Alte Spielverordnung (bis 31.12.2005)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte

Bei einem Unterhaltungsspielgerät ohne Gewinnmöglichkeit darf ein Spieler weder für gewonnene Punkte noch für erhaltene Weiterspielmarken über seinen Einsatz hinaus eine Vergütung in Geld erhalten. Die Geldrückgewähr bis zur Höhe des im Hinterlegungsspeicher hinterlegten Betrages wird nicht beanstandet.

Aufhebung Freispruch und Zurückverweisung; Strafbarkeit nach § 284 StGB wegen Veränderung ursprünglich genehmigungsfreier Unterhaltungsspielgeräte (§§ 33i, 33c GewO) durch Einräumung eines Anspruchs auf Umtausch von „Token“ in Geld oder Ware.

Verstoß gegen §§ 33c, 144 I Nr. 1 d) GewO i.V.m. § 1 UWG: Unzulässigkeit einer über dem Einsatz liegenden Bargeldauszahlung von Spielmünzen ("Token") nach dem Spiel an Unterhaltungsgeräten unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch; Planmäßigkeit des Rechtsbruchs bei weiteren Auszahlungen nach erfolgter Abmahnung.

Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbs-widrigem Verhalten bei über Einsatz hinausgehender Bargeldauszahlung für Token aus Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinn-möglichkeit (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).

Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 33c GewO durch Einlösen von Spiel-Token, die ein Spieler bei einem bestimmten Punktestand an Spielgeräten erhält, die als solche ohne Gewinnmöglichkeit gekennzeichnet sind.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bundesverwaltungsgericht

Nebenbestimmung zu Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO; Verstoß gegen § 9 Satz 1 SpielV; Vereinbarkeit mit Art. 12 GG; Sog. Fun Games sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden; in Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z.B. Spielhallen aufgestellt werden.

Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe

Einordnung eines Spielautomaten bei dem nicht nur Freispiele, sondern auch frühere bis zu 50 Euro zurückgewonnen werden können als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO unter Beachtung der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG gewährleisteten Freiheiten.

Anordnung zur Entfernung von Spielgeräten aus einer Spielhalle; Einordnung von Spielautomaten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; "Gewinn" i.S.d. § 33c Abs. 1 Nr. 1 GewO liegt in der Möglichkeit des Verkaufs des in einer Weiterspielmarke verkörperten Freispiels an Dritte.

Neuer § 6a Spielverordnung (seit 01.01.2006)

Verfassungsgerichtsbarkeit

Bundesverfassungsgericht

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Entscheidung; Verbot von Fun Games, Jackpot-Systemen usw.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte

Haftung des Spielhallenbetreibers nach §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 UWG wegen Verstoß gegen § 33c GewO wenn ein Gast in einer Spielhalle, den die zuständige Aufsichtsperson um ihre Vertretung gebeten hatte, in der Form Spieltoken in Bargeld umtauscht, dass der Spieler über seinen ursprünglich eingesetzten Spielbetrag hinaus eine Bargeldauszahlung erhält.

Landgericht Osnabrück, Urt. v. 10.03.2006, 15 O 180/06

Fundstelle: www.gluecksspiel-und-recht.de

Vgl. hierzu auch:
LG Oldenburg, Urt. v. 05.07.2006 – 12 O 1148/06

Fundstelle: www.jurion.de

Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkt gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen § 6a SpielV.

6a SpielV soll zwar in erster Linie die Spieler schützen, dient aber auch dem Interesse der Marktteilnehmer. Es liegt somit auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die ein Mitbewerber im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geltend machen kann.

Landgericht Essen, Beschl. v. 15.11.2006 – 41 O 147/05

Fundstelle: Fundstellen: juris-Datenbank; BeckRS 2007, 03020

Auch Geldauszahlungen nur bis zur Höhe des ursprünglichen Einsatzes stellen eine unzulässige Gewinnmöglichkeit dar; der Gewinn liegt in dem damit verbundenen Ausgleich zuvor beim Spielen erlittener Verluste.

Es ist zu unterlassen, Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld einzulösen.

Wettbewerbsverstoß durch Verstoß gegen § 6a SpielV; Zulässigkeit von Freispielen nach § 6a Satz 3 SpielV.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bundesverwaltungsgericht

„Fun-Games“ als Spielgeräte im Sinne des § 33c GewO; jeder einzelne Spielakt ist gesondert zu betrachten; Unerheblichkeit des Bestehens der Möglichkeit zur Zuführung weiterer Geldbeträge, sog. „Nachmünzen“, für die Beurteilung, als Geldspielgerät; entscheidend ist, ob dem Spieler je nach Spielglück der bislang eingesetzte Betrag, wenn auch vermittelt durch ein Punktekonto, ganz oder teilweise zurückgewährt wird.

Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe

Eilrechtsschutz, summarische Prüfung; Untersagung der Fortsetzung des Betriebes; Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Aufstellung eines Geldspielgeräts, berechtigt nur zum Betrieb eines Spielgeräts, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist; (unkörperliche) Weiterspielberechtigung, die der Spieler als Einsatz verwenden kann, als Gewinn; Erfordernis der Bauartzulassung kann nicht nachträglich durch Veränderung der Programmierung entfallen.

Auflage zur Entfernung von Spielautomaten; Einordnung von Fun Spielautomaten und Münzschiebern als Geldspielgeräte; Definition eines einheitlichen Spielgeschehens.

Der Verbotstatbestand des § 6 a S. 1 lit. a) SpielV ist gegeben, wenn ein Spielgerät angezeigte Spielpunkte „aufaddiert“, die zum potentiell unbegrenzten Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können.

Eine Spielzeitverlängerung, die durch den Gewinn und die Ansammlung von Punkten zu Stande kommt, ist unzulässig und nicht mit zulässigen Freispielen vergleichbar.

Berechtigungen zum Weiterspielen nach § 6a SpielV ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf Punktgewinnen beruhen, unzulässig; keine Gleichsetzung mit zulässigen Freispielen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.02.2007 – 4 B 1552/06)

Abstände bei der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten; Sichtblenden erst bei Einhaltung eines Mindestabstandes von drei Metern verzichtbar.

Spielgeräte, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung die Möglichkeit eines Gewinns bieten könnten, nach ihren aktuellen Spielabläufen tatsächlich aber nicht bieten, sind keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.

Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die Umrüstung eines vormals zulassungspflichtigen Gerätes könne - unabhängig von den aktuellen Spielabläufen - die Zulassungspflicht nicht beseitigen bzw. erfordere jedenfalls eine Überprüfung durch die PTB.

Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten (sog. Fun Games), die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten haben, sind nach § 6a S: 1 lit. a SpielV verboten, wenn aufgrund erzielter und aufaddierter Punkte „Freispiele“ gewährt werden, die noch während des laufenden entgeltlichen Spiels abgespielt werden können und dabei die Chance bieten, noch weitere Punkte zu erzielen. Die Aufstellung und der Betrieb solcher Spielgeräte sind auch nach § 6a S. 1 lit. b SpielV verboten, wenn der erreichte und aufaddierte Punktestand auf ein „Highscore“-Konto auf dem internen Gerätespeicher aufgebucht wird, sofern damit die Möglichkeit einer späteren Geldauszahlung besteht.

Vorliegen einer nach § 6a Satz 1 lit. a) SpielV verbotenen Berechtigung zum Weiterspielen, wenn bei Spielgeräten ohne Einsatzrückgewähr, bei denen das eingesetzte Geld lediglich abgespielt werden kann, als Gewinn spielzeitverlängernde Punkte gewonnen werden können, die ein theoretisch unbegrenztes Weiterspielen erlauben.

Die Möglichkeit, durch gewonnene Punkte ein - unter Umständen unbegrenztes - Weiterspielen zu erreichen, ist gemäß § 6a S. 1 lit a SpielV verboten, weil sie die Begrenzung der Weiterspielberechtigung auf sechs Freispiele gemäß § 6 S: 3 SpielV umgeht.

Spielgeräte ohne Einsatzrückgewähr, bei denen das eingesetzte Geld lediglich abgespielt werden kann, bieten als Gewinn eine verbotene Berechtigung zum Weiterspielen an (§ 6a S. 1 lit. a SpielV), wenn Punkte gewonnen und erneut eingesetzt werden können, bis das Punktekonto erschöpft ist, die also theoretisch ein unbegrenztes Weiterspielen erlauben. Ein "Aufbuchen" von Gewinnen auf ein zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium im Sinne von § 6a S. 1 lit. b SpielV kann auch vorliegen, wenn Punkte nach dem Spielergebnis spielerbezogen auf einen im Spielgerät vorhandenen Hinterlegungsspeicher abgelegt werden.

Verwaltungsgerichte

Rechtsgrundlage für die Untersagung des Betriebs von Fun Games Spielgeräten in Gaststätten ist § 31 GastG i.V. mit § 15 Abs. 2 S. 1 GewO. Durch die technische Veränderung eines gem. § 33c Abs. 1 S. 2 GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts entfällt seine formelle Zulassungspflicht nicht.

Spielgeräte, die aufgrund Umbaus und Veränderung der Software keiner Zulassungs- oder Erlaubnispflicht nach den § 33c Abs. 1 S. 2 GewO, §§ 4, 5, 5a, 13 oder 14 SpielV (mehr) unterliegen, bedürfen vor der Aufstellung und Inbetriebnahme keiner Prüfung und (negativen) Feststellung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Einhaltung der Bestimmungen des § 6a SpielV obliegt einer eigenständigen Prüfung der für den Vollzug der Gewerbeordnung und der Spielverordnung zuständigen Behörde.

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c GewO bedürfen grundsätzlich einer Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Eine solche Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Spielgeräte nachträglich umgebaut werden.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschl. v. 20.07.2006 – 3 L 295/06

Fundstelle: juris-Datenbank, BeckRS 2006, 25709

Spielgeräte, die sowohl mit der Möglichkeit der Punktesammlung für eine Berechtigung zum Weiterspielen als auch mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine Risikotaste ausgestattet sind, fallen unter den Tatbestand des § 6a S. 1 lit. a SpielV und sind damit unzulässig. Dabei beschränkt sich das Verbot nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspielen an diesen oder anderen Geräten oder zur Auszahlung von Gewinnen zu spielen.

Spielgeräte, die keiner Bauartzulassung und Erlaubnis bedürfen, sind verboten, wenn Gewinnchancen bestehen. Eine Berechtigung zum Weiterspielen oder sonstige Chancenerhöhungen rechtfertigen das Verbot eines Spielgeräts.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschl. 05.01.2007 – 7 L 1605/06

Fundstelle: juris-Datenbank, BeckRS 2007, 20326

Das Verbot von Spielgeräten, welche über den Gewinn hinaus weitere Gewinnchancen in Aussicht stellen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren, gilt auch für Jackpotsysteme. Unabhängig davon, ob sie kostenpflichtig oder kostenlos, mit anderen Spielgeräten vernetzt oder entkoppelt sind. Der Gewinn von Spielpunkten ist eine unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen. Ermöglicht der "Geldwechsler" nicht nur ein Abbuchen, sondern auch ein Aufbuchen auf einer Geldkarte, dient dieser offensichtlich dazu, Einsätze zurückzugewähren und Gewinne auszuzahlen.

Der Gewinn von Spielpunkten ist eine unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007 – 18 K 2541/07

Fundstelle: juris-Datenbank; BeckRS 2007, 22777

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Entfernung unzulässiger Spielgeräte; Verstoß gegen § 6a Satz 1 lit. a) und b) SpielV durch „Fun Games“-Spielgeräte, bei denen über gespeicherte und addierte Spielpunkte die Berechtigung zum Weiterspielen „gewonnen“ werden kann.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 09.07.2008 – 7 K 1331/07

Fundstelle: juris-Datenbank, BeckRS 2008, 37901

Berechtigungen zum Weiterspielen sind auch dann verboten, wenn sie auf Punktgewinnen beruhen und der Verlängerung des gewonnenen Spiels dienen.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschl. v.  28.08.2008 – 4 K 07/03530

Fundstelle: juris-Datenbank, BeckRS 2008, 43973

Es liegt allein schon in der „Punkteauflistung“ im internen Gerätespeicher ‑ der Sache nach offenkundig im Ergebnis nichts anderes als eine Punktegutschrift ‑ ein (unerlaubter) Gewinn im Sinne des § 6a SpielV vor. Entscheidung weicht ab von Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.  03.04.2007 – 4 B 2757/06.

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