Fundstelle: ZfWG 1/22, 64-70
BeckRS 2021, 30943
Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle unterliegt nicht den Vorgaben des förmlichen Vergaberechts im Sinne des GWB. Sie kann einer Dienstleistungskonzession nicht gleichgestellt werden, sondern stellt eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dar.
Das Mindestabstandsgebot führt nicht dazu, dass die glücksspielrechtliche Erlaubnis die Qualität eines kontingentierten und damit ausschließlichen Verwertungsrechts erhält, da Spielhallen sowie mögliche Standorte für deren Betrieb weiterhin in großer Zahl vorhanden sind.
Der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen ist mit dem Transparenzgrundsatz vereinbar, weil die Erlaubnisse aufgrund objektiver, nichtdiskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien erteilt werden.
Das gewerbliche Automatenspiel stellt keinen unionsrechtlich harmonisierten Bereich dar, so dass das europäische Vergaberecht hierauf keine Anwendung findet.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Bayern