1.6 Gaststättenrecht

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Verwaltungsgericht

  • Das Nebeneinander einer Gaststätte und einer Spielhalle stellt keinen gaststättenrechtlichen Versagungsgrund dar. Wenn die Errichtung einer Spielhallte neben einer Gaststätte gegen § 1 GlüStV verstoßen würde, ist nur die Spielhallenerlaubnis zu versagen.

  • Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 GastG; § 43 Abs. 5 LGlüG: kein Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle während Sperrzeit nach § 46 Abs. 1 LGlüG.

Niedersachsen

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

  • Der etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ist für sich genommen kein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil. Ein solcher liegt nur vor, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt.

    Es ist nicht evident verfassungswidrig, dass der Landesgesetzgeber Spielhallen einem strikten Rauchverbot unterworfen hat, ohne die Möglichkeit der Einrichtung eines Raucherraumes vorzusehen.