Der beigeladene Betreiber einer Spielhalle, der nach Durchführung eines im Hinblick auf das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG BW erforderlichen Auswahlverfahrens eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten hat, ist durch eine einstweilige Anordnung, die die Behörde mit Blick auf ein offenes (Dritt-) Widerspruchsverfahren zur einstweiligen Duldung einer konkurrierenden Spielhalle verpflichtet, nicht materiell beschwert.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg