Fundstelle: ZfWG 3/4/22, 274-289
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Gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG BW bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken, noch verstößt er gegen die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit.
Die additiven Grundrechtseingriffe in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber durch den Erlaubnisvorbehalt, die Abstandsregelungen in § 42 LGlüG BW, die Verschärfung der Regelungen für den Betrieb von Spielhallen (zentrales Spielersperrsystem, Spielerkarte, Verlustbeschränkungen) sowie die Einschränkungen durch das Baurecht sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht unverhältnismäßig.
Der Gewährleistungsgehalt der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist nur dann eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Ein bloßes "gesichertes grenzüberschreitendes Interesse" ist hierfür nicht ausreichend.
Bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle handelt es sich nicht um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
Die Regulierung der Spielhallen verstößt auch nach der Legalisierung des Online-Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot (Bestätigung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2021 - 6S2339/21 -, GewArch2022, 28).
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg