Fundstelle: VBlBW 2013, 70-72
Die Verlängerung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen (vgl. §9 Abs. 1 Satz 3 GastVO (juris: GastV BW)) durch eine Rechtsverordnung nach §11 GastVO (juris: GastV BW) kann auf Gesichtspunkte des Spielerschutzes und der Eindämmung von Spielsucht gestützt werden. Allerdings müssen in einem solchen Fall im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Verordnungsgebers atypische, das durchschnittliche Gefahrenpotenzial erhöhende Umstände [...]
Bundesverwaltungsgericht