Fundstelle: ZfWG 5/2021, 403-405
nicht veröffentlicht
Einer nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßigen aktiven Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, ist aufgrund der Verwaltungsakzessorietät der § 284 Abs. 1 StGB, § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG BW eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung beizumessen. Einem auf verwaltungsgerichtliche Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Duldung des vorübergehenden Weiterbetriebs einer Spielhalle gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann daher das Rechtsschutzbedürfnis nicht wegen Nutzlosigkeit abgesprochen werden.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg