Das in § 8 ff. GlüStV 2021 vorgesehene Sperrsystem betrifft gesperrte Spieler. Es hält mithin nicht, wie Abstandsgebote und das Verbundverbot mit ihrer Intention, das insgesamt verfügbare Spielhallenangebot zwecks Spielsuchtbekämpfung zu beschränken, diejenigen Spieler, die Zugang zu den Spielangeboten haben, von deren suchtgefährdender Ausnutzung ab.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Sachsen-Anhalt