Ein Antrag auf Anordnung einer Ersatzzwangshaft bedarf Tatsachen, aus denen sich die fortgesetzte Ausübung des Gewerbes ergibt. Zur Abmeldung eines Gewerbes kann nicht im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden, wenn die Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO die Abmeldung von Amts wegen vornehmen kann.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof