Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Fundstelle: ZfWG 2018, 164
Nachträgliche Auflage zu fortbestehender Erlaubnis gem. § 33i GewO; Rechtmäßigkeit einer Auflage, wonach der Erlaubnisinhaber alle Einrichtungen der Bequemlichkeit (z. B. Sessel, Couch) dauerhaft aus Betriebsräumen der Spielhalle zu entfernen hat; zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „übermäßiges Verweilen“ in § 6 Abs. 7 SpielhG Bln.
Fundstelle: NVwZ-RR 2013, 553-554
Verbot des Aufstellens von Geldspielautomaten in Spielhallen als geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Regelung zum Schutz der Spieler; Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Identitätskontrolle bei jedem Besucher einer Spielhalle, da eine solche Anordnung hinsichtlich von Spielhallenbesuchern, die eindeutig über 18 Jahre alt sind, nicht dem Jugendschutz dient.
Fundstelle: VBlBW. 2013, 70-72
Voraussetzungen für eine allgemeine Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen auf der Grundlage des § 11 GastVO B.-W. zum Schutz der Spieler und zur Eindämmung der Spielsucht; zu den Tatbestandsmerkmalen des „öffentlichen Bedürfnisses“ und der „besonderen örtlichen Verhältnisse“.
Verwaltungsgericht
Keine abschließende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Spielerschutzvorschriften im Zusammenhang mit Geldspielgeräten; Versagungsgrund des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO als Vorschrift des Spielerschutzes in Gestalt der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs.
Keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG durch die Pflicht zur Vorlage eines Sozialkonzepts gem. § 2 Nr. 3 BremSpielhG a.F. (jetzt § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG); Darlegung der Maßnahmen zur Vorbeugung der sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels als ersichtlich geeignetes Mittel des Spielerschutzes.
Sachsen-Anhalt
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Fundstelle: ZfWG 2022, 357-359
vorhergehend:
nicht veröffentlicht
Das in § 8 ff. GlüStV 2021 vorgesehene Sperrsystem betrifft gesperrte Spieler. Es hält mithin nicht, wie Abstandsgebote und das Verbundverbot mit ihrer Intention, das insgesamt verfügbare Spielhallenangebot zwecks Spielsuchtbekämpfung zu beschränken, diejenigen Spieler, die Zugang zu den Spielangeboten haben, von deren suchtgefährdender Ausnutzung ab.