Keine generelle Versagung einer Spielhallenerlaubnis gem. § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO bei befürchteter Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, sondern Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Auflage der effektiven Alterskontrolle durch ausreichend vorhandenes Aufsichtspersonal als gleich wirksames, aber relativ milderes Mittel.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof