Fundstelle: ZfWG 5/24, 375 ff.
nicht frei verfügbar
Der räumliche Geltungsbereich des § 43 Abs. 3 S. 1 LGlüG, wonach das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung nicht gestattet ist, erstreckt sich nur auf Spielhallen, nicht aber auf angrenzende, rechtlich selbständig zu beurteilende Gewerbebetriebe wie etwa Gaststätten, selbst wenn diese im Macht- und Einflussbereich des Betreibers der Spielhalle stehen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg