Fundstelle: ZfWG 2023, 279-283
BeckRS 2022, 45542
Im Auswahlverfahren zwischen untereinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen ist mit Blick auf das Transparenzgebot und den Anspruch der Bewerber auf Chancengleichheit die Offenlegung solcher Auswahlkriterien geboten, die sich den Zielen und Regulierungsvorgaben des Glücksspielstaatsvertrags, des Landesglücksspielgesetzes sowie den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht ohne weiteres und hinreichend deutlich entnehmen lassen. (Amtl. Ls.)
Der Begriff "Casino" als Teil der Unternehmensbezeichnung oder Namensbestandteil einer Spielhalle ist – soweit kein entsprechendes landesrechtliches Verbot besteht – nicht generell unzulässig. Ob die Verwendung dieses Begriffs bei der Außengestaltung einer Spielhalle gegen § 26 Abs. 1 GlüStV verstößt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Das Gebot der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität ist kein vorrangig, losgelöst von den Zielen des § 1 GlüStV zu beachtendes Auswahlkriterium
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg