Keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG durch die Pflicht zur Vorlage eines Sozialkonzepts gem. § 2 Nr. 3 BremSpielhG a.F. (jetzt § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG); Darlegung der Maßnahmen zur Vorbeugung der sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels als ersichtlich geeignetes Mittel des Spielerschutzes.

Verwaltungsgericht