Fundstelle: ZfWG 3/4/22, 271-274
BeckRS 2021, 46546
Für einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Behörde zur weiteren Duldung des Betriebs einer Spielhalle zu verpflichten, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung erlassen worden ist. Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine solche Betriebsuntersagung kann nur im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2020 - 4B 1253/18 -, ZfWG 2020, 271).
Gewährt die Behörde keine aktive Duldung hinsichtlich des Weiterbetriebs einer Spielhalle über die Geltungsdauer einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis hinaus, obliegt es dem Antragsteller grundsätzlich, eine dahingehende (vorläufige) Verpflichtung der Behörde vor Ablauf der Gültigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzustreben, da nur hierüber - im Falle eines Obsiegens - eine „nahtlose Fortschreibung" der innegehabten Erlaubnis denklogisch möglich bleibt (Bestätigung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2021 - 6 S 2763/21 -, juris).
Ist die Geltungsdauer einer von der Behörde ausgesprochenen Duldung nicht datumsmäßig bestimmt, sondern an den Eintritt eines für den Antragsteller zeitlich nicht absehbaren Ereignisses geknüpft (hier: Bescheidung seines Erlaubnisantrags), ist ihm nach Ablauf der Geltungsdauer der Duldung noch eine kurze Reaktionszeit zuzubilligen, innerhalb derer er den zur Wahrung seiner Rechtsposition aus § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG BW erforderlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen kann.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg