Fundstelle: GewA 1990, 149-151
Das Verbot eines Vereins, dessen Zweck und Tätigkeit durch die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele (§ 284 StGB) geprägt wird, ist verhältnismäßig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG); Abgrenzung Glücksspiel/Geschicklichkeitsspiel.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof