Fundstelle: ZfWG 6/24, 473 ff.
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Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 begegnet keinen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Grundannahme des Gesetzgebers, die räumliche Entzerrung verschiedener Spielarten sei zur Bekämpfung der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht förderlich, zwischenzeitlich als nicht mehr tragfähig erwiesen hat.
Eine verfahrenssichernde aktive Duldung einer vormals erlaubt betriebenen Spielhalle reicht aus, um von einem rechtskonformen Spielhallenbetrieb auszugehen, der die Verdrängungswirkung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 zulasten von Wettvermittlungsstellen auslöst.
§ 21 Abs. 2 2021 GlüStV ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Trennungsgebot nicht greift, wenn es aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise an einem unmittelbaren räumlichen Näheverhältnis zwischen der Wettannahmestelle und der bereits vorhandenen Spielhalle bzw. Spielbank fehlt. Die Annahme eines unmittelbaren räumlichen Näheverhältnisses setzt nicht voraus, dass über die bei der Lage in einem Gebäude typischerweise gegebene räumliche Nähe hinaus weitere besondere Umstände im Sinne einer Anreiz oder Verleitungssituation hinzutreten.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg