Fundstelle: ZfWG 2023, 537 – 542
nicht veröffentlicht
Die Erfolgsaussichten eines voraussichtlich rechtlich gebotenen, bislang jedoch noch nicht durchgeführten Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen sind schon aufgrund der damit fehlenden Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen Auswahlkriterien sowie entsprechender Bewertung und Gegenüberstellung der konkurrierenden Betriebe durch die zuständige Behörde grundsätzlich als offen einzustufen.
Auch bei fehlender straf- oder ordnungsrechtlicher Ahndung kann der Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene auch künftig sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben wird und ihm damit die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Bei einer nach § 51 Abs. 5 S. 5 LGlüG BW, § 33 i GewO bestandsgeschützten und langjährig (passiv) geduldeten Spielhalle obliegt es der Erlaubnisbehörde, neu aufgekommene Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Betreibers zumindest substantiiert darzulegen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg