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Aufstellungsort von Geldspielgeräten i. S. d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV können aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes nur Räume sein, die durch den Schank- oder Speisenbetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen; Bewertung im Einzelfall, ob die Bewirtungsleistung oder das Ermöglichen des Spielens den Betrieb prägt; neben rein visuell wahrnehmbaren Kriterien können vor allem auch wirtschaftliche Kriterien (z. B. der Umsatz aus dem Getränkeverkauf und den Geldspielgeräten) herangezogen werden.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof