5.2 Spielerschutz

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

  • Nachträgliche Auflage zu fortbestehender Erlaubnis gem. § 33i GewO; Rechtmäßigkeit einer Auflage, wonach der Erlaubnisinhaber alle Einrichtungen der Bequemlichkeit (z. B. Sessel, Couch) dauerhaft aus Betriebsräumen der Spielhalle zu entfernen hat; zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „übermäßiges Verweilen“ in § 6 Abs. 7 SpielhG Bln.

  • Verbot des Aufstellens von Geldspielautomaten in Spielhallen als geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Regelung zum Schutz der Spieler; Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Identitätskontrolle bei jedem Besucher einer Spielhalle, da eine solche Anordnung hinsichtlich von Spielhallenbesuchern, die eindeutig über 18 Jahre alt sind, nicht dem Jugendschutz dient.

  • Voraussetzungen für eine allgemeine Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen auf der Grundlage des § 11 GastVO B.-W. zum Schutz der Spieler und zur Eindämmung der Spielsucht; zu den Tatbestandsmerkmalen des „öffentlichen Bedürfnisses“ und der „besonderen örtlichen Verhältnisse“.

Verwaltungsgericht

  • Keine abschließende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Spielerschutzvorschriften im Zusammenhang mit Geldspielgeräten; Versagungsgrund des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO als Vorschrift des Spielerschutzes in Gestalt der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs.

  • Keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG durch die Pflicht zur Vorlage eines Sozialkonzepts gem. § 2 Nr. 3 BremSpielhG a.F. (jetzt § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG); Darlegung der Maßnahmen zur Vorbeugung der sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels als ersichtlich geeignetes Mittel des Spielerschutzes.

Sachsen-Anhalt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof