1. Weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG noch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebieten es, die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer Spielhalle, für die der Inhaber noch nie eine Erlaubnis innehatte, während eines offenen Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen vorläufig zu dulden.
  2. Vor der erstmaligen Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist es regelmäßig zumutbar, den Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Von einem Neubewerber um eine spielhallenrechtliche Erlaubnis kann erwartet werden, dass er dies in seine unternehmerischen Entscheidungen einstellt und etwaige Investitionen, Miet- und Arbeitsverträge etc. danach ausrichtet. Geht er während des laufenden Erlaubnisverfahrens Verpflichtungen ein, liegt dies in seinem eigenen unternehmerischen Risiko.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg