Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zwischen gemäß § 42 Abs. 1 LGlüG BW konkurrierenden Spielhallen ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde als letzter Verwaltungsentscheidung.

Eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG BW setzt voraus, dass die Nutzung schwerpunktmäßig durch Kinder und Jugendliche erfolgt und sich die Nutzung durch Jugendliche dabei nicht als gänzlich untergeordnet erweist.

Allein aus dem Umstand, dass ein Betreiber derzeit nur eine Spielhalle führt und deren Fortbetrieb am konkreten Standort nach einem Auswahlverfahren in Frage steht, lässt sich nicht auf eine im Auswahlverfahren gegenüber konkurrierenden Betreibern mit einem gegebenenfalls größeren Unternehmensbetrieb besonders herausgehobene Grundrechtsbetroffenheit schließen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg