Das Verbot von Spielhallen im baulichen Verbund (§ 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG) und das Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) sind verfassungsgemäß und verletzen die Grundrechte der Spielhallenbetreiber nicht.

Bundesverfassungsgericht

Baden-Württemberg