Zulässigkeit der Härtefallentscheidung vor Auswahlentscheidung; im Falle des Nebeneinanders von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung bleibt dem unberücksichtigten Spielhallenbetreiber nach dem gesetzgeberischen Willen nur die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu stellen; eine „Auswahlentscheidung“ unter Einbeziehung der Neubewerber findet insoweit nicht statt.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg