Verwaltungsgerichtsbarkeit

Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe

Ein Nebenraum (§ 2 Abs. 1 S. 2 NichtRSchutzG-MV) muss kleiner als der Nichtraucherbereich und diesem gegenüber funktionell nachrangig sein. Bezogen auf Spielhallen bedeutet die funktionelle Nachrangigkeit nicht, dass im Nebenraum zwingend weniger Spielgeräte aufgestellt werden müssen, als im Nichtraucherbereich.

Eine Gaststättenerlaubnis ist zu versagen, wenn in den zur Ausübung des Gaststättengewerbes bestimmten Räumen Geld- oder Warenspielgeräte in einer nach § 3 SpielV nicht zulässigen Anzahl aufgestellt sind.

Verwaltungsgerichte

Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 GastG; § 43 Abs. 5 LGlüG: kein Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle während Sperrzeit nach § 46 Abs. 1 LGlüG.

Das Nebeneinander einer Gaststätte und einer Spielhalle stellt keinen gaststättenrechtlichen Versagungsgrund dar. Wenn die Errichtung einer Spielhallte neben einer Gaststätte gegen § 1 GlüStV verstoßen würde, ist nur die Spielhallenerlaubnis zu versagen.

Niedersachsen

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Oberverwaltungsgericht

Der etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ist für sich genommen kein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil. Ein solcher liegt nur vor, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt.

Es ist nicht evident verfassungswidrig, dass der Landesgesetzgeber Spielhallen einem strikten Rauchverbot unterworfen hat, ohne die Möglichkeit der Einrichtung eines Raucherraumes vorzusehen.

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