Fundstelle: ZfWG 2022, 382-383
nicht veröffentlicht
Bei nach umfassender rechtlicher Prüfung feststellbaren fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu beanstanden, dass sich die gerichtliche Überprüfung eines geltend gemachten glücksspielrechtlichen Erlaubnisanspruchs aufgrund des drohenden Verlusts des betrieblichen Bestandsschutzes gemäß § 51 Abs. 5 Satz 5 i.V.m. § 42 Abs. 3 LGlüG weitgehend in das einstweilige Rechtsschutzverfahren verlagert.
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit dem Erlaubnisvorbehalt und den zusätzlichen Erlaubnisanforderungen nach §§ 41 ff. LGlüG besonders wichtige Gemeinwohlziele, deren Erreichung durch die (fortwährende) Duldung eines auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht erlaubnisfähigen Betriebs während der Dauer des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nachhaltig gefährdet wäre.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg