Fundstelle: ZfWG 2020, 135
Die einen Härtefall begründenden Umstände müssen nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 LGlüG bis spätestens 18.11.2011 vorgelegen haben.
Die zuständige Erlaubnisbehörde hat in den Fällen, in denen bis zum 29.02.2016 (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1, 3 Alt. 1 LGlüG) ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG gestellt worden ist, in den Blick zu nehmen, ob der mit der Regelung des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG grundsätzlich bereits abgegoltene Vertrauensschutz über die gesetzgeberische typisierende Wertung hinaus zur Vermeidung unbilliger Härten fortwirkt.
Der Gesetzgeber hat mit der Aufzählung in § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG lediglich „Anhaltspunkte“ benannt, die einen Hinweis auf das Vorliegen einer unbilligen Härte geben können.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg