5.1 Jugendschutz

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht

  • Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG durch Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an Glücksspielen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2007; Organisation von Testkäufen in größerem Umfang (Testkäufe von Rubellosen durch Minderjährige) nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG; keine Anwendung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in § 6 Abs. 2 JuSchG auf Lotteriespiele wie Lotto, Glücksspirale, SKL, NKL und Rubelloslotterien.

  • An einer Seite geöffneter Lkw-Anhänger mit mechanisch oder elektronisch betriebenen Spielgeräten (Automatenwagen) als „Spielhalle“ oder „ähnlicher vorwiegend dem Spielbetrieb dienender Raum“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JSchÖG (außer Kraft); Ausnahme vom Aufenthaltsverbot des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JSchÖG für Kinder und Jugendliche, wenn die Räumlichkeit im Rahmen einer Volksbelustigung unter freiem Himmel und von vorübergehender Dauer betrieben wird und in ihr höchstens Warengewinne von geringem Wert erzielt werden können (§ 7 Abs. 3 JSchÖG).

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bundesverwaltungsgericht

  • Mindestabstandsgebote zu Kinder- und Jugendeinrichtungen mit einer § 42 Abs. 3 LGlüG BW entsprechenden räumlichen Reichweite sind mit den Grundrechten auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

    Aus der Verfassung lässt sich weder ein Konsistenzgebot jenseits des aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Glücksspielangebots noch ein sektorübergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen ableiten

  • Spielhallenbetriebserlaubnis nach § 33i GewO; Auflage als milderes Mittel zur Versagung; Auflage der Anwesenheit zweier Aufsichtspersonen in einer Spielhalle rechtswidrig, wenn eine einzelne Aufsichtsperson genügt, um den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in der Spielhalle nach einigen Minuten zu beenden; Aufsichtspersonal muss nicht so bemessen sein, dass es jeglichen Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen von vornherein verhindern kann.

  • Verbot der Aufstellung von Geldspielgeräten in Speiseeiswirtschaften gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV; Unbeachtlichkeit des Merkmals „vorwiegendes Aufsuchen durch Kinder oder Jugendliche“ des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV für den Verbotstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Verwaltungsgericht

  • Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung der Durchsetzung des Jugendschutzes in erlaubten Spielhallenbetrieben; keine abschließende Regelung des Jugendschutzes in Bezug auf den Betrieb von Geldspielgeräten in § 6 JuSchG und § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV.

  • Kein Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle nach dem baden-württembergischen Landesglücksspielgesetz (hier: Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 500 m Luftlinie zu einer Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen [Schule] nach § 42 Abs. 3 LGlüG B.-W.).

  • Rechtmäßigkeit einer Auflage zur Anwesenheit von mehreren Aufsichtspersonen aufgrund von Größe, Unübersichtlichkeit und erwartetem Publikum eines Spielhallenkomplexes (physische Anwesenheit von jeweils mindestens einer Aufsichtsperson in jeder Spielhalle) insbesondere aus Gründen des Jugendschutzes.

  • Zulässige Aufstellorte für Geldspielgeräte nach § 1 SpielV; Jugendschutz als Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV; nicht zum Verkaufsraum einer Tankstelle räumlich abgegrenzter Gaststättenbereich ist kein Raum im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV.

  • Zulässige Aufstellorte für Geldspielgeräte nach § 1 SpielV; umfassendes Verständnis des Begriffs „Sporthalle“ in § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV als Einrichtung, deren vornehmlicher Nutzungszweck in der Sportausübung liegt (hier bejaht für eine Bowlingbahn); Zugangsmöglichkeit für Kinder und Jugendliche zu einer Sporthalle und der angegliederten Gaststätte ist entscheidend, nicht das Interesse an dem dort vorhandenen Sportangebot oder die Fähigkeit, dieses in Anspruch zu nehmen; Ermessensausübung der Behörde (hier: Behörde darf Jugendschutz größeres Gewicht beimessen als wirtschaftlichem Interesse des Automatenaufstellers, wenn Jugendgefährdung nicht auszuschließen (Rn 20).

  • Unzulässigkeit der Befristung einer Spielhallenerlaubnis zwecks Prüfung, ob ein Versagungsgrund für die Erlaubnis (hier: Jugendgefährdung, übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs) vorliegt; Anforderungen an die Erforderlichkeit einer zweiten Aufsichtsperson für die Beaufsichtigung von mehreren Spielhallen.