Fundstelle: ZfWG 2023, 76-79
Die Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG BW ist seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zum 1.7.2021 im Fall des ausnahmslos geltenden Verbundverbots nach 25 Abs. 1, 2 GlüStV 2021 nicht mehr anwendbar.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg