Der Bund hat auch nach der Föderalismusreform I (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG n.F.) das Recht zur Anpassung gaststättenrechtlicher Vorschriften, solange der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 3 Abs. 1 SpielV i.d.F. vom 04.11.2014, wonach in Gaststätten höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen, ist von dieser Anpassungskompetenz gedeckt.

Verwaltungsgericht