Das Rechtsschutzbedürfnis auf Erteilung einer Baugenehmigung fehlt bei einer Klage nicht, nur weil die Voraussetzungen zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis fehlen, die Klage muss vielmehr offensichtlich nutzlos sein; nach gefestigter Rechtsprechung kann bei der Einstufung einer Spielhalle als kerngebietstypisch ein nutzflächenbezogener Schwellenwert zugrunde gelegt werden; die Ansiedlung einer Spielhalle kann auf Grund ihrer Nachbarschaft zu vorhandenen Spielhallen den Gebietscharakter eines Mischgebietes beeinflussen, auch wenn sie selbst die Schwelle zum Kerngebiet nicht überschreitet.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg