1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der Konstellation einer Drittanfechtungsklage gegen die einem Konkurrenten erteilte Spielhallenerlaubnis ist die letzte Verwaltungsentscheidung.
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der Konstellation einer auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Verpflichtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. […] Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit einer möglicherweise in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Auswahlentscheidung ist indes auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen […].
  3. Erhebt ein unterlegener Spielhallenbetreiber eine kombinierte Drittanfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der er die Aufhebung der drittbegünstigenden Erlaubnis sowie die Erteilung einer Erlaubnis für seine eigene Spielhalle begehrt, so wirkt sich die Anfechtung der Dritterlaubnis nicht streitwerterhöhend aus. […]

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg