1.1 §§ 33c bis 33i und 60a Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO)

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Reichsgericht

Keine Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Glücksspiele auf Spiele, deren Ausgang vorwiegend durch die Geschicklichkeit der Spieler herbeigeführt wird; das Wort Spiel in § 762 BGB umfasst auch reine Geschicklichkeitsspiele; Vermögenswert von Forderungen aus Spielverträgen; Betrug.

Die Einordnung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel hat einheitlich anhand des allgemeinen Charakters des Spiels, den es unter den gegebenen Verhältnissen, unter denen es gespielt wird, besitzt und nach der Absicht des Veranstalters haben soll, zu erfolgen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist der gewöhnliche Lauf der Dinge, wie er unter den gegebenen Verhältnissen, als auch insbesondere unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Fähigkeit der beteiligten Personen, zu erwarten ist.

Bei der Einordnung eines Spieles als Glücksspiel kommt es insbesondere darauf an, ob das Publikum, dem das Spiel angeboten wird, überwiegend diejenige Geschicklichkeit besitzt, die geeignet ist, die Gewinnaussichten wesentlich zu beeinflussen und zu bestimmen. Innerhalb einer einzelnen Veranstaltung entscheidet über die Natur des Spiels einheitlich die durchschnittliche Fähigkeit des Kreises von Personen, dem es von dem Veranstalter angeboten wurde; Irrtum über Vorliegen eines Glücksspiels.

Voraussetzungen für Vorliegen eines Glücksspiels durch Aufstellen eines Geldautomaten; es kann im Einzelfall, wenn gespielt wird, nur entweder ein Glücks- oder ein Geschicklichkeitsspiel vorliegen; ein und dasselbe Spiel kann nicht dem unerfahrenen und ungeschickten Teilnehmer gegenüber ein Glücksspiel, dem gewandten und erfahrenen gegenüber ein Geschicklichkeitsspiel sein.

Bajazzoapparat; Einordnung als Glücksspiel hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab, unter denen das Spiel stattfindet, insbesondere von der Beschaffenheit des Apparates und von den Eigenschaften des Durchschnitts der zum Spiel zugelassenen Personen; die Ergebnisse die von dem Durchschnitt der am Spiel beteiligten Personen erzielt werden können sind maßgebend.

Bajazzoapparat; Voraussetzungen für Tateinheit zwischen § 284, 284a und § 285 StGB; Zusammenfassung der bislang vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zur Einordnung eines Spieles als Glücksspiel; Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands des § 284 StGB.

Abgrenzung Ausspielung (§ 286 StGB a.F. jetzt § 287 StGB) und Glücksspiel im engeren Sinne (§ 284, 285 StGB a.F.): Bestehen die Gewinne nur in Geld oder haben die Gewinner nach dem Spielvertrag von vorneherein einen Rechtsanspruch darauf, nach ihrer Wahl den Gewinngegenstand oder einen seinem Werte entsprechenden Geldbetrag ausgehändigt zu erhalten, so kommt nicht mehr Ausspielung in Frage, sondern es liegt Glücksspiel im engeren Sinne vor.

Voraussetzungen für gewerbsmäßiges Glücksspiel (§ 285 StGB a.F); entscheidend für die Frage wer an einem Spielvertrag als beteiligt zu gelten hat, ist es, welche Person den Gewinn erhält oder den Verlust trägt, wessen Vermögen durch die Wechselfälle des Spiels betroffen wird; eine körperliche Mitwirkung beim Spiel ist nicht erforderlich; auch ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der Spieler die Gefahr eines Verlusts trägt, wenn nur der Gewinn vom Zufall abhängig ist.

Bundesgerichtshof

Übernahme der vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zur Einordnung eines Spieles als Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB; insbesondere zur Definition des Glücksspiels, der erforderlichen einheitlichen Beurteilung, den entscheidenden Verhältnissen und der Maßgeblichkeit der Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers.

Voraussetzungen einer unbefugten Ausspielung (§ 286 StGB a.F. jetzt § 287 StGB): Der Unternehmer eines Geschicklichkeitsspieles oder eines behördlich genehmigten Glücksspieles, der, um zum Spielen anzuregen und dadurch seine Einnahmen aus dem Spielbetrieb zu steigern, für die Spieler Preise aussetzt, deren Gewinnung überwiegend vom Zufall abhängt, veranstaltet eine Ausspielung.

Einen Einsatz leistet, wer bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert. Dabei genügt, dass der Spieler eine wenn auch gleichwertige Gegenleistung für sein Vermögensopfer ohne die Gewinnaussicht nicht erworben hätte; Zweck des § 284 StGB.

Die Einordnung eines Spieles als Glücksspiels setzt einen nicht ganz unbeträchtlichen Einsatz des Spielers voraus; unter Einsatz fällt jede Leistung, die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des „Gewinnens“ eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des „Verlierens“ dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt; Kettenbriefaktion daher kein Glücksspiel.

Rechtliche Einordnung des Hütchenspiels; bei der Prüfung, ob der Ausgang des Spiels hauptsächlich durch den Zufall bedingt ist oder ob er durch Fähigkeiten und Fertigkeiten beeinflusst werden kann, sind die Spielverhältnisse zugrunde zu legen, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers und damit die sich aus ihnen in Anbetracht der Fertigkeiten des "Spielmachers" und der Beschaffenheit des Spielmaterials ergebenden Chancen.

Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte

Fehlen einer polizeilichen Erlaubnis zur Aufstellung eines Geldspielautomaten führt nicht zur Strafbarkeit nach § 284 StGB; § 284 StGB will sich nicht auf solche Glücksspiele beziehen, bei deren Betrieb der Unterhaltungscharakter deswegen im Vordergrund steht, weil wegen der Höhe des Einsatzes und des möglichen Gewinns nur unwesentliche Vermögensnachteile für den Spieler entstehen können.

Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, durch den die Erlaubnis zur Vornahme einer strafbaren Handlung erteilt wird; Rechtswidrigkeit des gewerbsmäßigen Glücksspiels bei Nichtigkeit der behördliche Erlaubnis nach § 33d, 33i GewO; Unzulässigkeit einer Erlaubnis nach § 33d GewO bei einem nichtmechanischen Glücksspiel; § 33h Nr. 3 GewO; Verhältnis einer Erlaubnis nach § 33d GewO zur Erlaubnis nach § 33i GewO; entschuldbarer Verbotsirrtum.

Einordnung des „Amerikanischen Roulette“ als öffentliche Lotterie nach § 286 Abs. 1 StGB; Abgrenzung Glücksspiel und Lotterie: Bei der Lotterie kommt hinzu, dass das Glücksspiel von einer Mehrzahl von Personen nach einem bestimmten Plan bei bestimmtem Einsatz und – im Falle des Erfolges – bestimmtem Geldgewinn betrieben wird; eine Gewinnverteilung durch Auslosung ist nicht erforderlich, es reicht vielmehr jede vom Zufall abhängige Art der Gewinnverteilung.

Betrug bei Angebot eines als Geschicklichkeitsspiels ausgegebenen Glücksspiels; kein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB bei Manipulation eines Geschicklichkeitsspiels durch den Veranstalter; § 284 StGB greift nur dort ein, wo vor einem Spiel zu schützen ist, das so, wie es zu spielen vorgegeben wird, als Glücksspiel einzuordnen ist.

Betrug bei Ausschalten des Zufalls durch unehrliche Machenschaften; Abgrenzung „Veranstalten“ und „Halten“ eines Glücksspiels; Verantwortlichkeit des Veranstalters für den äußeren Rahmen; strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters im Rahmen des § 284 StGB; qualifizierte Beteiligung am Spiel.

Sittenwidrigkeit der Vereinbarung über Teilnahme am "Unternehmer-Life-Spiel" nach § 138 BGB; Vorliegen eines Einsatzes; Rückforderung des Spieleinsatzes nach § 817 Satz 2 BGB bei Aufklärung über Hintergründe des Spiels; Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB.

Automatenspiele im Internet, die den klassischen Geldgewinnspielen in Spielhallen nachempfunden sind, als Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV und des § 284 Abs. 1 StGB; keine direkte oder analoge Anwendung der §§ 33c ff. GewO auf Glücksspielangebote im Internet; Nichtigkeit der einem Betreiber solcher Glücksspiele erteilten Gewerbeerlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 44 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwVfG NRW.

Wirksamkeit einer Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO bei erneutem Aufstellen eines Spielgeräts nach zwischenzeitlichem Abbau; Erlöschen bei Schließung des Betriebs, in dem das Gerät aufgestellt wird; Überschreiten der zulässigen Höchstzahl von drei Spielgeräten durch Zusammenlegung von Betrieben.

Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin zur Regelung des Spielhallenbetriebes; kein Verstoß von § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln gegen Art. 12 und Art. 3 GG.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bundesverwaltungsgericht

Vereinbarkeit einer Schließungsverfügung  eines Spielclubs aufgrund eines Verstoßes gegen § 284 StGB mit Art. 12 GG; Einordnung von gemischten Spielen als Glücksspiele.

Untersagung des Spielbetriebs nach § 15 Abs. 2 GewO; Auslegung des Begriffs „mechanisch betriebenes Spielgerät“ i.S.d. § 33d GewO a.F.; Einordnung des „Sektorenspiels“ als Glücksspiel.

Seit dem 1. Oktober 1960 bedürfen auch die Unternehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt gewerbsmäßig ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO veranstaltet haben, dazu der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde; Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Bundeskriminalamt wegen der Gefahr unangemessen hoher Verluste.

Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Veranstaltung eines anderen Spieles, wenn das Spiel ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist; die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt für das jeweilige Spiel, die Zuverlässigkeit und andere persönliche Eigenschaften des Antragsstellers sind ohne Belang; ob und in welchem Maße der Spieler die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch Geschicklichkeit beeinflussen kann, ist eine Frage von tatsächlicher Art, das Berufungsgericht ist hieran gebunden.

Voraussetzungen für die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33h Nr. 3 GewO; Schutzzweck des § 284 StGB; für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung können durch Rechtsverordnung nur solche Anforderungen an die in § 33f Abs. 1 Nr. 3 GewO aufgeführten Merkmale gestellt werden, die geeignet sind, die in § 33e GewO als einziger gesetzlicher Versagungsgrund aufgeführte Verlustgefahr zu verhüten; die Höhe des möglichen Gewinns ist für die Verlustgefahr unerheblich.

Unterscheidung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel (§ 33h Nr. 3 GewO); Verlustgefahr (§ 33e Satz 1 GewO) bei einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO; Gefahr hoher Verluste kann sich nicht aus der Voraussage ergeben, das betreffende Spiel werde in der Praxis abweichend von den zur Genehmigung vorgelegten Spielregeln betrieben; gewerberechtliche Regelung über die Unbedenklichkeitsbescheinigung begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Unterscheidung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel (§ 33h Nr. 3 GewO) bei einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO; die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels muss auf Umständen beruhen, deren Überwindung unter Zugrundelegung normaler menschlicher Lernfähigkeit nicht in verhältnismäßig kurzer Zeit möglich ist.

§ 33e Abs. 1 Satz 2 GewO (Entscheidung erging zur Vorschrift i.d.F. v. 20.12.1993, diese entspricht jedoch der aktuellen) genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz, soweit danach die Unbedenklichkeitsbescheinigung versagt werden kann, wenn das Spiel im Sinne des § 33 d GewO durch Veränderung der Spielbedingungen als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet werden kann; liegt der Versagungsgrund vor, ist die Ablehnung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zwingend; Die Vorschrift des § 33e Abs. 1 Satz 2 GewO enthält eine nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Berufsausübungsregelung.

Abgrenzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO zu anderen Spielen im Sinne des § 33d GewO; Ermittlung der Gefahr unangemessener Verluste in kurzer Zeit (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO) bei einem „anderen Spiel“ im Sinne des § 33d GewO anhand der bei gleichzeitigem Bespielen zweier Geldgewinnspiele im Sinne des § 33c GewO möglichen Verluste; keine Unangemessenheit bei einer Verlustgefahr in einer Größenordnung von 100,- DM bzw. 50,- Euro pro Stunde; Gestattungsunfähigkeit.

Erfordernis einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO für Räumlichkeiten eines Gewerbetreibenden, in denen Computer stehen, die schwerpunktmäßig zu Spielzwecken genutzt werden.

Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu der Erlaubnis nach § 33i GewO; nachträgliche Auflage gem. § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO; Begriff des „Gewinns“ in § 33c GewO; Verstoß gegen das Verbot der Gewährung von Vergünstigungen für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze gem. § 9 Satz 1 SpielV durch Ausgabe eines „Bonusdollars“ nach einer Spieldauer von einer Stunde, bei dessen Einlösung das Personal 4,-Euro in ein Geldspielgerät nach Wahl des Spielers einwirft.

Revisionszulassung im Hinblick darauf, ob die Abstandsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder im Hinblick auf die Gesetzkompetenz des Landes und das Grundrecht der Berufsfreiheit mit Verfassungsrecht vereinbar ist.

Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe

Zulässigkeit der Befristung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gem. § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO, wenn die Spielhalle in einem Gebiet eröffnet werden soll, welches einen Brennpunkt der Kriminalität darstellt; Ermessensfehler bei Ablehnung eines Antrags auf eine unbefristete Erlaubnis nach Ablauf der Befristung ohne Feststellung von über das übliche Maß hinausgehender Störungen durch die Spielhalle.

Das Verbot eines Vereins, dessen Zweck und Tätigkeit durch die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele (§ 284 StGB) geprägt wird, ist verhältnismäßig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG); Abgrenzung Glücksspiel/Geschicklichkeitsspiel.

Im Internet betriebene „virtuelle Geldspielgeräte“ als Glückspiele im Sinne des § 284 StGB; Unanwendbarkeit des § 33c GewO auf solche Gewinnspiele im Internet.

Systematische und kohärente Begrenzung der Glücksspielaktivitäten durch die gewerberechtlichen Regelungen des Glücksspiels an Spielautomaten.

Beurteilung der Frage, ob eine Gaststätte mit den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 SpielV darin zugelassenen Geld- und Warenspielautomaten oder ein nach § 33i GewO erlaubnispflichtiger spielhallenähnlicher Betrieb vorliegt; Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung zum Entfall der Feststellungswirkung; Entfall der Feststellungswirkung ohne Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung bei Fortführung eines von der Geeignetheitsbestätigung abweichenden Betriebs.

Keine vorherige vollziehbare Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO für die Stilllegung des Betriebs gem. § 15 Abs. 2 GewO bei wahrheitswidrigen Angaben eines Geräteaufstellers von Spielgeräten über den Betrieb einer angeblichen Gaststätte.

EC-Cash-Terminal in Spielothek lässt für sich alleine keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten; Unzulässigkeit einer nachträglichen auf § 33i Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 GewO gestützten Auflage; übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs bei durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreiz, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen.

Geeignetheitsbestätigung für Schankwirtschaft als Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; prägender Charakter als Schankwirtschaft; Bedingung; Reduzierung der Anzahl der aufgestellten Geräte durch Geeignetheitsbestätigung.

§ 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV hinsichtlich Stichtag verfassungsgemäß; Übergangsfrist genügt Vertrauens- und Bestandschutzinteresse der Spielhallenbetreiber; Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz zum Staatsvertrag erschüttert bereits Vertrauen von betroffenen und interessierten Kreisen; kein Rechtsanspruch auf Nutzung einer Spielhalle bis zur Amortisation von Investitionen.

§ 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV hinsichtlich Stichtag verfassungsgemäß; Übergangsfrist genügt Vertrauens- und Bestandschutzinteresse der Spielhallenbetreiber; Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz zum Staatsvertrag erschüttert bereits Vertrauen von betroffenen und interessierten Kreisen; nach § 25 Abs.  2, 3 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 S. 1 AGGlüStV keine Erlaubniserteilung bei baulichem Verbund mit weiteren Spielhallen in Gebäudekomplex; Betriebseinstellungsverfügung ist verhältnismäßig, um die Ziele des GlüStV zu erreichen.

Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33c GewO nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Anordnung des Sofortvollzug unverhältnismäßig, wenn sie zum Wegfall einer konkreten Chance zur Fortführung eines Betriebes führt; Verbandskompetenz für Widerruf einer Erlaubnis nach § 33i GewO kommt Rechtsträger derjenigen Behörde zu, in deren Bezirk die organisatorisch in gewissem Maß verselbstständigte Betriebsstätte liegt.

Eine Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) ist nicht gewerbefähig und kann daher nicht Träger einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO sein. Wird durch eine formwechselnde Umwandlung gemäß §§ 190 ff. UmwG eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) in eine Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) umgewandelt, erlischt die der Kapitalgesellschaft erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO.

Die Erlaubnis nach § 33i GewO ist aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Charakters an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert werden.

Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkte, wozu auch eine Verkleinerung der genehmigten Räumlichkeiten gehören kann, hat grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 2 SVwVfG das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Wesentliche Änderungen sind dabei solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken.

Widerruf einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit.

Zum persönlichen und sachlichen Charakter einer Erlaubnis nach § 33i GewO. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkte, wozu auch eine Verkleinerung der genehmigten Räumlichkeiten – insbesondere bei Beibehaltung der bisherigen Anzahl von Spielgeräten – gehören kann, hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge.

Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 49 Abs. 2 GewO verhindert einen Bestandsschutz hinsichtlich der Betriebserlaubnis. Die bloße Erwartung einer unverändert bleibenden Rechtslage bei der Übernahme einer Spielhalle begründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen.

Ein Antrag auf Anordnung einer Ersatzzwangshaft bedarf Tatsachen, aus denen sich die fortgesetzte Ausübung des Gewerbes ergibt. Zur Abmeldung eines Gewerbes kann nicht im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden, wenn die Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO die Abmeldung von Amts wegen vornehmen kann.

Die einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO erlischt nicht schon dann, wenn ein neuer Geschäftsführer bestellt wird, auch wenn hierdurch die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Gesellschaft neu aufgeworfen wird.

Geldspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Behörde die Zulässigkeit bestätigt hat. Geldspielgeräte dürfen nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden. Die kostenfreie Abgabe der Getränke lässt erkennen, dass das Glücksspielangebot im Vordergrund steht.

Jede wesentliche Veränderung in einem der für die Konzessionierung nach § 33 i GewO relevanten Anknüpfungspunkte, hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Wesentliche Veränderungen sind auf Dauer angelegt. Vorübergehende Veränderungen sind in der Regel unwesentlich.

Der potentielle Vergnügungssteuerschuldner muss durch seine Buchführung an der Dokumentation der steuerrelevanten Daten verpflichtet und ist ansonsten haftbar. Steuerschuldner ist der Aufsteller (§ 33c GewO).

Unabhängig von der Reichweite des auf bestimmte Zwecke beschränkten Auflagenvorbehalts in § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO steht es nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, eine Erlaubnis, die sie an sich versagten müsste, stattdessen unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu erteilen, die den Betroffenen nur binden, sofern er die Erlaubnis in Anspruch nimmt (vgl. § 49 Abs. 2 GewO).

Eine Tankstelle ist kein geeigneter Ort zur Aufstellung eines Geldspielgerätes im Sinne von § 33c Abs. 3 GewO sowie § 1 SpielV, wenn der Schankbereich nicht hinreichend vom restlichen Geschäftsbetrieb abgetrennt ist.

Das Aufstellen von Geldspielgeräten ist gemäß § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO nur in bestimmten Gewerbezweigen zulässig (unter anderem Spielhallen und ähnlichen Betrieben). § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV setzt die Zulässigkeit der Nutzung als Spielhalle oder ähnlichen Betrieb voraus.

Wird eine als Schankwirtschaft genehmigte Räumlichkeit ohne die erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis tatsächlich als Spielhalle genutzt, kommt eine Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO in Betracht.

Das Vorliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 S. 2 GewO für den Spielhallenbetreiber ist keine notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 S. 1 GewO. Ein Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich der Geeignetheitsbescheinigung kann aber fehlen, wenn absehbar ist, dass keine Erlaubnis erteilt werden wird.

§ 29 Abs. 4 GlüStV ist betriebs- und nicht betreiberbezogen auszulegen.

Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Androhung der Schließung einer Spielhalle (sog. formeller Verwaltungsakt); auf § 15 Abs. 2 GewO kann nur die Schließungsverfügung, nicht die vorherige Androhung der Schließung einer Spielhalle gestützt werden.

Aufstellungsort von Geldspielgeräten i. S. d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV können aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes nur Räume sein, die durch den Schank- oder Speisenbetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen; Bewertung im Einzelfall, ob die Bewirtungsleistung oder das Ermöglichen des Spielens den Betrieb prägt; neben rein visuell wahrnehmbaren Kriterien können vor allem auch wirtschaftliche Kriterien (z. B. der Umsatz aus dem Getränkeverkauf und den Geldspielgeräten) herangezogen werden.

Schank- oder Speisewirtschaften befinden sich im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV „auf Sportplätzen“, wenn sie auf Flächen stehen, die räumlich und funktionell zu einem Sportplatz gehören. Die Rücknahme einer Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 GewO einer Gaststätte, die mit den Sanitäranlagen des Sportplatzes verbunden ist, und u.a. als Vereinsraum dient, ist daher rechtmäßig.

Hessen hat mit Erlass des Hessischen Spielhallengesetzes anstelle der bisherigen Regelung in § 33i GewO lediglich neue eigenständige Regelungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle erlassen. Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen Spielhallenbetreiber ohne die erforderliche Erlaubnis bleibt in Hessen weiterhin § 15 Abs. 2 GewO.

Eine als Erweiterung der Spielhallenfläche bauaufsichtlich geprüfte und genehmigte Baumaßnahme (Anbau an eine Spielhalle) führt im Fall der wesentlichen Veränderung der bisherigen Nutzfläche zum Erlöschen der Spielhallenerlaubnis, ohne dass es auf die tatsächliche spätere Nutzung der hinzutretenden Fläche (als Nebenraum) ankommt. Wesentliche Änderungen sind solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit baulicher Veränderungen ist auch die Zahl der zulässigen Geldspielgeräte in den Blick zu nehmen.

Seit dem 30. Juni 2017 bedürfen alle Spielhallen einer gesonderten glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 HSpielhG. Eine zuvor nach § 33 i GewO erteilte Erlaubnis entfaltet seitdem keine Rechtswirkung mehr zugunsten des Spielhallenbetreibers. Einer formellen Aufhebung der Erlaubnis nach § 33 i GewO bedarf es nicht.

Für die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Duldung einer Spielhalle zu verpflichten ist, bleibt in Fällen, in denen eine unanfechtbare Schießungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO vorliegt, kein Raum mehr.

Zweck der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 GewO ist es, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen. Wird von dieser Ermächtigung bestandskräftig Gebrauch gemacht, ist einem Antragsteller zuzumuten, den regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten.

Zu Eilanträgen gegen im Zuge der Corona-Pandemie ausgesprochenen Betriebsschließungen bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens: Bei Abwägung der Folgen eines zeitlich eng befristeten Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch.

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs ist fortlaufend zu prüfen, ob die vollständige Schließung der von § 2 Abs. 1 BayIfSMV erfassten Freizeiteinrichtungen noch erforderlich ist.

Die Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG, wonach grundsätzlich der Betreiber einer Spielhalle eine neue Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG erhält, der über die älteste Erlaubnis nach § 33i GewO verfügt, ist nicht zu beanstanden.

Das Anciennitätsprinzip kollidiert auch als alleiniges Auswahlkriterium nicht mit dem aus den grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber erwachsenden Anspruch auf bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität (sog. Optimierungsanspruch).

Bei dem Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit handelt es sich um eine personenbezogene Voraussetzung für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis, die dem Schutz der Ordnungsgemäßheit der Gewerbeausübung und damit dem Schutz der Allgemeinheit dient. Sie vermittelt Dritten kein subjektiv-öffentliches (Abwehr-)Recht.

Die tatbestandliche Voraussetzung in § 33i Abs. 2 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1, 33d Abs. 3 GewO unterscheidet sich nicht von der die gewerberechtliche Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit voraussetzende Eingriffsnorm des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die ebenfalls – abgesehen von dem hier nicht relevanten Schutz der im Betrieb Beschäftigten – keinen allgemeinen Drittschutz vermittelt mit der Folge, dass ein Dritter keinen Rechtsanspruch auf ein behördliches Einschreiten gegen einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO hat.

Verwaltungsgerichte

Unzulässigkeit der Befristung einer Spielhallenerlaubnis zwecks Prüfung, ob ein Versagungsgrund für die Erlaubnis (hier: Jugendgefährdung, übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs) vorliegt; Anforderungen an die Erforderlichkeit einer zweiten Aufsichtsperson für die Beaufsichtigung von mehreren Spielhallen.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Entfernung unzulässiger Spielgeräte; Verstoß gegen § 6a Satz 1 lit. a) und b) SpielV durch „Fun Games“-Spielgeräte, bei denen über gespeicherte und addierte Spielpunkte die Berechtigung zum Weiterspielen „gewonnen“ werden kann.

Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33d GewO für im Internet angebotene Sportwetten; das Internet ist kein erlaubter Veranstaltungsort im Sinne der SpielV.

Keine Untersagung von Automaten zur Annahme von Sportwetten in einer genehmigten Spielhalle im Wege einer Auflage gem. § 33i GewO; diese Automaten sind keine Geldspielgeräte gem. § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO, sondern Glückspiele im Sinne von § 284 StGB, auf die §§ 33c bis 33g GewO gem. § 33h GewO keine Anwendung finden.

Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO gem. § 48 HessVwVfG; keine Aufstellung von Geldspielgeräten im Verkaufsraum einer Tankstelle, in dem Speisen und Getränke nur als Nebenleistung angeboten werden.

Rücknahme einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO; bloße Nebenleistung eines Getränke- bzw. Speiseangebots begründet keine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV; vielmehr muss der Aufstellungsort eines Spielgeräts für die Annahme einer Schank- oder Speisewirtschaft von diesen Leistungen geprägt sein.

Beginn der Frist für die Zulässigkeit der Rücknahme (§ 48 HessVwVfG) einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO über den Aufstellort von Geldspielgeräten in Gaststätten mit Kenntnis der Behörde von deren Rechtswidrigkeit.

Stichtagsregelung in § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken; Verstoß gegen Vertrauensschutz; erst mit Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Landtag wird das Vertrauen in den Bestand einer zukünftigen Rechtslage erschüttert; die Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz ist wegen mangelnder Öffentlichkeit zu erwartender Regelungen nicht vergleichbar mit der parlamentarischen Einbringung eines Gesetzesentwurfs.

Betreiberwechsel nach Stichtag des §29 Abs. 4 GlüStV; Rechtsnachfolge fällt unter die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 GlüStV, auch wenn die gewerberechtliche Erlaubnis des Rechtsvorgängers zum Zeitpunkt der Veräußerung erloschen war; dies gilt auch, wenn dem Rechtsnachfolger die Erlaubnis (§ 33 i GewO) erst nach dem Stichtag des § 29 Abs. 4 GlüStV erteilt worden ist; eine Betriebsfortführung birgt entgegen einer Neueröffnung keine Gefahr von Mitnahmeeffekten.

Schankwirtschaft und nachträglich eröffnete Wettannahmestelle teilen sich die Gewerbefläche dergestalt, dass die rechtlich selbständige Schankwirtschaft ausschließlich Leistungen erbringt, die sich an ein ausgegliedertes Nebenangebot zu der Wettannahmestelle darstellen

Erlöschen einer Spielhallenerlaubnis nach § 49 Abs. 2 GewO; auch kurzzeitige Öffnung einer Spielhalle für wenige Tage stelle einen Betrieb dar; Anspruch auf Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (hier bejaht)

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