Steuer

In den vergangenen Dekaden war der EuGH mehrfach mit der Umsatzsteuer auf Umsätze mit gewerblichen Geldspielgeräten befasst. 

  • Im Urteil vom 24. Oktober 2013, Rechtssache Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft (Rs. C-440/12) hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung (Rs. Glawe, Linneweber) konsequent fortgeschrieben und entschieden, dass (1) die kumulative Erhebung der Mehrwertsteuer und der Vergnügungsteuer, (2) die Heranziehung der Kasseneinnahmen von GSG (Nettokasse) als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sowie (3) die Anrechnung der von Spielbanken gezahlten Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe europarechtskonform sind.  
  • Mit Artikel 2 des Gesetzes zum Abbau missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 wurde die Änderung von § 4 Nr. 9b Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert und die Umsatzsteuerbefreiung der Spielbanken aufgehoben. Die Umsätze mit Geldspielgeräten unterfielen damit wieder der Umsatzsteuer. 
  • In der Rechtssache Linneweber (Rs. C-493/02) hat der EuGH mit Urteil vom 17. Februar 2005 aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung von Spielbanken die Umsatzsteuerpflicht für Umsätze mit Geldspielgeräten verneint. 
  • BMF-Schreiben vom 5. Juli 1994 (nationale Umsetzung des Glawe-Urteils). 
  • Im Urteil vom 5. Mai 1994, Rechtssache Glawe (Rs. C-38/93) entschied der EuGH, dass Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf Umsätze mit Geldspielgeräten der Betrag ist, über den der Unternehmer auch verfügen kann, d.h. der Kasseninhalt (abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer).  

Suche nach …