Die Anwendbarkeit der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit erfordert einen grenzüberschreitenden Bezug (vgl. Artt. 56, 49 AEUV).

An einem grenzüberschreitenden Bezug fehlt es, wenn die Klägerin eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland ist und hier ihre Spielhalle betreibt.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Baden-Württemberg