Vieles spricht dafür, dass der Bund für die Begrenzung der Anzahl der Spielgeräte in Gaststätten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gesetzgebungskompetenz hat.

Zur Frage, wann es im einstweiligen Rechtschutzverfahren bei Zuwarten des Betreibers an der für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes notwendigen Dringlichkeit fehlt. Hier: Wenn zwischen der Verkündung einer Rechtsverordnung und dem Inkrafttreten einzelner Vorschriften mehrere Jahre liegen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof