Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Mindestabstandsregelung des § 42 Abs. 1 LGlüG B.-W. und das Verbot der Mehrfachkonzessionen des § 42 Abs. 2 LGlüG B.-W. bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz; Abweichung vom Normverwerfungsmonopol des BVerfG im einstweiligen Rechtsschutz nur in Ausnahmefällen und nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die von ihm für grundgesetzwidrig gehaltene Vorschrift gerade auch im Hinblick auf seine eigenen Grundrechte verfassungswidrig ist.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg