Durch die Erteilung einer Härtefallbefreiung an einen Spielhallenbetreiber nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG BW kann der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle keine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg