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Die Vorschrift des § 33i GewO wurde durch § 41 LGlüG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG "ersetzt". Bei dem in § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG normierten Stichtag handelt es sich um keine Frist, auf deren Einhaltung die Behörde gegebenenfalls im Rahmen ihrer Beratungs- und Auskunftspflichten aus § 25 LVwVfG hätte hinweisen müssen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg