Kein Anspruch auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ im Beschwerdeverfahren betreffend die Duldung des Weiterbetriebs von Spielhallen; nach der gesetzlichen Wertung in § 149 Abs. 1 S. 1 VwGO sowie in § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV i. V. m. Art. 10 S. 2 BayAGGlüStV, kommt Beschwerden gegen einen ablehnenden Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen behördliche Anordnungen auf Grundlage des GlüStV keine aufschiebende Wirkung zu.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bayern