Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist der bundesrechtlichen Umsatzsteuer regelmäßig nicht gleichartig und mit Art. 105 Abs. 2a GG sowie mit Unionsrecht vereinbar; Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer sind ohne Einfluss für die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; bei der Frage nach der erdrosselnden Wirkung eines Steuersatzes hat die Entwicklung der Anzahl der Aufstellbetriebe und der aufgestellten Spielgeräte in der Gemeinde seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung; hier erdrosselnde Wirkung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 20 % auf die Bruttokasse verneint.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof