als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen während ihres Wirkungszeitraums an der jeweils aktuellen Rechtslage zu messen.
Die von einem kumulierten Angebot von Wettvermittlungsstellen und Geldspielgeräten in Gaststätten ausgehenden besonderen Anreizwirkungen, die durch das konkrete Trennungsgebot verhindert werden sollen, finden sich im Spielhallen- und Online-Bereich nicht in gleicher Weise.
Etwaige praktische Probleme des Staates, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, vermögen die grundsätzliche Eignung der Maßnahme noch nicht in Frage zu stellen. Die Behauptung eines Vollzugsdefizits bedarf auf den Einzelfall bezogener konkreter Belege.
Eine unionsrechtswidrige Inkohärenz folgt nicht aus einer in anderen Bundesländern abweichenden Rechtslage. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verpflichten einen Mitgliedstaat nicht zu einer die föderalen Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen.
Die für eine Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erforderliche unbillige Härte liegt nur vor, wenn ein atypischer Einzelfall vorliegt, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind.
Zur Darlegung unvermeidbarer atypischer Belastungen muss der Betreiber schlüssig geltend machen, ob und wie er die gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist zu einer der neuen Rechtslage Rechnung tragenden Umstrukturierung des Geschäftsbetriebes genutzt hat und inwieweit trotzdem atypische Belastungen nicht hätten vermieden werden können.
Das Erlaubniserfordernis und die Abstandsgebote für Spielhallen nach dem GlüStV stellen unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich dar.
Die Eignung der glücksspielrechtlichen Regelungen für Spielhallen zur Spielsuchtbekämpfung wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Spieler nach dem Verlassen der Spielhalle ohne notwendigen Ortswechsel auf das virtuelle Automatenspiel ausweichen könnte.
Ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden.
Die in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern in Nordrhein-Westfalen einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet ist, diese Ziele zu erreichen.
Es entspricht dem Gesetzeszweck, auch solche Spielhallen zu schließen, die bei zulässiger Anwendung des Kriteriums der bestmöglichen Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität allein aufgrund ihrer für sie nachteiligen Lage das Nachsehen bei der Auswahlentscheidung haben. Ein das Vorliegen einer unbilligen Härte begründendes "Sonderopfer" liegt darin nicht.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.03.2021 – 4 A 4700/19
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2019 – 3 K 6591/18
Ein Antrag auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle, die die Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrags überdauern soll, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die die Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers einschränkende Regelung primär nicht in der Befristung, sondern in dem glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt in Kombination mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot liegt. Diese Regelungen schränken Spielhallenbetreiber aber nur während der Laufzeit des Staatsvertrags ein und sind ihrerseits verfassungs- und unionsrechtskonform.
Unabhängig davon stehen die Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz über die Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ebenfalls mit höherrangigem Recht in Einklang.
Wegen der lediglich möglichen Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrags ist eine Befristung einer Erlaubnis bis zum 30.6.2021 nicht zu Lasten eines Spielhallenbetreibers ermessensfehlerhaft, weil sie die Dauer der Erlaubnis, die im geltenden Recht vorgesehen ist, zu dessen Gunsten vollständig ausschöpft.
Über eine Härtefallbefreiung kann keine längere Erlaubnisdauer gewährt werden, als sie für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle möglich ist.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.04.2021 – 4 A 292/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 11.12.2020 – 19 K 3332/18
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, der sich ordnungswidrig verhalten hat, ist ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungsstreitverfahrens im Allgemeinen wenig bedeutsam und nicht ohne Weiteres geeignet, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit aufzuheben.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.05.2021 – 4 A 3289/18
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2018 – 3 K 19754/17
In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die gesetzliche Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die den vom Gesetzgeber vorgesehenen Wirkungen zuwiderlaufen.
Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden.
Ein nach dem 6.4.2011 getätigter Abschluss eines Mietvertrages für die Räumlichkeiten einer Spielhalle begründet keinen Härtefall.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.03.2022 – 4 A 1033/20
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2020 – 3 K 18712/17
Nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 1.7.2021 kann in Nordrhein-Westfalen an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden.
Spielhallenbetreiber haben ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis in einem Erlaubnisverfahren nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag geltend zu machen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.03.2022 – 4 B 1520/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 10.09.2021 – 24 L 1199/21
Ein Ausnahmefall, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis zu dulden sein kann, kann sich insbesondere aus Gründen effektiven Rechtsschutzes daraus ergeben, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt sind
Von der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW kann nicht nach § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW abgesehen werden, wenn die Spielhalle, für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden war, nach dem 01.12.2012 baulich verändert worden ist. Durch Änderungen im räumlichen Bestand wird der frühere Vertrauensschutz aufgegeben und die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen.
Erhebliche Schulden bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern führen zur Unzuverlässigkeit als Betreiber einer Spielhalle. Einem Spielhallenbetreiber hätte in einer derartigen Lage weder eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO noch nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 1 AG GlüStV NRW erteilt werden dürfen. Der Widerruf entsprechender Erlaubnisse liegt in einem solchen Fall im öffentlichen Interesse und ist gerechtfertigt. Siehe auch 1.1. Gewerberecht
Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.04.2023 – 4 B 1070/22
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 16.09.2022 – 3 L 1653/22
Nach § 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW in der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung ist der Betreiber einer Spielhalle unzuverlässig, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Spielteilnahme ordnungsgemäß und für die Teilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird. Die Zuverlässigkeit richtet sich daher nicht allein nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 33 c Abs. 2 Nr. 1 GewO oder § 33 d Abs. 3 GewO.
Ein einem Strafverfahren zugrundeliegender Sachverhalt kann zur Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreiber führen, auch wenn das Strafverfahren noch nicht beendet oder eingestellt worden ist.
Bei der Bestimmung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers sind die besonderen Gefahren eines nicht ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs zu berücksichtigen. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers rechtfertigen eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO.
Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist zwar ganz regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Ein Ausnahmefall, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein kann, kann insbesondere aus Gründen effektiven Rechtsschutzes anzunehmen sein oder sich daraus ergeben, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt sind.
Seit dem 1.7.2021 ist es nach dem Willen des nordrhein- westfälischen Gesetzgebers nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, Duldungen für miteinander konkurrierende Spielhallen auszusprechen, zwischen denen die Behörde eine Auswahl zu treffen hat, wenn alle übrigen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Wird insbesondere auch nach neuem Recht eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bis zum 30.6.2021 erlaubten Spielhallen erforderlich und wird eine solche Entscheidung vor dem 30.6.2022 nicht bestandskräftig, so besteht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung bußgeld- und/oder strafrechtlicher Konsequenzen Raum für die Annahme eines Duldungsanspruchs für die Dauer des Verfahrens über die Erteilung einer Erlaubnis, wenn eine gerichtliche Klärung bis zum 30.6.2022 nicht möglich war (Fortführung von OVG Münster, Beschluss vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 -, juris, Rn. 23ff. = GewArch 2022, 336).
Mit dem Landesausführungsgesetz in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW ein Fortgelten nur der bis zum 30.6.2021 befristeten und bis zu diesem Tag nicht aufgehobenen Spielhallenerlaubnisse bis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW oder bis zur Antragsablehnung vorgesehen, längstens aber bis zum 30.6.2022, und zwar auch nur, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle bis zum 31.7.2021 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der zuständigen Behörde gestellt hat. Insoweit unterscheidet das neue Recht nicht mehr danach, ob am 30.6.2021 wirksame Erlaubnisse nach altem Recht regulär oder im Wege einer Härtefallbefreiung erteilt worden waren.
Selbst wenn danach Raum für eine Duldung besteht, kommt eine solche aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn entweder die Rechtmäßigkeit einer erfolgten Auswahlentscheidung bereits bei summarischer Prüfung durchgreifenden Zweifeln unterliegt oder eine Auswahlentscheidung noch gar nicht ergangen ist und eine Auswahl der Spielhalle, für die die Duldung begehrt wird, bei einer noch vorzunehmenden Auswahl ernsthaft in Betracht kommt.
Die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) lassen sich dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Erlasse näher konturiert. Im Vergleich zum früheren Recht gilt lediglich die Besonderheit, dass bereits der Staatsvertragsgesetzgeber die Regelungen zum Übergang zu den mit dem Ersten Glücksspielstaatsvertrag im Jahr 2012 eingeführten Abstandsgeboten einschließlich der gestaffelt befristeten Härtefallregelung für atypische Ausnahmefälle in die Neureglung von § 29 GlüStV 2021 nicht mehr übernommen hat (Fortführung der nach altem Recht entwickelten Grundsätze durch OVG Münster, Beschluss vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, juris, Rn. 25ff.).
Die Frage, ob eine Spielhalle die einzige Einnahmequelle des jeweiligen Spielhallenbetreibers darstellt, kann nur nachrangig bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, nicht aber gleichrangig. Dasselbe gilt für Vertrauensschutzgesichtspunkte.
Eine etwaige Bindungswirkung der einem Spielhallenbetreiber erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis und eine hierauf bezogene gegenüber einem Konkurrenten eingetretene Bestandskraft berührt nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn er rechtzeitig die Ablehnung seines eigenen Erlaubnisantrags angefochten Die Frage, ob eine Spielhalle die einzige Einnahmequelle des jeweiligen Spielhallenbetreibers darstellt, kann nur nachrangig bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, nicht aber gleichrangig. Dasselbe gilt für Vertrauensschutzgesichtspunkte. Eine etwaige Bindungswirkung der einem Spielhallenbetreiber erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis und eine hierauf bezogene gegenüber einem Konkurrenten eingetretene Bestandskraft berührt nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn er rechtzeitig die Ablehnung seines eigenen Erlaubnisantrags angefochten hat.
Verwaltungsgericht
Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.
Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 begründet keine einseitige Privilegierung von Spielhallen bzw. Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen dahingehend, dass sich in Bezug auf die Ansiedlung der jeweiligen Spielstätte in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex stets der Spielhallen- bzw. Spielbankbetrieb gegenüber der Wettvermittlungsstelle durchsetzt. Vielmehr setzt sich im Falle einer Kollision der von § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 erfassten Glücksspielangebote regelmäßig das am jeweiligen Standort bereits ansässige glücksspielrechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der hinzutretenden Glücksspielstätte durch, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Spielhalle bzw. Spielbank oder eine Wettvermittlungsstelle handelt.
Die in § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 verwendeten Begriffe "Gebäude" und "Gebäudekomplex" sind verfassungskonform einschränkend mit Blick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zwecks Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs eine Verfügbarkeitsreduktion und die Vermeidung des unmittelbaren Kontakts mit der jeweils anderen Spielform herbeizuführen, auszulegen. Die Tatbestandsmerkmale "Gebäude" und "Gebäudekomplex" sind daher zu verneinen, wenn der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß ist, dass eine räumliche Nähebeziehung in Gestalt der sog. "Griffnähe" nicht vorliegt.
Verwaltungsgerichte
Wirkung einer gegen den Rechtsvorgänger erlassenen Nutzungsuntersagungsverfügung aufgrund ihrer Objektbezogenheit auch gegen den Rechtsnachfolger; Qualifikation von Räumlichkeiten als Internet-Café oder als Wettbüro und Spielhalle anhand der objektiven Eignung der Räume, für einen bestimmten Zweck genutzt zu werden, bzw. anhand des Nutzungszwecks, der sich einem objektiven Beobachter aufdrängt.
Rechtmäßigkeit einer Auflage, die die ständige Anwesenheit von mehr als einer Aufsichtsperson in zwei benachbarten Spielhallen verlangt.
Weder unionsrechtliche Unwirksamkeit eines Sportwettenmonopols noch sonstige unionsrechtliche Erwägungen stehen Verbot der Errichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle gem. § 5 Abs. 3 AG GlüStV NRW entgegen.
Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Namensbezeichnungen für Spielhallen im Rahmen des § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW; Verhinderung der Verwechslung von privat betriebenen Spielhallen mit staatlich konzessionierten Spielbanken bzw. Casinos; keine Reduzierung auf den alleinigen Namen „Spielhalle“.
Bauvoranfrage für Spielhalle; fehlendes Sachbescheidungsinteresse bei Nichteinhalten des nach § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 AG GlüStV NRW vorgeschriebenen Mindestabstands sowie der nach § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW vorgeschriebenen Sperrzeiten; Abweichen nur in atypischen Fällen (hier verneint).
Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Untersagung des Betrieb einer Spielhalle; kein überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung wegen Übergangsfristen; Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig.
Bezeichnung als „Spielhalle“ nach § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW soll Verwechslung von privat betriebenen Spielhallen mit staatlich konzessionierten Spielbanken bzw. Casinos verhindern; zusätzliche Namensbezeichnung für Spielhalle zulässig.
Der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht das Gebot zur Einhaltung des Mindestabstands gem. § 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 AG GlüStV NRW entgegen.
1. Das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV sind verfassungsgemäß.
2. Die Behörden in NRW sind derzeitig mangels gesetzlicher Grundlage nicht dazu befugt, eine Auswahlentscheidung über konkurrierende Spielhallen zu treffen.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Ordentliche Gerichte
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3a UWG, die es den Veranstaltern oder Vermittlern von Glücksspielen in Spielhallen auferlegt, Selbstsperren von spielsüchtigen Personen zu beachten und diesen Personen den Zutritt zu den Spielhallen zu verweigern. Eine solche Pflicht lässt sich nicht aus § 6 GlüStV ableiten.
Bei der Erteilung einer Erlaubnis gem. § 24 Abs. 1 GlüStV iVm § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle handelt es sich weder um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags noch um die Vergabe einer Konzession, so dass weder der 4. Teil des GWB und die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV) Anwendung finden noch der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen eröffnet ist.
Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des Betrauens eines Unternehmens mit einer Dienstleistung iSv § 105 Abs. 1 Nr. 1 GWB.
Notwendiges Merkmal einer Dienstleistungskonzession ist ein Beschaffungsvorgang, bei dem der Betrieb dem Erlaubnisgeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt.
Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist kein Vertrag iSd § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Finanzgerichtsbarkeit
Finanzgerichte
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.
Für den sogenannten Durchschnittsverbraucher, dem es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn ankommt, dürfte es - jedenfalls bei summarischer Prüfung - keine Rolle spielen, ob er virtuell oder terrestrisch spielt.
Rheinland-Pfalz
Verfassungsgerichtsbarkeit
Landesverfassungsgericht
Unzulässigkeit der Landesverfassungsbeschwerde gegen spielhallenbezogene Vorschriften des LGlüG wegen unsubstantiiertem Nachweis der Möglichkeit der Verletzung in eigenen Grundrechten.
Abstandsgebot für Spielhallen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LGlüG) zu öffentlichen Einrichtungen, die hauptsächlich von Kindern besucht wird, ist grundsätzlich offen für eine teleologische Reduzierung für Kleinkinder, da diese nicht glücksspielgefährdet sind. Eine Ausnahme vom Abstandsgebot erscheint möglich.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bundesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 4.16
Vgl. auch Parallelentscheidung:
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15
Pressemitteilung
Das Mindestabstandsgebot für Spielhallen zu Einrichtungen von Minderjährigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 LGlüG) ist verfassungskonform. Insbesondere verfügt das Land über eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz. Verstöße gegen Art. 12, 14 und 3 GG liegen nicht vor. Ebenso ist das Mindestabstandsgebot nicht unionsrechtswidrig.
Eine Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 (Az. 8 C 4.16) hat keinen Erfolg. Das Urteil verletzt das Recht auf rechtliches Gehör der Klägerin nicht. Mit dem Vortrag und den Argumenten der Klägerin hat sich der Senat hinreichend auseinandergesetzt.
Von einem unbeschränkten Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG darf auch aus anderen Gründen als denjenigen Gebrauch gemacht werden, die in der Begründung des Vorbehalts als möglicher Anlass für einen Widerruf aufgeführt werden.
Ein unbeschränkt vorbehaltener Widerruf darf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG auch wegen einer Rechtsänderung erklärt werden, aufgrund deren die Behörde den Verwaltungsakt nicht mehr erlassen dürfte, ohne dass – zusätzlich – die Voraussetzungen der Nummer 4 der Vorschrift vorliegen müssten.
§ 11d LGlüG RP 2015 steht im Einklang mit Verfassungsrecht.
Spielhallen in Rheinland-Pfalz dürfen künftig keine kürzere Sperrzeit als 6 Stunden haben.
Von einem unbeschränkten Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG darf auch aus anderen Gründen als denjenigen Gebrauch gemacht werden, die in der Begründung des Vorbehaltes als möglicher Anlass für einen Widerruf aufgeführt wurden. Der Widerruf der Genehmigung über eine Ausnahme von der Sperrzeit aufgrund der Sperrzeitregelung des Landesglücksspielgesetzes ist daher rechtmäßig.
Oberverwaltungsgericht
Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Änderung der Voraussetzungen einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO. Nach Ablauf der Übergangsfrist § 29 Abs. 4 GlüStV bedarf der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle einer nach § 33i GewO vorgeschriebenen Erlaubnis, die zugleich aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 15 Abs. 3 Satz 2 GlSpielWStVtrAG RP)) die gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasst. Aus Gründen des Vertrauensschutzes großzügig bemessene gesetzliche Übergangsfristen rechtfertigen regelmäßig nicht die Annahme, die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele u. a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht seien eher langfristig und nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt.
Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG RP normierte Abstandsregelung (Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen verstößt nicht gegen das GG.
Die Erwartung, das geltende Spielhallenrecht werde zukünftig unverändert fortbestehen, ist grundsätzlich schutzwürdig, wenn im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits eine Spielhalle in rechtmäßiger Weise, also mit den vorgeschriebenen Genehmigungen, betrieben wurde oder zumindest betriebsbereit hergerichtet war und sämtliche erforderlichen Genehmigungen erteilt waren. Die Schutzwürdigkeit fehlt aber, soweit bereits mit einer Neuregelung des Spielhallenrechts ernsthaft zu rechnen war.
Der in § 9 Abs. 2 S 1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gilt nicht für Rechtsbehelfe, die gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen erhoben werden, welche Spielhallen betreffen.
Der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gilt nicht für Rechtsbehelfe, welche gegen glückspielaufsichtliche Anordnungen erhoben werden, die Spielhallen betreffen.
Der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gilt nicht für Rechtsbehelfe, welche gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen erhoben werden, die Spielhallen betreffen.
Würfel und Spielkarten als Wanddekoration einer Spielhalle verstoßen nicht gegen Werbeverbote.
Die Erhebung einer pauschalen Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 500 für anlass- und ergebnislose Kontrollen von Spielhallen ist zulässig.
Der Widerruf einer mit Widerrufsvorbehalt genehmigten Sperrzeitverkürzung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwVfG aufgrund einer Änderung der Rechtslage (hier: Änderung der Vorschriften über die Sperrzeit von Spielhallen infolge der Ersetzung der §§ 19, 20 GastVO durch § 11d LGlüG) ist nicht im Hinblick auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG ausgeschlossen.
Die Sperrzeitregelung in § 11d LGlüG ist formell und materiell verfassungsgemäß.
Der Austausch eines Widerrufsgrundes durch die Widerspruchsbehörde unterliegt jedenfalls dann keiner erneuten Fristbindung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG (Jahresfrist), wenn der Ausgangsbescheid seinerseits die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt hat.
Verwaltungsgerichte
Ein Spielhallenbetreiber, der eine glücksspielrechtliche Erlaubnis auf Grundlage einer Ausnahmeregelung zum Mindestabstandsgebot (§ 11 Abs. 1 S. 2 LGlüG) begehrt, für die die Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) erforderlich ist, hat Anspruch auf eine behördliche Entscheidung über den Antrag. Voraussetzung für diese Entscheidung ist allerdings die vorherige verbindliche Zustimmung der ADD, an der es im Verfahren fehlte. Diese Entscheidung muss zügig herbeigeführt werden. Allerdings kommt die Ausnahmeerlaubnis nur im Einzelfall in Betracht, da der Gesetzgeber dem Jugend- und Spielerschutz hohes Gewicht beigemessen hat.
1. Das Mindestabstandsgebot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG greift mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift nicht unterschiedslos, sondern nur für Einrichtungen, in der sich tatsächlich Mitglieder der durch das Automatenspiel besonders gefährdeten und deshalb durch das LGlüG und den GlüStV besonders geschützten Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen aufhalten.
2. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis ist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV zu befristen.
Saarland
Verfassungsgerichtsbarkeit
Bundesverfassungsgericht
Die Länder verfügen über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).
Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes sind verfassungskonform.
Sofern der Staat auf Teilen des Spielmarktes fiskalische Interessen verfolgt und zu den privaten Glücksspielangeboten in Konkurrenz steht, müssen staatliche Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sein.
Vor dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern entfällt ein schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann, wenn die geplanten Änderungen hinreichend in konkreten Umrissen öffentlich vorhersehbar sind.
Zur konsequenten Regulierung der Spielbanken und insbesondere des Automatenspiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht ist es geboten, die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels in Spielbanken und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihrer Dependancen zu konterkarieren.
Die Gesamtbelastung lässt es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen und attraktive Standorte durch die Abstandsgebote entfallen. Die Prognose der Beschwerdeführerinnen, ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen sei durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften nicht mehr möglich, wird allerdings nicht hinreichend substantiiert.
Die grundrechtlich geschützte Position der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilermechanismus zur Auswahl der Spielhallenstandorte bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglichen.
Landesverfassungsgericht
Trennungsgebot zwischen Spielhallen und Vermittlungsstellen für Sportwetten nach § 21 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 2 SaarlAG GlüStV verstößt nicht gegen die Gewerbefreiheit gem. Art. 44 Satz 1 SaarlVerf; Eignung zur Vorbeugung und Eindämmung der Glücksspielsucht; Rechtmäßigkeit des Verbots von Ereigniswetten (Live-Wetten); private Interessen an der Fortführung einer wirtschaftlichen Betätigung, die auf einer ungesicherten rechtlichen Grundlage begonnen wurden, treten im Rahmen der Abwägung hinter den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des unerlaubten Glücksspiels zurück.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht
Rechtmäßigkeit der Trennung zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gem. § 21 Abs. 2 GlüStV und § 11 Abs. 4 Nr. 2 SaarlAG GlüStV.
Solange das Konzessionsverfahren gemäß § 4 b GlüStV noch in vollem Gange ist, rechtfertigt das rein formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters i.S.v. § 4 a GlüStV bzw. der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagung nicht.
Die Einrichtung von Annahmestellen für Sportwetten in Räumlichkeiten mit gewerblichem Spielangebot verstößt gegen § 21 Abs. 2 GlüStV mit der Folge einer gerechtfertigten Untersagungsverfügung.
Fünfjähriger Bestandsschutz durch Erlaubnisfiktion des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nur für bestehende Spielhallen, denen bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war und die im Zeitpunkt der Rechtsänderung weiterhin (auch) formell rechtmäßig betrieben wurden.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 10.02.2014 – 1 B 476/13
Siehe auch:
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 10.02.2014 – 1 B 470/13
Nach Maßgabe der Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens verstoßen die Regelungen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und im SpielhG SL, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1 SpielhG SL) und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 2 Nr. 2 SpielhG SL) nicht gegen das Grundgesetz.
Mit den Übergangsregelungen für bereits bestehende Spielhallen in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV hat der Gesetzgeber den Bestandsschutzinteressen der betroffenen Spielhallenbetreiber in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.
Die Erlaubnisfiktion gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gilt nur für solche am 30.6.2012 bestehenden Spielhallen, für die am 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO vorlag.
Das Fehlen einer Begründung des Gesetzgebers in Bezug auf die Regelung des § 9 Abs. 3 SSpielhG begründet keine gewichtigen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm.
Die Erlaubnis nach § 33 i GewO hat sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkte, wozu auch die Verkleinerung der genehmigten Räumlichkeiten gehören kann, hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge.
Ein wichtiger Grund i.S.d. § 49 Abs. 3 GewO, die Frist des § 49 Abs. 2 GewO in Bezug auf eine Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO zu verlängern, ist nicht gegeben, wenn die erstrebte Verlängerung der Frist für den Erlaubnisinhaber keinen Nutzen hat. Dies ist der Fall, wenn es zum Betrieb der Spielhalle zusätzlich der Erlaubnis nach den §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SSpielhG, 24 Abs. 1 GlüStV bedarf und die Voraussetzungen dieser Vorschriften ersichtlich nicht erfüllt sind.
Eine als Erweiterung der Spielhallenfläche bauaufsichtlich geprüfte und genehmigte Baumaßnahme (Anbau an eine Spielhalle) führt im Falle der wesentlichen Veränderung der bisherigen Nutzfläche zum Erlöschen der Spielhallenerlaubnis, ohne dass es auf die tatsächliche spätere Nutzung der hinzutretenden Fläche (als Nebenraum) ankommt.
Das Saarländische Spielhallengesetz ist formell verfassungsmäßig. Das Mindestabstandsgebot in Verbindung mit der Übergangsregelung ist verfassungsgemäß. Die zuständige Behörde muss das Willkürverbot achten, aber nicht jede Einzelfallhärte ausräumen.
§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gewährt nur solchen Spielhallen einen fünfjährigen Bestandsschutz, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung am 1.7.2012 auch formell rechtskräftig betrieben wurden.
§ 21 Abs. 2 GlüStV bringt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass das gemeinsame das Anbieten von Sportwetten und gewerblichem Geldspiel in einer Räumlichkeit nicht mit den Zielen des GlüStV vereinbar sei. Daher ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in einer Schankwirtschaft mit drei Geldspielgeräten erteilt werden kann.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 12.06.2017 – 1 B 53/17
Siehe auch:
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 19.06.2017 – 1 B 346/17
Regelungen, die den Betrieb einer Spielhalle betreffen und keinen Bezug zu den technischen Anforderungen an Geldspielgeräte oder zu vom konkreten Aufstellort unabhängigen Fragen der Geräteaufstellung aufweisen, fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Dass die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO nicht dem Geräteaufsteller gegenüber aufgehoben wurde, steht einem behördlichen Einschreiten gemäß § 9 Abs. 2 SSpielhG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO gegen den Betreiber der Räumlichkeiten nicht entgegen, wenn sich diese als (unerlaubte) Spielhalle erweisen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst nur Gaststätten, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht. Nicht erfasst sind Betriebe, bei denen die Ausgabe von Speisen und Getränken gegenüber der Bereitstellung von Spielautomaten nachrangig ist (Scheingastronomie).
Aus Wortlaut und Sinn der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 SpielhG SL ergibt sich, dass die dort bestimmte Frist zur Beantragung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle über den 30. Juni 2017 hinaus eine Ausschlussfrist im Sinn des § 32 Abs. 5 SVwVfG ist, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich ist.
§ 8 Abs. 2 SpielhG SL verpflichtet Spielhallenbetreiber, das Aufstellen von Geldautomaten weder zu ermöglichen, noch zu dulden oder sonst zu begünstigen.
Diese Verpflichtung erfasst den gesamten Macht- und Einflussbereich des Erlaubnisinhabers, der in räumlichem Bezug zur Spielhalle steht und je nach den örtlichen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Besitz- und Eigentumsverhältnissen, über den eigentlichen Bereich der Spielhalle hinausgehen kann. Der mit dem Aufstellverbot verfolgte Zweck des Abkühleffektes kann nicht erreicht werden, wenn sich der Geldautomat zwar nicht mehr in der Spielhalle selbst, aber unmittelbar vor dem Eingang der Spielhalle oder nur wenige Meter davon entfernt innerhalb des räumlichen Machtbereichs des Erlaubnisortes befindet.
Zudem verstößt die Regelung nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht in Bezug auf die für Spielbanken geltenden Regelungen hinsichtlich des Gebots der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und nicht gegen die nach Art. 56 AEUV garantierte unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.
Zum Begriff und zur Handhabung des Tatbestandsmerkmals "Gebäudekomplex" in § 21 Abs. 2 GlüStV
1. Prüfungsmaßstab für das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgte Begehren eines Spielhallenbetreibers auf Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle, deren nach § 33i GewO erteilte Erlaubnis mit Ablauf des 30.6.2017 erloschen ist, sind die Erfolgsaussichten seines auf Erteilung einer neuen Spielhallenerlaubnis gerichteten Begehrens im Hauptsacheverfahren. 2. Erlaubnisvorbehalt, Abstandsgebot und Verbundverbot nach dem Saarländischen Spielhallengesetz sind mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Transparenzgebot, der Dienstleistungsfreiheit und dem Kohärenzgebot, vereinbar.
3. Zu den maßgeblichen Auswahlparametern im Auswahlverfahren um die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis auf Antrag miteinander konkurrierender Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den Mindestabstand von 500 m Luftlinie nicht einhalten (kein Abstellen allein auf die Qualität der Betriebsführung).
4. Duldung der Spielhalle bis zur Durchführung einer neuen, fehlerfreien Auswahletnscheidung.
5. Zur Prüfungssystematik bei Beantragung einer Spielhallenerlaubnis sowohl im Auswahlverfahren verschiedener Betreiber von Bestandsspielhallen in Abstandskonkurrenz als auch unter dem Gesichtspunkt einer Befreiung vom Abstandsgebot sowie vom Verbundverbot.
6. Zu den Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG
Maßgebliche Auswahlparameter im Auswahlverfahren zweier miteinander konkurrierender Bestandsspielhallenbetreiber die zueinander den Mindestabstand von 500m Luftlinie nicht einhalten: Betroffenheit des Spielhallenbetreibers in Art. 12 GG; Qualität der Betriebsführung; allein der Verlust von Gewinnerzielungsmöglichkeiten aus einer nicht mehr gesetzeskonformen Spielhalle begründet keine unbillige Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG sowie weitere Ausführungen zu Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung; ferner wird ein Konzept, das auf eine vollständige Gewinnabschöpfung und eine verlustfreie Abwicklung aller nicht mehr erlaubnisfähigen Betriebsstätten ausgerichtet ist und die durch das neue Recht verfolgten Belange nicht in den Blick nimmt, wird den Anforderungen des § 12 Abs. 3 SSpielhG nicht gerecht.
Maßgebend für die gerichtliche Überprüfung einer im Rahmen der Auflösung der Abstandskollision von Bestandsspielhallen zu treffenden Auswahlentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung.
Einer der maßgeblichen Auswahlparameter ist die Qualität der Betriebsführung. Für die insoweit anzustellende Prognose künftiger Rechtstreue sind in der Vergangenheit begangene Rechtsverstöße in den Blick zu nehmen. Diese unterliegen einem zeitlichen Verwertungsverbot. Bei Rechtsverstößen, die mit einem Bußgeldbescheid geahndet wurden, ist hinsichtlich des Beginns der Frist bis zum Eintritt des Verwertungsverbots auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen
Ob ein Erlaubnisanspruch unter Befreiung vom Abstandsgebot zur Vermeidung einer unbilligen Härte besteht, beurteilt sich nach einer unternehmensbezogenen Betrachtung, nicht nach einer allein die verfahrensgegenständliche Spielhalle in den Blick nehmenden standortbezogenen Betrachtung.
Zur Angemessenheit der Frist zur Abwicklung eines Spielhallenbetriebs.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 31.01.2022 – 1 A 283/20
vorhergehend:
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urt. v. 06.08.2020 – 1 K 1118/19
Das im Spielhallenrecht vorgesehene Abstandsgebot unterliegt ebenso wie das Verbundverbot keinen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
Die Öffnungsklausel für virtuelle Automatenspiele im GlüStV 2021 kann einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot jedenfalls dann nicht begründen, wenn diese im (für die gerichtliche Beurteilung der Begründetheit einer Anfechtung einer spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten) maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung weder in Kraft war noch im Entwurf vorlag.
Dass ein Spielhallenbetreiber nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SaarlSpielhG alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen, zu denen nach den einschlägigen Anwendungshinweisen auch ein Bauschein zählt, vorgelegt hat, steht der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens als auch aufgrund einer Härtefallbefreiung bereits im Grundsatz entgegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
Zur verwaltungsverfahrensrechtlichen behördlichen Hinweispflicht.
Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 25.01.2023 – 1 B 165/22
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Saarland, Beschl. v. 12.08.2022 – 1 L 682/22
Die Regulierung terrestrischer Spielhallen stellt im Vergleich zu anderen, seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zulässigen Spielformen (insbesondere virtuelles Automatenspiel) keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Auch folgt aus der unterschiedlichen Regulierung – die Eröffnung des Anwendungsbereichs europarechtlicher Grundfreiheiten unterstellt – kein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot. (HM)
Verwaltungsgericht
Die Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 25 Abs. 1 GlüStV und § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
Sachsen
Verfassungsgerichtsbarkeit
Landesverfassungsgericht
Verfassungswidrigkeit einer Regelung in einem Nichtraucherschutzgesetz, die in Bezug auf Spielhallen die Möglichkeit ausschließt, abgetrennte und gekennzeichnete Nebenräume einzurichten, in denen das Rauchen zugelassen ist.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bundesverwaltungsgericht
Für eine betriebs- und nicht betreiberbezogene Ausgestaltung des Bestandsschutzes spricht neben dem Wortlaut auch der Zweck der fünfjährigen Übergangsfrist. Sie dient dem Schutz der Investitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand einer vor dem Stichtag erteilten Spielhallenerlaubnis getätigt wurden. Diesen Schutz gewährt das Gesetz auch bei einem späteren Betreiberwechsel.
Oberverwaltungsgericht
Spielhallenbezogene Regelungen des GlüStV sind verfassungsrechtlich unbedenklich; Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV; Erlaubnisvorbehalt des § 24 Abs. 1 GlüStV.
Eine Spielhalle unterfällt der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, wenn für ihren Betrieb vor dem 28. Oktober 2011 eine Genehmigung nach § 33i GewO erteilt worden ist, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrags endete. Ein Betreiberwechsel und die Erteilung einer Genehmigung nach § 33i GewO an den neuen Betreiber nach diesem Stichtag sind unschädlich.
Die allgemeine Sperrzeit für Spielhallen von 23 Uhr bis 6 Uhr mit einer Gesamtdauer von sieben Stunden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SächsGastG) ist von dem gesetzgeberischen Handlungsspielraum bei der Festlegung der landesrechtlich für erforderlich gehaltenen allgemeinen Sperrzeit gedeckt, um die in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlziele zu verfolgen.
Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV: zu verneinen, wenn eine Konstellation vorliegt, die eine zwangsläufige oder eine regelmäßige Folge der gesetzgeberischen Zielsetzung ist, die Spielsucht durch die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots zu bekämpfen. Erforderlich ist vielmehr ein atypischer Einzelfall (besondere persönliche oder wirtschaftliche Umstände).
Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt des § 24 Abs 1 GlüStV gilt in Sachsen auch für den Betrieb einer Altspielhalle; der Frage, ob § 22 SächsGlüStVAG verfassungsgemäß ist, kommt kein Klärungsbedarf mehr zu; Altspielhallenbetreibern muss bekannt sein, dass sie nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist ein Erlaubnisverfahren durchführen müssen.
Gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum bei der Umsetzung des Verbots von Mehrfachkonzessionen in § 25 Abs. 1 S. 1 GlüStV in den einzelnen Bundesländern; ein landesrechtliches Mindestabstandsgebot von 500m Luftlinie oder weniger ist rechtmäßig; wegen des ausnahmslosen Verbots in § 25 Abs. 2 GlüStV scheidet beim Mehrfachbetrieb von Spielhallen an einem Standort eine Befreiung wegen eines Härtefalls von vornherein aus.
Nach der Sächsischen Gesetzeslage ist es möglich, auf der Grundlage von aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ableitbaren Kriterien eine Auswahlentscheidung zwischen Altspielhallen zu treffen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der an den Erteilungszeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO gekoppelt ist, ist aus der in Sachsen geltenden Gesetzeslage ablesbar.
Obwohl sich die in § 21 Abs. 2 GlüStV und § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG normierten Trennungsgebote dem Wortlaut nach nur auf Spielhallen beziehen, lassen sie auf die gesetzgeberische Wertung schließen, dass die Vermittlung von Sportwetten in räumlicher Verknüpfung mit dem Betrieb von Geldspielgeräten generell nicht erlaubnisfähig ist, sodass ein solches Verbot auch in Gaststätten besteht.
Das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO entbindet den Veranstalter oder Vermittler eines Glücksspiels im Hinblick auf ein etwa nachfolgendes Strafverfahren wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels nach § 284 StGB nicht von seiner glücksspielrechtlichen, präventiv ausgerichteten Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV.
Die glücksspielrechtliche Aufsicht gemäß § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG beschränkt sich auf solche Spielhallen, auf die der Glücksspielstaatsvertrag gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV anwendbar ist, weil diese Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten.; Aus dem dem Mindestabstandsgebot des § 18a Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG zugrunde liegenden Schutz Jugendlicher vor Suchtgefahren folgt, dass innerhalb des Mindestabstands nicht nur der Betrieb der Spielhalle selbst, sondern auch eine nach § 26 Abs. 1 GlüStV zulässige Werbung untersagt werden kann; Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen insbesondere im Hinblick auf die Länge des einzuhaltenden Mindestabstands sind unter dem Gesichtspunkt des Kohärenzgebots unschädlich.
Aus Unionsrecht ergibt sich für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine spielhallenrechtliche Untersagungsverfügung kein strengerer Prüfungsmaßstab als nach § 80 Abs. 5 VwGO (wie SächsOVG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 3 B 398/18 -, juris Rn. 20 ff.).
§ 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG regelt Anforderungen an den Betrieb der in § 2 Abs. 3 GlüStV bezeichneten Spielhallen.
Der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags sowie der im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag geregelten Eingriffsbefugnisse sind auf Spielhallen beschränkt, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.
Die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle gemäß § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ist zulässig, wenn und solange dort Geldspielgeräte illegal bereitgehalten werden.
Der Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV, die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV einschließlich der Härtefallregelung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV und das Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts für Altspielhallen (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, § 22 SächsGlüStVAG), des Verbundverbots (§ 25 Abs. 2 GlüStV) sowie der Abstandsgebote (§ 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG) mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis.
Kein Verstoß der Erlaubnispflicht gegen das unionsrechtliche Transparenzgebot.
Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschl. v. 18.11.2021 – 6 B 298/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Dresden, Beschl. v. 28.06.2021 – 2 L 434/21
Die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV ist nicht auf Betätigungen anwendbar, deren wesentliche Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausgreifen. An einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt es, wenn ein in Sachsen ansässiger Spielhallenbetreiber, der als Gesellschaft nach deutschem Recht organisiert ist, im Inland seine Spiele anbietet und auch eine Grenzüberschreitung von Leistungsempfängern nicht stattfindet.
Das Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen und Schulen gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ist auch nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 und der hiermit u. a. verbundenen Zulassung virtueller Automatenspiele unionsrechtskonform.
Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschl. v. 14.04.2022 – 6 A 370/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Dresden, Urt. v. 16.03.2021 – 2 K 1328/18
Der sächsische Landesgesetzgeber hat von der Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021, die den Ländern ein Abweichen von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen bzw. dem Verbundverbot ermöglicht, bislang keinen Gebrauch gemacht. Daher fehlt eine landesrechtliche Grundlage für ein Abweichen von dem Verbot von Mehrfachkonzessionen bzw. dem Verbundverbot, da gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG der Abstand einer Spielhalle zu einer anderen 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten soll.
Die im GlüStV 2021 enthaltenen Regelungen betreffend die Veranstaltung virtueller Automatenspiele und Online-Poker führen nicht zur unionsrechtlichen Inkohärenz des im GlüStV 2021 für terrestrische Spielhallen normierten Abstandsgebotes und des Verbundverbotes.
Der pauschale Hinweis, dass der Betreiber von Altspielhallen langfristige Pachtverträge eingegangen sei, im Vertrauen auf den Bestand Investitionen getätigt habe und ihm der Kundenstamm verloren gehe, reicht ohne Vortrag zur Höhe wirtschaftlicher Schäden, die ihn unzumutbar treffen würden, für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht aus.
Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschl. v. 10.08.2022 – 6 B 339/21
vorhergehend:
Verwaltungsgericht Dresden, Beschl. v. 13.08.2021 – 2 L 490/21
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der sächsische Landesgesetzgeber nach Ablauf der Übergangsfrist und Aufhebung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2021 die Möglichkeit, besonderen Härtefällen wegen des Abstandsgebots im Einzelfall Rechnung zu tragen, noch vorsehen will. Er hat von der Befugnis für die Landesgesetzgeber, nach § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 für Verbundspielhallen weiter befristete Erlaubnisse zu erteilen, bislang keinen Gebrauch gemacht und beabsichtigt dies auch künftig nicht.
Entfällt im Glücksspielstaatsvertrag 2021 die Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a.F., lässt dies den Rückschluss darauf zu, dass derartigen Härten mit der Übergangsfrist und dem Ablaufen der auf Grundlage der nachfolgenden Härtefallregelung erteilten Erlaubnisse ausreichend Rechnung getragen wurde und weitere Ausnahmen nur noch aufgrund der örtlichen Lage im Einzelfall erteilt werden sollen.
Durch § 1 Abs. 2 SächsGlüStVAG i.V.m. § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG ist § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV 2021 für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, entsprechend anwendbar. Den sächsischen Glücksspielaufsichtsbehörden stehen somit die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 zu und Widerspruch und Klage gegen ihre Anordnungen haben gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 keine aufschiebende Wirkung.
Dadurch, dass der Freistaat Sachsen diese Bestimmungen durch Erlass des SächsGlüStVAG nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 getroffen hat, sind Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, nicht mehr gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 vom Anwendungsbereich des § 9 GlüStV 2021 ausgenommen.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Ordentliche Gerichte
Im Falle der Vereinbarung des Betriebs einer Spielhalle als Mietzweck im Mietvertrag ist die Nutzungsuntersagung für den Betrieb einer Spielhalle durch die zuständige Behörde ein Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB, wenn sie auf der Unterschreitung des landesrechtlich geregelten Mindestabstandes zwischen Spielhallen und geschützten Einrichtungen für Minderjährige in Bezug auf das Mietobjekt beruht.
Es ist dem Betreiber unzumutbar, gleichwohl den – rechtswidrigen – Betrieb der Spielhalle aufrechtzuerhalten, zumal die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels eine Straftat nach § 284 StGB ist.
Sachsen-Anhalt
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht
Baugenehmigung ist für Zwecke des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV nicht mit gewerberechtlicher Erlaubnis nach § 33i GewO gleichzusetzen. Eine Baugenehmigung ist keine Erlaubnis nach § 33i GewO.(Rn.7) Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO erfordert keine Interessenabwägung.(Rn.11)
Zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangs- und Stichtagsregelung für Erlaubnisse zum Spielhallenbetrieb.
Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA, § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV; Verhinderung von Mitnahmeeffekten.
Zur Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA bei Betreiberwechsel nach dem 28. Oktober 2011 für eine bestehende Spielhalle; die Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren sowie die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen tragen dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit verfolgten Allgemeinwohlzielen Rechnung.
Zur Vereinbarkeit der Stichtagsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV i.V.m. § 11 SpielhG LSA mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 1 GG); keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Sportwettvermittlung in Räumen mit gleichzeitig aufgestellten Geldspielgeräten ist unzulässig. Das gleichzeitige Angebot würde dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zuwider laufen.
Aus § 21 Abs. 2 GlüStV lässt sich nicht im Umkehrschluss die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, andere räumliche Kumulationen von Glücksspielangeboten seien glücksspielrechtlich zulässig, sodass gegen sie keine behördlichen Anordnungen ergehen dürften. Es handelt sich nicht um eine abschließende Regelung.
Das Fehlen eines ausdrücklichen formal-gesetzlichen Kombinationsverbotes für Sportwetten und Geldspielgeräten hindert die zuständigen Behörden nicht, auf Grundlage der bestehenden (landesgesetzlichen) Eingriffsermächtigungen – hier § 17 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 5 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 GlüG LSA – im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen Anordnungen zur Untersagung der räumlichen Kumulation verschiedener Glücksspielangebote zu treffen. Ein solches Verbot widerspricht nicht dem Parlamentsvorbehalt und dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Auch besteht kein Verordnungsvorbehalt.
Es läuft dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Zudem lässt die gesetzgeberische Wertung, die dem für Spielhallen geregelten Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV zugrunde liegt, den Schluss zu, dass die Vermittlung von Sportwetten in räumlicher Verknüpfung mit dem Betrieb von Geldspielgeräten generell nicht erlaubnisfähig ist.
Aus dem Umstand, dass das Landesrecht anderer Bundesländer (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 LGlüG Rheinland-Pfalz) ein ausdrückliches gesetzliches Verbot der Kumulation von Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und Wettvermittlungsstellen geregelt hat, lässt sich nicht darauf schließen, dass eine solche gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich geboten ist, um behördliche Verbotsverfügungen zu ermöglichen.
Das Eingreifen der Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 SpielhG LSA 2023 setzt voraus, dass der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Spielhallengesetzes vom 10. Mai 2023 – also ab dem 1. Juli 2023 – gestellt wurde.
Auch unter Berücksichtigung des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Juni 2023 über Übergangsregelungen für Spielhallen, die Mindestabstände unterschreiten, sind Härtefallerlaubnisse nach § 11 Abs. 2 SpielhG LSA 2012, deren Frist bereits vor dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes vom 10. Mai 2023 abgelaufen ist, nicht über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus gültig
Schleswig-Holstein
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht
Das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten in Spielhallen ist eine geeignete, erforderliche und auch verhältnismäßige Regelung zum Schutz der Spieler. Identitätskontrolle, Ausgabe v. Speisen, EC-Cash.
Thüringen
Verfassungsgerichtsbarkeit
Landesverfassungsgericht
Zur Geltung des Abstandsgebots des § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSpielhallenG in Bezug auf Spielhallen, die sich in einem Gebäudekomplex befinden.
Anforderungen an die Subsidiarität einer Landesverfassungsbeschwerde.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht
Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsfrist des § 10 Abs. 2 Nr. 1 SpielhG TH (vgl. auch § 29 Abs. 4 GlüStV) zu erkennen gegeben, dass die insbesondere durch die Regelungen der §§ 3 und 4 SpielhG TH verfolgten gesetzgeberischen Ziele u. a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristige sind und dass folglich die Zielerreichung nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt ist. Dieser Umstand erhöht den Begründungsbedarf hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Spielhallen-Schließungsverfügung derzeit generell.
Zur Verfassungsmäßigkeit der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 SpielhallenG TH bzw. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV normierten Übergangs- und Stichtagsregelung. Die in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Schließung einer Spielhalle, für die nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, vorzunehmende Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung weiterer gesetzgeberischer Wertungen regelmäßig zu Gunsten der privaten Interessen des Spielhallenbetreibers aus.
Ein Anordnungsgrund für den Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle kann sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller bei einem Weiterbetrieb ohne die ab dem 1. Juli 2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis der Gefahr der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aussetzen würde.
Der Begriff der „unmittelbaren Nähe“ zu einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche in § 3 Abs. 2 SpielhallenG TH ist hinreichend bestimmt und damit verfassungsgemäß. Das Erfordernis ist im Lichte der Ziele des Gesetzes hinreichend konkret im Einzelfall auslegbar.
Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpielhallenG TH ist regelmäßig bei Härten zu verneinen, die dem Gesetzeszweck typischerweise entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat.
Hinsichtlich einer unbilligen Härte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SpielhallenG TH ist durch den jeweiligen Antragsteller substantiell darzulegen, welche konkreten Schritte in der seit 2012 bestehenden Übergangsfrist zur Schließung des Gewerbes unternommen worden sind, um den Eintritt eines Härtefalles abzuwenden.
Der Erlaubnisvorbehalt, das Verbundverbot und das Abstandsgebot des Thüringer Spielhallengesetzes verstoßen nicht gegen Europarecht, insbesondere nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Es besteht kein Anordnungsanspruch, wenn die Behörde bei der Auswahl unter konkurrierenden Spielhallen eine besondere topografische Lage berücksichtigt hat, wie die Betrachtung üblicher Schulwege und die Möglichkeit eines Sichtkontaktes zur Spielhalle des Antragstellers. Das Vergaberecht ist für das glücksspielrechtliche Erlaubnisverfahren ohne Relevanz.