Die Regelungen des HessSpielhG, insbesondere das Verbundverbot nach § 2 Abs. 1 HessSpielhG, sind nicht verfassungs- und europarechtswidrig. Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht feststellbar.

Auch in den Fällen von Ausnahmen und Befreiungen nach § 2 Abs. 3 HessSpielhG und § 15 Abs. 1 S. 3 HessSpielhG kommt es bei einem Verpflichtungsbegehren und bei Anträgen nach § 123 VwGO auf das Bestehen eines Rechtsanspruchs im Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist nicht auf den Zeitpunkt der gesetzlichen Übergangsregelung (30. Juni 2017) abzustellen.

Zu den Voraussetzungen einer unbilligen Härte; ein Härtefall kann von vornherein nicht aufgrund von Investitionen begründet sein, welche der Spielhallenbetreiber nach dem Stichtag des 28. Oktober 2011 getätigt hat.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Hessen