Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe
Ein Nebenraum (§ 2 Abs. 1 S. 2 NichtRSchutzG-MV) muss kleiner als der Nichtraucherbereich und diesem gegenüber funktionell nachrangig sein. Bezogen auf Spielhallen bedeutet die funktionelle Nachrangigkeit nicht, dass im Nebenraum zwingend weniger Spielgeräte aufgestellt werden müssen, als im Nichtraucherbereich.
Eine Gaststättenerlaubnis ist zu versagen, wenn in den zur Ausübung des Gaststättengewerbes bestimmten Räumen Geld- oder Warenspielgeräte in einer nach § 3 SpielV nicht zulässigen Anzahl aufgestellt sind.
Verwaltungsgerichte
Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 GastG; § 43 Abs. 5 LGlüG: kein Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle während Sperrzeit nach § 46 Abs. 1 LGlüG.
Das Nebeneinander einer Gaststätte und einer Spielhalle stellt keinen gaststättenrechtlichen Versagungsgrund dar. Wenn die Errichtung einer Spielhallte neben einer Gaststätte gegen § 1 GlüStV verstoßen würde, ist nur die Spielhallenerlaubnis zu versagen.