Glücksspielstaatsvertrag

Der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) trat am 1. Juli 2021 in Kraft. Dieser enthält erstmals sichtbare Veränderungen in Richtung qualitative Glücksspielregulierung. Folgende Neuerungen sind hervorzuheben: (1) Erlaubnisfähigkeit von Online-Glücksspielangeboten (Online-Casinospiele, Online-Sportwetten, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele) unter strengen Spieler- und Jugendschutzvorschriften, (2) Einführung eines zentralen spielformübergreifenden bundesweiten Sperrsystems, (3) Schaffung einer zentralen Aufsichtsbehörde und (4) Öffnungsklausel zum Verbot von Mehrfachkonzessionen im Spielhallenbereich (§ 29 Abs. 4 GlüStV 2021).

Nach dem im Juli 2021 in Kraft getretenen GlüStV 2021 war nach der übergangsweisen Zuständigkeit des Landes Hessen die langfristige Zuständigkeit der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) in Halle (Saale) ab dem 1. Januar 2023 vorgesehen. Das Land Hessen hat in Wahrnehmung seiner Übergangszuständigkeit nach § 27p Absatz 4 Nr. 1 GlüStV 2021 die technische Infrastruktur für den Betrieb des bundesweiten spielformübergreifenden Spielersperrsystems und die zentrale Organisationsstruktur für den erforderlichen Anschluss der ab dem 1. Juli 2021 Verpflichteten, deren Zahl bei etwa 60.000 liegt, weiterentwickelt bzw. geschaffen. Ein Zuständigkeitsübergang hätte neue technische und personelle Infrastruktur und Organisationsstruktur bei der GGL erforderlich gemacht. Mit Blick auf die Grundsätze verwaltungsökonomischen Handelns und zur Verhinderung etwaiger Schwierigkeiten im Rahmen der Umstellung haben die Länder punktuelle Änderungen des GlüStV 2021 vorgenommen. Der im März 2022 unterzeichnete Staatsvertrag zur Änderung GlüStV 2021 trat nach erfolgreichem Abschluss der jeweiligen Ratifizierungsverfahren in den Bundesländern zum 1. Januar 2023 in Kraft (Art. 2). Nunmehr ist die zentrale Zuständigkeit für die Führung der Spielersperrdatei einschließlich der Zuständigkeit für den Anschluss aller nach dem GlüStV 2021 hierzu verpflichteten Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele an das anbieter- und spielformübergreifende Sperrsystem auf das Land Hessen übertragen worden. Das aufgebaute Sperrsystem OASIS und das entwickelte Fachwissen kann somit entsprechend den Erfordernissen kontinuierlich weiterentwickelt werden.

In allen Ländern gelten entweder Ausführungsgesetze zum GlüStV mit spielhallenbezogenen Länderregelungen bzw. Spielhallengesetze. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen an den neuen GlüStV 2021 sind noch nicht in allen Ländern abschließend erfolgt. Einzelheiten hierzu befinden sich unter „Spielhallenbezogene Länderregelungen“.

Allein den Bereich Sportwetten betrafen die am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (3. GlüÄndStV). Inhaltlich wurden (1) die Verlängerung der Experimentierphase bis zum 30. Juni 2021, (2) die Aufhebung der Kontingentierung von Konzessionsinhabern für Sportwetten (bisher: max. 20 Konzessionen) und (3) ein Erlaubnisverfahren für Sportwetten aufgenommen.  

Der erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüStV 2012) trat am 1. Juli 2012 in Kraft und beinhaltete im siebten Abschnitt erstmalig Vorschriften zu Spielhallen (Mindestabstandgebot, Verbot von Mehrfachkonzessionen etc. (§§ 24 - 26 GlüStV 2012). Der GlüStV 2012 trat mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft (§ 35 Abs. 2 GlüStV).

Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene GlüStV 2008 enthielt trotz der 2006 erfolgten Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen an die Bundesländer (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) noch keine Anforderungen an das gewerbliche Geldspiel. Der Vorgänger des GlüStV war der Lotteriestaatsvertrag von 2004.

  • Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens (GlüStV 2021)
  • Dritter Staatsvertrag zur Änderung des GlüStV vom März/April 2019
    • Inkrafttreten: 1. Januar 2020
    • Notifizierung 2019/187/D vom 26. April 2019 
  • Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des GlüStV
  • Erster Staatsvertrag zur Änderung des GlüStV vom 15. Dezember 2011
    • Inkrafttreten: 1. Juli 2012  
    • Erläuterungen (Stand: 7. Dezember 2011)
    • Außerkrafttreten: 30. Juni 2021 (§ 35 Abs. GlüStV) 
  • Glücksspielstaatsvertrag vom 31. Juli 2007

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