Die von der Erlaubnisbehörde zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 S. 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Die äußere Gestaltung miteinander konkurrierender Spielhallen kann auch unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 GlüStV als weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden. Es handelt sich um ein Kriterium, das einer hinreichend objektiven Beurteilung zugänglich sowie geeignet ist, zu einer an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags orientierten sachgerechten Differenzierung zwischen konkurrierenden Spielhallen beizutragen.

Ein Ermessensfehlgebrauch bei der Auswahlentscheidung führt dann nicht zur Aufhebung des in Rede stehenden Verwaltungsakts, wenn im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, dass der Ermessensfehler für das Ergebnis kausal wurde.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg