Gewerbliches Spielrecht/Spielverordnung

Die Unterhaltungsautomatenwirtschaft ist ein hoch regulierter Wirtschaftszweig. Grundlagen sind die Gewerbeordnung (GewO) sowie die gemäß § 33f GewO erlassene Spielverordnung (SpielV) - das für die Entwicklung,  Herstellung und Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeiten entscheidende Regelwerk. 

  • Gewerbeordnung (GewO), relevante Vorschriften §§ 7, 33c – i, § 60a, § 144, § 145, § 148, § 148c GewO

    Die letzten Änderungen der GewO mit Relevanz für das gewerbliche Geldspiel, insb. die Neufassung des § 7 GewO (Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung) und die Neueinfügung von § 148c GewO (Einziehung), durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der GewO und anderer Gesetze vom 9. November 2022 treten am 1.1.2023 in Kraft. Erst zu diesem Zeitpunkt wird auch die im Internet abrufbare (oben verlinkte) Veröffentlichung der GewO aktualisiert, da bis Ende des Jahres das Gesetz in der derzeitigen Fassung Gültigkeit hat.
  • Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts vom 18. Juli 2016,
    BGBl. Teil I, Nr. 35 vom 22. Juli 2016, S. 1667 und 1672 

    Zur Schaffung einer zentralen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Gebührenverordnungen waren Folgeänderungen erforderlich. § 33f Abs. 2 Nr. 1 und 2
    wurden entsprechend angepasst.  

    Die Änderungen der für das gewerbliche Geldspiel maßgeblichen Vorschriften erfolgten durch Art. 3 Abs. 10 (Inkrafttreten: 1. Oktober 2019) und Art. 4 Abs. 58 (Inkrafttreten: 1. Oktober 2021).

Historische Entwicklung der SpielV 

  • Vierte Verordnung zur Änderung der SpielV

    Stand: 1. Mai 2003 (vom VDAI erstellte Lesefassung)
  • Fünfte Verordnung zur Änderung der SpielV

    Der Bundesrat hat der 5. Verordnung zur Änderung der SpielV anlässlich seiner Sitzung am
    14. Oktober 2005 mit Maßgaben (Änderungen) zugestimmt. Die 5. Verordnung zur Änderung der SpielV ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Nachfolgend die wichtigsten Materialien sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
  • Siebte Verordnung zur Änderung der SpielV

    Die 7. Verordnung zur Änderung der SpielV trat am 13. Dezember 2014 in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Materialien sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
  • Änderungen im Rahmen der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

    Zur Schaffung einer zentralen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Gebührenverordnungen waren verschiedene Änderungen erforderlich. § 17 SpielV wird aufgehoben (Art. 4 Abs. 61). Neuer Regelungsstandort der Vorschrift für Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) wird eine besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Änderung trat am 1. Oktober 2021 in Kraft (Art. 7 Abs. 3).

Bereits Ende 1989 haben sich die Hersteller von Geldspielgeräten im Rahmen einer freiwilligen selbstbeschränkenden Vereinbarung verpflichtet, an allen Geldspielgeräten deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise (Piktogramme) sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei exzessivem Spielverhalten anzubringen (BT-Drs. 11/6224 vom 15. Januar 1990).

Ab 1. Januar 2006 ist diese Regelung durch § 6 Abs. 4 SpielV zwingend vorgeschrieben. Dies gilt auch für den Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten für Spieler mit problematischem Spielverhalten. Aktuell wird hier eine Telefonnummer der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) veröffentlicht. 

  • Wichtige Informationen für die Zulassung von Geldspielgeräten gemäß § 33c GewO befinden sich auf der Website der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) unter www.ptb.de/spielgeraete.
  • Notifizierungsnachricht Not. 2015/68/D vom 13. Februar 2015 beinhaltet die erforderliche Notifizierung der Technischen Richtlinie 5.0 (Stand 27. Januar 2015)
  • Spielverwaltungsvorschrift (SpielVwV)

    Die SpielVwV ist eine sog. Musterverwaltungsvorschrift mit Anregungs- und Empfehlungscharakter. Sie wurde letztmalig 2006/2007 aktualisiert. Sie ist aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und nach einhelliger Meinung der Länder veraltet. 
  • Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)

    Die UnbBeschErtV betrifft das Verfahren der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 GewO. Auf deren Grundlage erteilt das Bundeskriminalamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig produziert wird.  

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