Eine Satzungsregelung, nach der ein - mit dem Aufsteller nicht identischer - Eigentümer von Geldspielgeräten für die Vergnügungssteuerschulden des Aufstellers der Geräte haftet, kann unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes im Hinblick auf den Grundsatz der Lastengleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass der Eigentümer nur dann haftet, wenn er auch i.S.d. § 39 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b KAG der wirtschaftliche Eigentümer der Geräte ist.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg