Gewährt die Behörde keine aktive Duldung hinsichtlich des Weiterbetriebs einer Spielhalle über die Geltungsdauer einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis hinaus, obliegt es dem Antragssteller, eine dahingehende (vorläufige) Verpflichtung der Behörde vor Ablauf der Gültigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzustreben, da nur hierüber – im Falle eines Obsiegens – eine "nahtlose Fortschreibung" der innegehabten Erlaubnis denklogisch möglich bleibt.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg