Fundstelle: ZfWG 2/22, 176-184
BeckRS 2019, 58164
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betreib einer Spielhalle ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Eine aktive Duldung erfordert eine ausdrückliche – regelmäßig schriftliche – Äußerung der Behörde, welcher eindeutig und widerspruchsfrei zu entnehmen sein muss, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum der Weiterbetrieb der Spielhalle von ihr geduldet wird, sie also nicht gegen den Betrieb einschreiten wird.
Der Betreiber einer Spielhalle, für die eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war, kann sich nach Ablauf der in § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 BWGlüG normierten Fristen nur dann auf die Privilegierung des § 51 Abs. 5 Satz 5 BWGlüG berufen, wenn ihm fristgerecht die nach § 41 BWGlüG zusätzlich erforderliche Erlaubnis oder zumindest eine aktive Duldung erteilt worden ist. Ist dies nicht der Fall, obliegt es dem Betreiber, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtzeitig die Verpflichtung der Behörde zur Duldung des Weiterbetriebs zu beantragen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg