Fundstelle: NVwZ-RR 2015, 737
Die Untersagung des weiteren Betriebs einer Spielhalle wegen Fehlens einer Genehmigung nach § 41 Abs. 1 S 1 LGlüG BW ist in Baden-Württemberg auf § 15 Abs. 2 S 1 GewO zu stützen.
Lehnt die zuständige Behörde die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG BW wegen Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 oder 2 LGlüG BW ab und ordnet daraufhin sofort vollziehbar die Betriebsuntersagung an, kommt dies nur dann einem behördlich verfügten vorläufigen Berufsverbot gleich, wenn der Spielhallenbetreiber keinen alternativen Standort finden kann.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg