Ist die Legalisierung des Spielhallenbetriebs durch eine Erlaubnis unterbrochen, entfällt der von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz, so dass der Weiter- oder Wiederbetrieb einer Spielhalle einer neuen Erlaubnis bedarf, in deren Rahmen § 42 Abs. 3 LGlüG ungeschmälert zur Anwendung kommt.

Ist eine Spielhalle allein schon wegen der Verletzung des Abstandsgebots zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach § 42 Abs. 3 LGlüG offensichtlich nicht erlaubnisfähig, kann sie von vorneherein nicht an einem Auswahlverfahren zwischen verschiedenen, sich aufgrund des Abstandsgebots nach § 42 Abs. 1 LGlüG gegenseitig ausschließenden Spielhallen teilnehmen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg