Fundstelle: ZfWG 2/24, S. 153-156
nicht veröffentlicht
Die Darlegungs- und Beweislast für den in der Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers liegenden Versagungsgrund nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 LGlüG BW, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG BW trifft grundsätzlich die Erlaubnisbehörde.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg